Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Fahrkosten.
Der im Jahr 1965 geborene Kläger ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Er leidet seit vielen Jahren unter einer Angst- und Panikstörung, weshalb er sich in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung in der D-B-Klinik in O. befand. In den Jahren 2011 und 2012 waren dem Kläger durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten Fahrkosten zur ambulanten Behandlung erstattet worden.
Am 19.05.2017 beantragte er bei der Beklagten die Erstattung der Fahrkosten zur Institutsambulanz der D-B-Klinik. Diesem fügte er Bescheinigungen der Klinik über die Behandlungsdaten in den Jahren 2013 bis 2016 bei. Laut diesen befand er sich im Jahr 2013 an fünf Tagen in der Institutsambulanz (Bescheinigung vom 18.08.2014), im Jahr 2014 an 14 Tagen (Bescheinigung vom 10.03.2015), im Jahr 2015 an 15 Tagen (Bescheinigung vom 12.05.2017) und im Jahr 2016 an 17 Tagen (Bescheinigung vom 12.05.2017). In einer weiteren Bescheinigung vom 01.06.2017 bestätigte die den Kläger behandelnde Ärztin T., dass sich der Kläger in ihrer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung befinde. Bereits die Autofahrt habe therapeutischer Relevanz, da der Kläger unter anderem unter agoraphobischen Ängsten leide. Die Therapiegespräche sollten unbedingt fortgeführt werden. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten beauftragte den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) zur sozialmedizinischen Fallberatung. In seiner Stellungnahme vom 16.06.2017 stellte der MDK-Arzt A. fest, dass keine hohe Behandlungsfrequenz gemäß der Krankentransport-Richtlinie vorliege.
Mit Bescheid vom 21.06.2017 lehnte die Beklagte die Erstattung der Fahrkosten ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die Krankenkasse in besonderen Ausnahmefällen nach vorheriger Genehmigung die Kosten für Fahrten zur ambulanten Behandlung übernehme. Voraussetzung sei unter anderem, dass der Patient mit einem durch die Grunderkrankung vorgegebenen Therapieschema behandelt werde, das eine hohe Behandlungsfrequenz (maximal zweimal wöchentlich) über einen längeren Zeitraum aufweise. Beim Kläger liege keine hohe Behandlungsfrequenz bzw. eine vergleichbare Ausnahmeregelung vor. Hiergegen legte der Kläger durch seinen Bevollmächtigten am 28.07.2017 Widerspruch ein. Diesen begründete er damit, dass die konkrete Behandlungszahl nicht hinreichend in der Rechtsprechung geklärt sei. Unabhängig davon könne immer dann ein Fahrtkostenzuschuss gewährt werden, wenn dies für die Gesundheitsförderung unabdingbar und äußerst förderlich sei. Zudem verwies er auf einer Fahrtkostenerstattung für das Jahr 2010, welche mit Schreiben vom 28.01.2011 zugesagt worden sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 02.11.2017 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Antrag zur Übernahme von Fahrtkosten zu einer ambulanten Behandlung müsse vor Antritt der Fahrt genehmigt werden. Eine vorherige Genehmigung sei hier nicht erteilt worden. Es lägen auch nicht die Voraussetzungen von § 8 Abs. 3 der Krankentransport-Richtlinie vor. Ein Therapieschema mit einer hohen Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum sei weiterhin nicht ersichtlich. Es komme auch kein Vertrauensschutz zum Tragen.
Am 28.11.2017 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass er sich in einer engmaschigen Betreuung durch die D-B-Klinik befinde. Er sei aufgrund seiner Erkrankung nicht in der Lage, jeden vereinbarten Behandlungstermin einzuhalten, da er teilweise gesundheitsbedingt außerstande sei, die Fahrt von insgesamt 108 km durchzuführen. Er sei auf die Übernahme der Kosten angewiesen, da er lediglich eine Rente wegen Erwerbsminderung erhalte. Da die Rechtsvorgängerin der Beklagten bereits Einverständnis bezüglich der Kostenerstattung erteilt habe, habe es keines gesonderten Antrags bedurft. Aufgrund der Erstattungen von Fahrkosten in der Vergangenheit habe der Kläger darauf vertrauen dürfen, dass auch die Fahrten zu den Behandlungen in den Jahren 2013 bis 2016 erstattet werden würden, ohne jeweils vorher um eine Einverständniserklärung zu bitten.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
1. den Bescheid der Beklagten vom 21.06.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.11.2017 - zugegangen am 03.11.2017 - aufzuheben,
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.095,60 EUR nebst Zinsen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen,
3. der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wiederholt sie ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid und vertieft diese. Dass in der Vergangenheit Fahrkosten erstattet worden seien, zuletzt im Februar 2012 für das Jahr 2011, begründe kein anderes Ergebnis. Finanzielle Schwierigkeiten des Klägers müssten unberücksichtigt bleiben.
Das Gericht hat die Beteiligten vor der Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört und...