Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragszahnärztliche Versorgung. Medizinisches Versorgungszentrum. Beschäftigung von mehreren Vorbereitungsassistenten. - siehe dazu anhängiges Verfahren beim BSG: B 6 KA 3/18 R
Leitsatz (amtlich)
Ein Medizinisches Versorgungszentrum mit angestellten Zahnärzten kann mehr als einen Vorbereitungsassistenten ganztags beschäftigen. Es kann pro ganztags beschäftigten Zahnarzt einen Vorbereitungsassistenten ganztags beschäftigen (aA SG Düsseldorf, Beschl vom 16.5.2017 - S 2 KA 76/17 ER = juris RdNr 32). Zur Ausbildung ist nicht nur der zahnmedizinische Leiter befugt.
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass der Bescheid der Beklagten vom 27.06.2017 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 21.08.2017 rechtswidrig war.
2. Die Klägerin hat die notwendigen Verfahrenskosten zu tragen.
3. Die Sprungrevision zum Bundessozialgericht wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Beschäftigung eines Vorbereitungsassistenten im Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) der Klägerin und hierbei insb. um die Frage, ob in einem zahnmedizinischen MVZ mehr als ein ganztags beschäftigter Vorbereitungsassistent angestellt werden kann.
Die Klägerin ist eine GmbH, deren Alleingesellschafter Herr Dr. A. A. ist. Sie betreibt seit 2016 ein zahnärztliches MVZ mit Praxissitz in A-Stadt. Im MVZ sind gegenwärtig fünf angestellte Zahnärzte, u. a. Dr. A. A. und sein Vater Dr. C. A., und eine Vorbereitungsassistentin, deren Beschäftigung mit Bescheid der Beklagten vom 28.09.2016 für den Zeitraum 15.10.2016 bis 14.10.2018 genehmigt wurde, tätig. Dr. A. A. ist zahnärztlicher Leiter. Dr. C. A. war zuvor von 1983 bis 2015 - mit einer Unterbrechung von 2009 bis 2013 - zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen. Dr. A. A. war von 2008 bis 2015 zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen und bildete mit seinem Vater eine Berufsausübungsgemeinschaft.
Die Klägerin beantragte am 15.06.2017 die Genehmigung zur Beschäftigung der Zahnärztin D. als Vorbereitungsassistentin in ihrem MVZ für den Zeitraum 01.07.2017 bis 31.01.2018.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 27.06.2017 den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, Vorbereitungsassistent sei, wer in der Praxis eines Vertragszahnarztes die berufspraktische Tätigkeit gem. § 3 Zahnärzte-ZV ableiste. Damit sei klargestellt, dass vertragszahnärztliche Ausbildungsinhalte den Kern darstellten. Konkretisiert würden die Regelungen durch die von ihrer Vertreterversammlung beschlossenen Richtlinien zur Beschäftigung von Assistenten und Vertretern im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung. Unter Ziff. 2.1.2 sei geregelt, dass zur Sicherung des Vorbereitungszweckes der Vertragszahnarzt nur einen Vorbereitungsassistenten beschäftigen dürfe. Dies bedeute, dass dem Inhaber einer Einzelpraxis mit einem angestellten Arzt ein Vorbereitungsassistent genehmigt werde. Übertragen auf die Konstellation eines MVZ bedeute dies, dass nur dem zahnärztlichen Leiter ein Vorbereitungsassistent zuerkannt werde. Da dieser Kraft seiner herausgehobenen Leitungsfunktion mit sämtlichen vertragszahnärztlichen Belangen betraut sei, im Gegensatz zu den übrigen angestellten Zahnärzten im MVZ, könne nur er die gesetzlich geforderten Ausbildungsinhalte vermitteln. Beispielhaft seien hier die vertragszahnärztliche Abrechnung sowie die entsprechenden Prüfverfahren und ihre Kommunikation mit der KZVH zu nennen. Nur wer hiermit betraut sei, könne als Ausbilder die qualifizierte Überwachung und Anleitung des Vorbereitungsassistenten sicherstellen. Da bereits mit Frau E. eine Vorbereitungsassistentin bis zum 14.10.2018 genehmigt worden sei, scheide eine weitere Genehmigung aus. Im Antrag werde auf die angespannte Personalsituation hingewiesen und dass eine "Aushilfe" extrem schwierig zu finden sei, woraus sich ergebe, dass offensichtlich die Ausbildung eines Vorbereitungsassistenten in den Hintergrund rücke, was nach § 32 Zahnärzte-ZV ausdrücklich verhindert werden solle. Für Engpässe müssten Vertreter eingestellt werden.
Hiergegen legte die Klägerin am 25.07.2017 Widerspruch ein. Zur Begründung ihres Widerspruchs führte sie aus, mit der Anrede Dr. A. sei nicht klar, wer gemeint sei, Dr. A. A., zahnärztlicher Direktor des MVZ, oder Dr. C. A ... Es sei bekannt, dass Vertragszahnärzte in Einzelzulassung mit Genehmigung der Beklagten mehrere Ausbildungsassistenten beschäftigten. Ihre angestellten Zahnärzte seien jahrelang niedergelassen gewesen. Durch den Wandel der Rechtsstruktur sei die "Fähigkeit" zur Ausbildung nicht weggefallen. Die Praxis bestehe im 35. Jahr. Auch im Bereich der übrigen Mitarbeiter stehe ein erfahrenes Team zur Verfügung. Ein erfahrener und qualifizierter Vorbereitungsassistent könne durchaus entlastend und "nutzbringend" tätig sein, sonst würde ihn auch kaum jemand einstellen. Die Ausbildung solle auch an die später eigene selbständige Tätigkeit heranführen. Der belehrende Hinweis auf eine Vertretungsmöglichkeit gehöre nicht in einen Bescheid. Im Übrigen hätte sie wegen einer V...