Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Sperrzeit bei Kirchenaustritt
Orientierungssatz
Eine an einem katholischen Krankenhaus beschäftigte evangelische Krankenschwester führt die Arbeitslosigkeit nicht grob fahrlässig herbei, wenn sie aus der Kirche austritt und ihr Arbeitsverhältnis aus diesem Grunde vom Arbeitgeber gekündigt wird. Der aus religiösen Gründen vollzogene Kirchenaustritt stellt im übrigen auch dann einen wichtigen Grund iS des § 119 AFG dar, wenn dasselbe Ereignis einen wichtigen Grund für die Kündigung des Arbeitgebers bildet.
Fundstellen
Dokument-Index HI2060461 |
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