Tenor
I. Der Bescheid vom 04.02.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.04.2016 wird aufgehoben.
II. Die Beklage wird verurteilt, die Klägerin aufgrund der gemäß § 13 Abs. 3a Satz. 6 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) eingetretenen Genehmigungsfiktion mit einer mehrschrittigen ambulanten Liposuktion an den Ober- und Unterschenkeln und den Armen als Sachleistung zu versorgen.
III. Die Beklagte hat der Klägerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte verpflichtet ist, die 1980 geborene, bei der Beklagten aufgrund ALG II-Bezuges in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versicherte Klägerin auf deren Antrag vom 13.12.2015 mit einer Liposuktions-Maßnahme an beiden Ober- und Unterschenkeln sowie beiden Armen als Sachleistung im Rahmen von vier ambulanten Sitzungen zu versorgen.
Mit Schreiben vom 01.12.2015, bei der Beklagten eingegangen am 13.12.2015, beantragte die Klägerin bei der Beklagten unter Vorlage einer Fotodokumentation die Kostenübernahme für eine ambulante Liposuktion in Tumeszenz-Lokalanästhesie in 4 Sitzungen (OPS 5-911.1e). Ausweislich der mit dem Antrag zugleich vorgelegten antragsbefürwortenden ärztlichen Bescheinigungen der Praxis für ambulante Lymphologie X GmbH vom 09.02.2015 und der C-Klinik C-Stadt vom 27.07.2015 leidet die Klägerin seit ihrem 14. Lebensjahr unter einer zunehmend schmerzhaften Vermehrung des Fettgewebes an den Beinen und in den letzten Jahren auch an den Armen. Im Februar 2014 sei durch einen Phlebologen ein Lipödem diagnostiziert worden. Die Klägerin sei mit 124 kg Körpergewicht bei 159 cm Körpergröße zwar übergewichtig, die Dysproportion falle jedoch deutlich auf. Ihre Arbeitsfähigkeit sei durch Schmerzen und Schwellungen an den betroffenen Stellen eingeschränkt. Seit 07/2015 erhalte die Klägerin 1-2 x/Woche Lymphdrainagen und trage seit 2013 konsequent Kompressionsstrümpfe. Die Beschwerden hätten sich dadurch jedoch nur geringgradig und kurzfristig gebessert. Mittels verschiedener Diäten habe sich das Krankheitsbild erwartungsgemäß nicht beeinflussen lassen. Zusammenfassend bestehe die medizinische Indikation zur Durchführung einer Liposuktion an beiden Ober- und Unterschenkeln sowie beiden Armen. Die Behandlung könne in mehreren ambulanten Sitzungen (nach dem Kostenvoranschlag der Praxis für ambulante Lymphologie X GmbH in 3 Sitzungen bzw. nach dem Kostenvoranschlag der C-Klinik C-Stadt in 4 Sitzungen) durchgeführt werden. Die analog der GOÄ berechneten Kosten beliefen sich gemäß der beigefügten Aufstellung der X GmbH auf 13.607,67 Euro bzw. nach dem Kostenvoranschlag der C-Klinik auf ca. 3.266,23 Euro pro Sitzung, insgesamt also auf 13.064,92 Euro.
Mit Schreiben vom 14.12.2016 beauftragte die Beklagte den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) Bayern mit der Bitte um Prüfung, ob die Kostenübernahme für die Lymphologische Liposuktion hier erteilt werden könne.
Mit Schreiben vom 16.12.2015 bestätigte die Beklagte der Klägerin den Antragseingang und teilte mit, sie habe den MDK zur Überprüfung der Kostenübernahme eingeschaltet. Sie werde die Klägerin informieren, sobald ihr ein Ergebnis vorliege.
Nach dem nach Aktenlage erstellten sozialmedizinischen Gutachten des MDK Bayern vom 22.01.2016, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, wird auf der Grundlage der “detailliert dargestellten Befundlage und der vorliegenden Fotografien„ die Kostenübernahme für die beantragte Behandlung des Lipödems mittels Liposuktion nicht empfohlen. Seit einigen Jahren werde die sog. Liposuktionsbehandlung zur Therapie des Lipödems herangezogen, aktuell in Tumeszen-Lokalanästhesie mittels vibrierender Absaugkanülen. Eine Validierung dieses therapeutischen Vorgehens durch aussagekräftige Studien stehe noch aus. Es handele sich hierbei um ein neues therapeutisches Verfahren, bei dem die wissenschaftliche Datenlage noch unvollständig sei und für welche der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) noch keine Empfehlung abgegeben habe. Bei der Klägerin bestehe ein schmerzhaftes Lipödem. Es sei jedoch eine adäquate Anwendung der ambulant zur Verfügung stehenden therapeutischen Möglichkeiten, insbesondere eine Kompressionsbehandlung mittels Bandagierung, nicht dokumentiert. Insofern sei die medizinische Notwendigkeit einer Liposuktionsbehandlung nicht erkennbar.
Mit Bescheid vom 04.02.2016 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Kostenübernahme für eine Behandlung des Lipödems mittels Liposuktion unter Bezugnahme auf die sozialmedizinische Beurteilung des MDK ab.
Dagegen hat die Klägerin mit Schreiben vom 18.02.2016 (Eingang bei der Beklagten am 24.02.2016) Widerspruch erhoben, welchen sie erneut darauf stützte, dass in ihrem Fall weder Sport, Diäten bzw. Ernährungsumstellung, Lymphdrainagen noch das Tragen von Kompressionsstrümpfen eine Verbesserung ihres Leidens herbeiführen konnte, so dass die Liposuktion die einzig sinnvolle Behandlung sei. Es bestünde auch eine psychische Beeinträchtigung. Zude...