Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 35.759,65 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin ist eine private Auslands-Krankenversicherung (im Folgenden: PKV) und hat jeweils bei der Beklagten als gesetzliche Krankenversicherung (im Folgenden: GKV) Versicherte privat gegen Krankenrisiken im Ausland versichert. Nach den von ihr vorgelegten allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für Auslandsreise Krankenversicherung (KVB-AKV Gold Kreditkarte 2012) ist Versicherer die "Z. Insurance plc", Niederlassung für Deutschland und "Risikoträger" die Klägerin.
C. , D. , E. , F. , G. , H. , I. waren im Zeitpunkt der ärztlichen Behandlung im Ausland und jeweils sowohl bei der Klägerin als auch bei der Beklagten krankenversichert. Die Klägerin trägt vor, dass sie den Versicherten für die ärztlichen Auslandsbehandlungen insgesamt Kosten in Höhe von 35.759,65 Euro erstattet habe. Die Versicherten C. , E. , F. , G. und I. wurden jeweils in der Türkei im Jahr 2012 ärztlich behandelt. Die Versicherten D. und H. wurden im Jahr 2012 in Spanien ärztlich behandelt.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten als GKV die Erstattung der Kosten, die sie an die Versicherten bezahlt hat, welche jedoch auch von der Beklagten übernommen worden wären.
Nach § 10 der genannten AVB ist bezüglich des Erstattungsanspruchs der Klägerin geregelt:
"1. Steht dem Versicherten ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherten geltend gemacht werden.
2. Der Versicherte hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der versicherte diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherten entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Vorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherte."
Mit der vorliegenden am 30.12.2015 beim Sozialgericht München eingegangenen (Stufen-) Leistungsklage versucht die Klägerin für jeweils einzeln benannte Versicherten der Beklagten einen direkten Erstattungsdurchgriff gegen die Beklagte als GKV unter Ausklammerung der Versicherten zu erreichen. Die Klägerin stützt ihre Ansprüche auf einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch, welchen sie aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, Urteil vom 03. April 2014 - B 2 U 21/12 R -, BSGE 115, 247-256, SozR 4-7610 § 812 Nr 7 ableitet sowie auf die ungerechtfertigte Bereicherung, gemäß
§ 812ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), die Geschäftsführer ohne Auftrag und den Gesamtschuldnerausgleich gemäß § 426 BGB, § 78 VVG.
Die Klägerin beantragt
I. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welcher Höhe die Beklagte als gesetzliche Krankenversicherung der hier betroffenen Versicherungsnehmerin C., geb. am XX.XX.1951, C-Straße, C-Stadt, deren Krankheitskosten aus der ärztlichen Behandlung vom 20.09.2012 bis 21.09.2012 in K-Stadt/Türkei aufgrund der bestehenden gesetzlichen Krankenversicherung nach ihren Statuten zu erstatten hätte.
II. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welcher Höhe die Beklagte als gesetzliche Krankenversicherung des hier betroffenen Versicherungsnehmers D., geb. am XX.XX.1947, D-Straße, D-Stadt, dessen Krankheitskosten aus der ärztlichen Behandlung vom 14.05.2012 bis 26.05.2012 in L-Stadt (Spanien) aufgrund der bestehenden gesetzlichen Krankenversicherung nach ihren Statuten zu erstatten hätte.
III. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welcher Höhe die Beklagte als gesetzliche Krankenversicherung der hier betroffenen Versicherungsnehmerin E., geb. am XX.XX.1980, E-Straße, E-Stadt, deren Krankheitskosten aus der ärztlichen Behandlung vom 05.06.2012 in M-Stadt (Türkei) aufgrund der bestehenden gesetzlichen Krankenversicherung nach ihren Statuten zu erstatten hätte.
IV. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welcher Höhe die Beklagte als gesetzliche Krankenversicherung des hier betroffenen Versicherungsnehmers F., geb. am XX.XX 2010, F-Straße, F-Stadt, dessen Krankheitskosten aus der ärztlichen Behandlung vom 28.09.2012 bis 29.09.2012 in M-Stadt (Türkei) aufgrund der bestehenden gesetzlichen Krankenversicherung nach ihren Statuten zu erstatten hätte.
V. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welcher Höhe die Beklagte als gesetzliche Krankenversicherung des hier betroffe...