Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig zwischen den Beteiligten ist, ob Tilgungsleistungen bei der Bedarfsberechnung nach dem SGB II zu berücksichtigen sind.
Die Bedarfsgemeinschaft, Kläger zu 1) bis 3), bewohnen ein Einfamilienhaus. Die Hausschulden belaufen sich auf ca. 70.000,00 EUR. Die Schulden sind gesichert durch eine Lebensversicherung, deren Auszahlungsleistung an die darlehensgebende Bank abgetreten ist. Der Monatsbeitrag zur Lebensversicherung beträgt 150,00 EUR.
Mit Bescheid vom 20.05.2005 bewilligte die Beklagte der Bedarfsgemeinschaft Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Monat Juni 2005 in Höhe von 418,00 EUR. Hierbei hatte die Beklagte der Bedarfsberechnung als Kosten der Unterkunft zu Grunde gelegt: Zu berücksichtigende Miete 488,79 EUR, Nebenkosten 24,00 EUR, zu berücksichtigende Heizpauschale 63,00 EUR, Bereinigung der Heizpauschale 11,34 EUR und hieraus Kosten in Höhe von insgesamt 564,45 EUR errechnet. Bei einem 3-Personen-Haushalt errechnete sich pro Person ein Unterkunftskostenanteil von 188,15 EUR. Die Kläger machten im Widerspruchsverfahren geltend, die Tilgung für das von der Bedarfsgemeinschaft bewohnte Einfamilienhaus müsse als Teil der Unterkunftskosten Berücksichtigung finden. Hier gehe es nicht um Vermögensbildung. Vielmehr sei die Tilgung ein Teil der Unterkunftskosten. Es sei doch selbstverständlich, dass das Objekt nicht gehalten werden könne, wenn nur noch Zinsen gezahlt würden. Die Tilgungsleistungen könnten aus dem geringen der Familie noch verbleibenden Einkommen nicht bestritten werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 27.06.2005 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Sie legte dar, Tilgungsleistungen zählten nicht zu den Kosten der Unterkunft. Sie dienten der Entschuldung des Eigenheims und erhöhten dadurch das Vermögen. Ein Rechtsanspruch auf Übernahme vermögensbildender Beträge in Form von Tilgungsleistungen sei aus dem SGB II nicht herzuleiten.
Im Klageverfahren begehren die Kläger auch weiterhin als Berücksichtigung bei den Unterkunftskosten den Monatsbeitrag zur Lebensversicherung, der eine Aufwendung für die Kredittilgung sei. Es handele sich um eine äußerst geringe Aufwendung. Die Gesamtkosten seien angemessen. Ganz offensichtlich gehe es nicht um die Bildung von Vermögen, sondern um einen Teil der überaus angemessenen Unterkunftskosten. Zwar habe das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung Aufwendungen für die Kredittilgung nicht als berücksichtigungsfähige Aufwendungen anerkannt, weil es nicht Aufgabe der Sozialhilfe sei, Vermögen zu bilden. Dieses Argument überzeuge nicht, wenn die Aufwendungen zumindest die Kosten für eine angemietete Unterkunft nicht überschritten und wenn das selbstgenutzte Eigenheim nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II nicht als Vermögen zu verwerten sei. Auch durch Mietzahlungen für in Mietwohnungen lebende Hilfebedürftige trage die Sozialleistung zur Vermögensbildung (hier der Vermieter) bei. Außerdem werde nicht berücksichtigt, dass durch Abnutzung ohne Erhaltungsaufwand und durch kalkulatorische Abschreibung auch bei selbstgenutzten Eigenheimen ein Vermögensverbrauch stattfinde. Dadurch, dass bei den Unterkunftskosten im Wesentlichen nur die Zinsbelastungen berücksichtigt würden, würden sie schlechter gestellt, als wären sie als Familie Mieter einer adäquaten Wohnung. Unter Hinweis auf den Mietspiegel für Münster 2005 wird dargelegt, dass angemessene Mietkosten hier bei 592,00 EUR zu Grunde zu legen seien.
Zumindest sei der Monatsbeitrag zur Lebensversicherung in Höhe von 150,00 EUR darlehensweise zu gewähren.
Unter dem 09.12.2005 hat die Beklagte ausgeführt, den Klägern sei mit Bescheid vom 20.05.2005 Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 01.05.2005 bis 30.11.2005 bewilligt worden. Der Bescheid vom 20.05.2005 werde mit Wirkung vom 01.05.2005 teilweise insoweit aufgehoben, als Unterkunftskosten zu niedrig festgesetzt worden seien. Es wurde nunmehr ein Unterkunftskostenbetrag von 488,79 EUR berücksichtigt nach korrigierter Rentabilitätsberechnung unter zuvor von den Klägern erfolgten Nachweis höherer Kosten.
Die Kläger beantragen schriftsätzlich,
den Bescheid der Beklagten vom 20.05.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.06.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die den Klägern bewilligten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II mit der Maßgabe neu zu berechnen, dass die Tilgungsleistungen für das noch nicht bezahlte von der Bedarfsgemeinschaft bewohnte Einfamilienhaus als Aufwendungen für Unterkunft zu berücksichtigen seien.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Sie ist weiterhin der Auffassung, Tilgungsraten für die Finanzierung des Eigenheims bzw. die absichernde Lebensversicherung seien nicht zu berücksichtigen. Wegen des Bedarfsdeckungsgrundsatzes dürften Sozialleistungen nicht zur Schuldentilgung verwandt werden und die Sozialhilfe diene nicht der Vermögens...