Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialversicherungspflicht. Pflegefachkraft. Erbringung von Pflegeleistungen in einem Seniorenheim. abhängige Beschäftigung. selbstständige Tätigkeit
Orientierungssatz
Zur Sozialversicherungspflicht einer Pflegefachkraft, die Pflegeleistungen in einem Seniorenheim erbringt.
Nachgehend
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist der sozialversicherungsrechtliche Status des Beigeladenen in einer Tätigkeit für die Klägerin als Krankenpfleger streitig.
Der Beigeladene ist ausgebildeter Krankenpfleger und hatte im Jahr 2011 eine selbständige Tätigkeit als Krankenpfleger aufgenommen, für die ihm auch ein Existenzgründungszuschuss bewilligt worden war.
Am 16.09.2013 hatte er bei der Beklagten um Feststellung gebeten, ob Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung als Selbständiger gemäß § 2 SGB VI bestehe.
Diesen Antrag nahm die Beklagte zum Anlass, einen Statusfeststellungantrag gemäß § 7 a SGB IV anzuregen.
Der Beigeladene stellte daraufhin am 22.01.2014 einen Statusfeststellungsantrag bei der Beklagten, und zwar hinsichtlich einer Tätigkeit bei der Klägerin vom 22. bis zum 29.03.2014. Der Beigeladene hatte in diesem Zeitraum im Seniorenheim der Klägerin die Pflege von Bewohnern übernommen. Grundlage dieser Tätigkeit war ein so genannter Honorarvertrag, dem zufolge der Beigeladene als Dienstleistung die eigenständige Planung, Durchführung und Dokumentation von Altenpflege in Kooperation mit angestellten Pflegedienstmitarbeitern der Klägerin erbringen sollte, wobei er sich an den Rahmenbedingungen der Klägerin zu orientieren hatte. Ein Weisungsrecht der Klägerin sollte laut Vertrag nicht bestehen. Der Beigeladene sollte auch berechtigt sein, einzelne Aufträge abzulehnen. Ferner war geregelt, dass der Beigeladene eigene Dienstkleidung tragen und notwendige Hilfsmittel von der Klägerin gestellt bekommen sollte. Für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit sollte kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bestehen, ab dem dritten Krankheitstag sollte der Beigeladene eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen. Als Entgelt wurde ein Stundenhonorar von 31,00 Euro zuzüglich etwaiger Zuschläge vereinbart.
Die Beklagte stellte nach Anhörung der Beteiligten mit Bescheid vom 17.06.2014 fest, dass der Beigeladene vom 22.03. bis zum 29.03.2014 bei der Klägerin beschäftigt war und daher Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden hätte. Zur Begründung führte die Beklagte unter anderem an, der Beigeladen habe dem Betriebszweck der Klägerin gedient, sei an Vorgaben der Pflegedienstleitung und Ärzte gebunden gewesen, hätte mit Ärzten und Mitarbeitern der Klägerin zusammengearbeitet, sei in den Räumen der Klägerin tätig geworden, hätte tatsächlich keine freie Arbeitszeitgestaltung gehabt und schließlich kein Unternehmerrisiko getragen.
Sowohl der Beigeladene als auch die Klägerin erhoben Widerspruch gegen diesen Bescheid. Der Beigeladene wies darauf hin, dass er vom jeweiligen Hausarzt nur einen Behandlungsplan bekommen hätte, ansonsten hätte er mit Ärzten nicht zusammengearbeitet, mit Pflegepersonal allerdings durchaus. Eine Dienstzeit sei nicht vorgegeben gewesen, er hätte auch eigenes Arbeitsgerät eingesetzt und sei mit seiner Tätigkeit öffentlich am Markt aufgetreten. Schließlich sei er auch für verschiedene Auftraggeber tätig gewesen.
Die Klägerin begründete ihren Widerspruch damit, dass der Beigeladene aufgrund eigener Planung tätig geworden sei, einzelne Leistungen hätte ablehnen können und der Inhalt der Tätigkeit durch die vom Hausarzt angeordnete Pflegeanordnung bestimmt gewesen sei. Im Übrigen sei der Beigelade ebenso wie etwa auch ein selbständiger Friseur, Arzt oder Fußpfleger in den Räumen der Klägerin tätig geworden. Arbeitsgerätschaft der Klägerin sei nicht zum Einsatz gekommen. Auch hätten die angestellten Pflegekräfte ein Dienstzimmer, der Beigeladene hingegen nicht. Eine Weisungsgebundenheit habe nicht bestanden. Die Pflegedokumentationspflicht stelle keine arbeitsvertragliche Pflicht dar, sondern sei gesetzlich vorgeschrieben.
Die Widersprüche wurden mit Widerspruchsbescheid vom 13.11.2014 zurückgewiesen.
Dagegen hat die Klägerin Klage erhoben, eingegangen beim Sozialgericht München am 17.12.2014. Das Gericht hat den betroffenen Krankenpfleger beigeladenen und diesen sowie den Geschäftsführer der Klägerin im Termin zu mündlichen Verhandlung am 09.06.2016 ausführlich zu den Umständen der Tätigkeit angehört.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des Bescheides vom 17.06.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.11.2014 festzustellen, dass der Beigeladene als Krankenpfleger vom 22.03. bis zum 29.03.2014 nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis im Sinne von § 7 SGB IV zur Klägerin stand.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beigeladene stellt keinen Antrag.
Wegen der weiteren ...