Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist die Aufhebung des Bescheides vom 04.12.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.02.2019. Der Kläger begehrt die Gewährung von Kosten der Unterkunft und Heizung.
Mit Bescheid vom 04.12.2018 bewilligte die Beklagte dem am 00.00.1966 geborenen Kläger Leistungen nach dem SGB II zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.01.2019 bis 31.12.2019 i.H.v. 424 EUR monatlich. Der Leistungsberechnung war der Regelbedarf zugrunde gelegt worden. Kosten der Unterkunft und Heizung wurden nicht bewilligt.
Im Widerspruchsverfahren begehrte der Kläger, ihm auch Kosten der Unterkunft, hilfsweise einen angemessenen Pauschalbetrag von beispielsweise 100 EUR vorläufig zu bewilligen. Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers durch Widerspruchsbescheid vom 14.02.2019 als unbegründet zurück. Sie führte unter anderem aus, Kosten der Unterkunft und Heizung hätten nicht übernommen werden können, weil der Kläger die Höhe der monatlichen Leistungen trotz Aufforderung nicht nachgewiesen habe. Dieser habe eine Bestätigung vorgelegt, dass er sich zu ein Drittel an den anfallenden Kosten zu beteiligen habe. Diese Kosten würden seit 01.01.2017 gestundet. Es bestünden schon Zweifel, dass der Kläger einer ernsthaften Zahlungsverpflichtung ausgesetzt sei. In jedem Fall sei erforderlich, dass der Kläger Nachweise beibringe, welche Abschläge gezahlt werden müssten, um diese anteilig bewilligen zu können. Der Kläger, der im Eigentum der Eltern wohne, habe bisher keinen Mietvertrag vorgelegt. Es seien auch keine Mietzahlungen geltend gemacht worden. Dieser müsse sich offenbar lediglich an den anteiligen Kosten für Nebenkosten und Heizkosten beteiligen. Eine schriftliche Vereinbarung über die Zahlweise dieser Kosten bestehe nicht bzw. sei von dem Kläger nicht vorgelegt worden. Eine pauschale Gewährung von Kosten der Unterkunft und Heizung komme nicht in Betracht. Das sei gesetzlich nicht vorgesehen.
Im Klageverfahren macht der Kläger geltend, er werde in seinen Rechten verletzt, da mit dem Bewilligungsbescheid keine Kosten der Unterkunft und Heizung berücksichtigt worden seien. Der Leistungsbezug sei hinreichend sicher. Die begehrte Höhe der Leistung von 100 EUR sei nachvollziehbar. Er beziehe sich auf die Inhalte der "Bestätigung" seiner Eltern vom 28.11.2018 sowie auf sein Schreiben vom 28.11.2018.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
der Bescheid des Beklagten vom 04.12.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.02.2019 wird aufgehoben.
Die Beklagte formuliert keinen schriftsätzlichen Klageantrag. Sie macht geltend, die Klage könne keine Aussicht auf Erfolg haben. Zu Recht seien Leistungen nur i.H.v. 424 EUR bewilligt worden. Der Kläger habe keine Nachweise vorgelegt, welche Kosten er momentan an seine Eltern zu zahlen habe. Der Kläger verkenne, dass eine Pauschale nicht gewährt werden könne, sondern nur die tatsächlich zu zahlenden monatlichen Kosten. Von diesen Zahlungsverpflichtungen bliebe unberührt, ob im Folgejahr nach erfolgter Abrechnung eine Nachforderung fällig werde. Es werde darauf hingewiesen, dass der Kläger schon durch seinen eigenen Vortrag Zweifel aufwerfe, ob er überhaupt einer ernsthaften Zahlungsforderung seiner Eltern ausgesetzt sei.
Das Gericht hat die den Kläger betreffenden Verwaltungsvorgänge der Beklagten (36. Akte) beigezogen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach - und Streitstandes wird Bezug genommen auf die beigezogene Akte. Diese ist Gegenstand der Entscheidung gewesen.
Entscheidungsgründe
Zu Gunsten des Klägers legt das Gericht sein Vorbringen dahingehend aus, dass dieser nicht nur isolierte Anfechtungsklage hat erheben wollen, die mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig wäre, sondern dass er mit seinen Ausführungen neben der teilweisen Anfechtung der streitgegenständlichen Entscheidungen auch die Gewährung höherer Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum Januar bis Dezember 2019 begehrt und zwar in Höhe von mindestens 100 EUR monatlich als Kosten der Unterkunft und Heizung.
Die so verstandene zulässige Klage ist jedoch nicht begründet.
Der Kläger wird durch den Bescheid der Beklagten vom 04.12.2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.02.2019 nicht beschwert, da dieser nicht rechtswidrig ist (§ 54 Abs. 2 SGG).
Zu Recht hat es die Beklagte abgelehnt, dem Kläger Kosten der Unterkunft und Heizung zu bewilligen, da solche vom Kläger weder substantiiert dargelegt noch belegt worden sind. Zur Begründung wird Bezug genommen auf die Ausführungen der Beklagten im angefochtenen Widerspruchsbescheid, denen sich das Gericht nach eigener Prüfung anschließt.
Demgegenüber haben sich im Rahmen des Klageverfahrens keine anderen Erkenntnisse ergeben, die eine Entscheidung zu Gunsten des Klägers rechtfertigen könnten.
Der Kläger hat auf die gerichtlichen Schreiben vom 11.03.2019, 15.04.2019, 16.04.2019, 11.06.2019 bis heute nicht reagiert und die vom Gericht erbetenen Unterlagen beige...