Nachgehend
Tenor
Der Bescheid, vom 12.02.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.09.2002 wird aufgehoben.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens der Klägerin und der Beigeladenen dem Grunde nach zu tragen.
Der Streitwert für das Verfahren wird auf 4.000,--- Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt eine Fluggesellschaft, in der sie ca. 1.0 Piloten als abhängig Beschäftigte angestellt hat. Den beigeladenen Piloten bietet sie bei Bedarf einen Flugauftrag an, der von diesen angenommen oder abgelehnt werden kann.
Mit Antrag vom 26.01.2000 begehrte die Klägerin im Wege eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7 a des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IV) die Feststellung, dass die Beigeladenen nicht abhängig beschäftigt seien und damit nicht der Sozialversicherungspflicht unterlägen. Die Beklagte übersandte der Klägerin Formanträge zur Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status, die von den Beigeladenen ausgefüllt und unterschrieben zurückgereicht werden sollten. Dieser Aufforderung kamen die Beigeladenen nach. Darin gaben sie u. a. an, dass sie nicht mindestens 5/6 ihrer gesamten Einkünfte aus einer Tätigkeit für einen Auftraggeber erhielten, die Tätigkeit für die Klägerin nicht den Betrag von 77.400,-- DM übersteige, sie keine regelmäßigen Arbeitszeiten hätten und ihnen das Recht zustehe, Aufträge der Klägerin abzulehnen. Einige der Beigeladenen sind auch für die von der Klägerin gleichzeitig betriebene Flugschule tätig.
Mit Anhörungsschreiben vom 22.05.2001 teilte die Beklagte der Klägerin und den Beigeladenen mit, dass sie beabsichtige, das Vorliegen eines abhängigen und damit dem Grunde nach versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 7 Abs. I SGB IV festzustellen.
Mit Bescheid vom 12.02.2002 stellte die Beklagte fest, dass die Beigeladenen als Piloten ihre Tätigkeit für die Klägerin im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausübten. Die Tätigkeit einiger Beigeladener als Fluglehrer wurde dabei abgetrennt und einer gesonderten Prüfung Vorbehalten. Der Bescheid wurde der Klägerin sowie den Beigeladenen zugestellt.
Die Beklagte führte im Wesentlichen zur Begründung der festgestellten abhängigen Beschäftigung aus:
Piloten benötigen zur Ausübung der Tätigkeit eine gültige Berufsflugzeugführererlaubnis (Lizenz), die nach Flugzeugtypen gestaffelt ist. Charterverträge werden grundsätzlich von den Auftraggebern mit der Fluggesellschaft abgeschlossen. Sollen Linienflüge durchgeführt werden, sind ebenfalls durch die Fluggesellschaft die entsprechenden Vereinbarungen mit den zuständigen Stellen zu treffen. Die Fluggesellschaften müssen dem Regierungspräsidenten des Landes das beschäftigte Flugpersonal melden (Stundenzahl, Versicherungen, etc.). Das Betreten des Personalbereiches des Flughafens ist nur im Auftrag der Fluggesellschaft statthaft. Alle Sicherheitsregelungen im Bereich des Flughafens werden für das Personal durch die Fluggesellschaft abgewickelt. Die Flughafengebühren, Start- und Landegebühren und Flugsicherungsgebühren zahlt die Fluggesellschaft. Kraftstoff wird durch die Fluggesellschaft bezogen. Für gewerbliche Flüge ist eine Betriebsgenehmigung für Luftfahrtunternehmen (Lizenz) unabdingbar. Durch das Luftfahrtbundesamt wird eine Zulassung für einen gewerblichen Flugbetrieb ausgesprochen. Die endgültige Zustimmung erfolgt durch das Bundesverkehrsministerium. Eine Gewerbeanmeldung als Pilot/Flugkapitän .ist nicht möglich, dies bleibt Fluganbietern/Fluggesellschaften Vorbehalten.
Darüber hinaus haben wir in dem zu beurteilenden Sachverhalt folgendes festgestellt:
Vertraglich .ist keine regelmäßige Anwesenheitszeit vereinbart. Diese ergibt sich jedoch aus der Art der Tätigkeit, der termingerechten Abwicklung der Flüge. Die Flugstunden selbst werden von Ihnen koordiniert. Der Beschäftigte ist zur pünktlichen Einhaltung der Flugtermine verpflichtet. Die Möglichkeit der freien Einteilung der Arbeitszeit besteht somit nicht. Die Beschäftigten sind in den betrieblichen Ablauf des Arbeitgebers eingegliedert.
Eine Abhängigkeit vom Arbeitgeber ergibt sich schon allein daraus, dass einem Piloten ohne eigene Fluggesellschaft die Ausübung seiner Tätigkeit ohne einen Vertragspartner sowohl aus tatsächlichen als auch aus rechtlichen Gründen unmöglich ist.
Die Beschäftigten können keine Preise selbst gestalten, sondern erbringen ihre Leistungen ausschließlich im Namen und auf Rechnung des Arbeitgebers. Nach außen erscheinen sie als Mitarbeiter des Arbeitgebers. Im allgemeinen Geschäftsverkehr werden sie .insoweit nicht als selbständig Tätige wahrgenommen.
Darüber hinaus ist das Vorliegen eines für die selbständige Tätigkeit typischen unternehmerischen Risikos nicht ersichtlich, weil kein eigenes Kapital eingesetzt wird, durch das bei Erzielung geringerer Umsätze die Gefahr des Verlustes besteht. Dieses Indiz spricht für eine abhängige Beschäftigung.
Die Piloten tragen nur ein Einkommensris...