Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die Klage ist unbegründet. Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid vom 24.03.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02.09.1997 nicht beschwert im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG, weil dieser Verwaltungsakt nicht rechtswidrig ist.

Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg gegen die Rücknahme der Bewilligung und die Rückforderung von Beitragszuschüssen für die Zeit vom 01.01.1995 bis zum 31.12.1996 in Höhe von insgesamt 5.784,00 DM wehren.

Der Kläger erhält von der Beklagten ab 1991 Beitragszuschuss. Mit Bescheid vom 09.09.1995 setzte die Beklagte den Beitragszuschuss ab 01.01.1995 mit monatlich 233,- DM fest. Im November 1996 übersandte der Kläger der Beklagten den Einkommensteuerbescheid für 1994, im Dezember 1996 den für 1993.

Mit Bescheid vom 24.03.1997 hob die Beklagte den Bescheid vom 09.09.1995 und die Folgebescheide für die Zeit ab 01.01.1995 auf gemäß § 34 Abs. 3 GAL bis zum 31.12.1996 und forderte den zu Unrecht gezahlten Beitragszuschuss gem. § 50 Abs. 1 SGB X zurück. Zur Begründung führte sie aus:

1. Berechnung für die Zeit ab 01.01.1995 bis 30.11.1995 Ein Anspruch auf Beitragszuschuss besteht nur, wenn das jährliche Einkommen 40.000,-- DM nicht übersteigt (§ 32 Abs. 1 ALG). Einkommen des Berechtigten im Jahr 1992 - außerlandwirtschaftliches Einkommen 0,00 DM - Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft 44.080,91 DM (zum Arbeitseinkommen L+F siehe auch Hinweise) - es wurde aus dem Wirtschaftswert des Unternehmens am 01.07.1994 (23.177,30 DM) errechnet insgesamt anzurechnendes Einkommen (gerundet): 44.080,00 DM

Da die Einkommenshöchstgrenze von 40.000,- DM überschritten wird, besteht kein Anspruch auf Beitragszuschuss.

2. Berechnung für die Zeit ab 01.12.1995 bis 31.12.1995

Ein Anspruch auf Beitragszuschuss besteht nur, wenn das jährliche Einkommen 40.000,- DM nicht übersteigt (§ 32 Abs. 1 ALG). Einkommen des Berechtigten im Jahr 1993 - außerlandwirtschaftliches Einkommen 10.550,00 DM - Arbeitseinkommen aus Land- und Fortwirtschaft 44.080,91 DM (zum Arbeitseinkommen L+F siehe auch Hinweise) - es wurde aus dem Wirtschaftswert des Unternehmens am 01.07.1994 (23.177,30 DM) errechnet insgesamt anzurechnendes Einkommen (gerundet )= 54.630,00 DM

Da die Einkommenshöchstgrenze von 40.000,- DM überschritten wird, besteht kein Anspruch auf Beitragszuschuss.

3. Berechnung für die Zeit ab 01.01.1996 bis 31.10.1996 Ein Anspruch auf Beitragszuschuss besteht nur, wenn das jährliche Einkommen 40.000,-- DM nicht übersteigt (§ 32 Abs. 1 ALG).

Einkommen des Berechtigten im Jahr 1993 - außerlandwirtschaftliches Einkommen 10.550,00 DM - Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft 43.453,90 DM (zum Arbeitseinkommen L+F siehe auch Hinweise) - es wurde aus dem Wirtschaftswert des Unternehmens am 01.07.1995 (24.881,27 DM) errechnet insgesamt anzurechnendes Einkommen (gerundet) = 54.003,00 DM

Da die Einkommenshöchstgrenze von 40.000,- DM überschritten wird, besteht kein Anspruch auf Beitragszuschuss.

4. Berechnung für die Zeit ab 01.11.1996 bis 31.12.1996 Ein Anspruch auf Beitragszuschuß besteht nur, wenn das jährliche Einkommen 40.000,- DM nicht übersteigt (§ 32 Abs. 1 ALG).

Einkommen des Berechtigten im Jahr 1994 - außerlandwirtschaftliches Einkommen 65.234,00 DM - Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft 18.581,33 DM (zum Arbeitseinkommen L+F siehe auch Hinweise) - es wurde aus dem Wirtschaftswert des Unternehmens am 01.07.1995 (24.881,27 DM) errechnet insgesamt anzurechnendes Einkommen (gerundet) 83.815,00 DM Da die Einkommenshöchstgrenze von 40.000,- DM überschritten wird, besteht kein Anspruch auf Beitragszuschuss.

Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein, den die Widerspruchsstelle der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 02.09.1997 zurückwies. Zur Begründung hat sie ausgeführt: Eine Voraussetzung für einen Anspruch auf Beitragszuschuss nach § 32 Absatz 1 ALG (Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte) ist, dass das nach § 32 Abs. 2 ALG ermittelte jährliche Einkommen den Grenzwert von 40.000,00 DM nicht übersteigt. Das jährliche Einkommen wird aus dem Jahreseinkommen des Landwirts und seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten ermittelt, wobei das Einkommen jedem Ehegatten zur Hälfte zugerechnet wird.

Jahreseinkommen ist dabei die Summe der erzielten positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Absätze 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sowie das Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 3 Absatz 4 ALG.

Zu den Einkünften im Sinne des § 2 Absätze 1 und 2 EStG gehören Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Einkünfte aus selbständiger Arbeit, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte.

Maßgebend für die Feststellung des Jahreseinkommen sind die sich aus dem sich auf das zeitnächste Veranlagungsjahr beziehenden Einkommensteuerbescheid ergebenen Einkünfte, so wie sie der Besteuerung zugrundegelegt worden s...

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