Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die mit Bescheid des Beklagten vom 25.11.2019, Beschluss vom 8.10.2019, ausgesprochene vollständige Entziehung der Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit am Vertragsarztsitz R. Straße ..., ... M..

Der Kläger nimmt seit 1.1.2008 im Planungsbereich Mittelbereich M. als zugelassener Allgemeinarzt an der vertragsärztlichen (hausärztlichen) Versorgung teil. Er gehört einer Berufsausübungsgemeinschaft an.

Der Zulassungsausschuss hatte den Kläger am 20.2.2017 zur Überprüfung der Kassenarztzulassung angeschrieben und auf die Tätigkeit fast ausschließlich im ärztlichen Bereitschaftsdienst hingewiesen. In Quartal 3/2016 habe der Kläger 1 Fall in der Praxis und 298 Besuche im Bereitschaftsdienst abgerechnet. Die Haupteinnahmequelle eines Vertragsarztes müsse die eigene Praxis sein. Auf § 24 Abs. 2 Ärzte-ZV und § 17 BMV-Ä bezüglich abzuhaltender Sprechstunden sei hinzuweisen.

Mit Schreiben vom 5.4.2017 wies der Kläger auf seine spezielle Tätigkeit mit häufiger Teilnahme am ärztlichen Bereitschaftsdienst hin. Zusätzlich helfe er in der Praxis bei kleinen Beratungen am Tresen, Rezeptausstellung, Telefonberatung, dies spiegele sich in der Abrechnung nicht wieder. Er wies auf weitere Tätigkeiten bezüglich Schulung von Pflegekräften, Lehrtätigkeit an der LMU hin. Er sei überzeugt, dass die Praxisstruktur der Berufsausübungsgemeinschaft, die schon viele Jahre so bestehe, den rechtlichen Normen entspreche. Er stehe auch mehr als 25 Stunden pro Woche den Patienten zur Verfügung.

Mit Schreiben vom 23.05.2017 teilte der Zulassungsausschuss mit, dass er in seiner Sitzung am 18.5.2017 zu dem Ergebnis gekommen sei, dem Kläger bis April 2018 Gelegenheit zur Wiederaufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit zu geben. Die alleinige Teilnahme am ärztlichen Bereitschaftsdienst sei nicht ausreichend um den Versorgungsauftrag auszufüllen, der Schwerpunkt solle in der vertragsärztlichen Versorgung im Praxisbetrieb liegen.

Mit Schreiben vom 23.4.2018 teilte der Zulassungsausschuss dem Kläger mit, dass dieser in der mündlichen Verhandlung vom 16.04.2018 glaubhaft habe darlegen können, dass er weiterhin ernsthaft gewillt sei als zugelassener Vertragsarzt an der vertragsärztlichen Versorgung teilzunehmen und den Versorgungsauftrag entsprechend auszufüllen. Er habe dargelegt, dass er Maßnahmen zur Steigerung der ambulanten Tätigkeit ergreifen werde. Der Zulassungsausschuss sei der Überzeugung, dass der Kläger sich darüber bewusst geworden sei, dass die alleinige Teilnahme am Bereitschaftsdienst nicht ausreichend sei, um den Versorgungsauftrag auszufüllen. Der Kläger habe die Betreuung von Alten- und Pflegeheimen angeführt und es werde gebeten, hierzu nähere Angaben zu machen.

Es erging Ladung zum Termin vom 13.5.2019. Der Kläger bat mit Schreiben vom 25.4.2019, in diesem Termin noch nicht zu entscheiden, sondern die Möglichkeit zu eröffnen, andere vertragsrechtliche Lösungen und Alternativen auszuloten. Er stehe bereits im 65. Lebensjahr und strebe eine Lösung an, mit denen die Praxispartner leben könnten. Mit Beschluss vom 13.5.2019 entzog der Zulassungsausschuss dem Kläger seine Zulassung wegen Nichtausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit gemäߧ 95 Abs. 6 SGB V in Verbindung mit§ 27 Ärzte-ZV . Es wurde auf die niedrigen Fallzahlen im Bereich der Praxistätigkeit seit Quartal 3/2016 verwiesen. Die Teilnahme am Bereitschaftsdienst habe der Gesetzgeber nur als Annex zu Niederlassung in freier Praxis ausgestaltet. Die Entscheidung sei verhältnismäßig. Mehrfache vorangegangene Schreiben des Zulassungsausschusses hätten den Kläger nicht dazu veranlassen können, sein Abrechnungsverhalten zu ändern. Es sei auch nicht vorgetragen worden, ob und wie er künftig die ordnungsgemäße Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung gewährleisten könne.

Mit Ladungsschreiben des Beklagten im Widerspruchsverfahren, zugestellt mit Postzustellungsurkunde vom 19.9.2019 zur Sitzung am 8.10.2019 war darauf hingewiesen worden, dass gemäß § 45 Abs. 3 i.V.m. § 37 Abs. 2 S. 2 Ärzte-ZV auch im Falle des Ausbleibens verhandelt und entschieden werden könne.

Im Widerspruchsverfahren ließ der Kläger von seinem Bevollmächtigten und Praxiskollegen Herrn Professor Dr. S. mit Schriftsatz vom 1.10.2019 vortragen, dass in der Zwischenzeit ab 1.10.2019 eine Lösung zur Steigerung der Fallzahl des Klägers in der Praxistätigkeit gefunden worden sei. Eine Zulassungsentziehung sei das allerletzte Mittel und hier nicht angemessen. Es werde auf die persönliche Situation des Klägers mit Erkrankung seiner Frau verwiesen. Es sei auf die Struktur in der Gemeinschaftspraxis hinzuweisen mit gemeinsamer Versorgung aller Patienten. Es werde gebeten den Termin abzusetzen.

Der Kläger teilte mit Schreiben vom 8.10.2019 mit, dass er aufgrund akuter Erkrankung (Gastroenteritis) an der Teilnahme am Termin verhindert sei.

Im Bescheid vom 25.11.2019 aufgrund Beschlusses vom 8.10.2019 wurde de...

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