Entscheidungsstichwort (Thema)
Elterngeld. keine Verschiebung des Berechnungszeitraums aufgrund der Inanspruchnahme von Elternzeit für ein älteres Geschwisterkind. Verfassungsmäßigkeit. Europäisches Gemeinschaftsrecht
Orientierungssatz
1. Die Regelung des § 2 Abs 7 S 5 BEEG, wonach Kalendermonate des Elterngeldbezuges, aber nicht Kalendermonate der Elternzeit von der Bestimmung der 12 für die Einkommensermittlung vor der Geburt zu Grunde zu legenden Kalendermonate (§ 2 Abs 1 BEEG) ausgenommen sind, ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
2. Die Regelungen des BEEG verstoßen nicht gegen Europäisches Gemeinschaftsrecht, insbesondere die EWGRL 7/79.
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Sprungrevision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe des Elterngelds.
Die ... 1971 geborene Klägerin ist die Mutter der ... 1999, ... 2002, ... 2004 und ... 2007 geborenen Kinder N, N, N und F M. Zuletzt war die Klägerin im Januar 2005 berufstätig.
Im September 2007 beantragte die Klägerin Elterngeld für das Kind F unter Berücksichtigung ihres letzten Einkommens aus Erwerbstätigkeit. Zur Begründung ihres Antrags führte sie aus, wegen der Betreuung und Erziehung der älteren Kinder sei es für sie nicht möglich gewesen, nach der Geburt des 3. Kindes N wieder berufstätig zu sein.
Mit Bescheid vom 24.09.2007 bewilligte das Versorgungsamt M der Klägerin Elterngeld für die Zeit vom 14.08.2007 bis 13.03.2008 in Höhe von 375 Euro monatlich und für die Zeit vom 14.03.2008 bis 13.08.2008 in Höhe von 300 Euro monatlich. Der gegen die Höhe des Elterngelds gerichtete Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 19.11.2007 als unbegründet zurückgewiesen.
Die Klägerin hat am 03.12.2007 Klage erhoben, mit der sie die Berechnung des Elterngelds nach dem zuletzt im Januar 2005 erzielten Einkommen begehrt. Zur Begründung ihrer Klage macht sie geltend, die maßgeblichen Regelungen des BEEG seien verfassungswidrig, da für die Berechnung des Elterngelds auf einen Zeitraum direkt vor der Geburt des Kindes abgestellt werde, obwohl sie durch ein vorher geborenes Kind an der Ausübung einer Berufstätigkeit gehindert gewesen sei. Wegen der Betreuung der Kinder habe sie nach der Geburt des 2. Kindes ihre Berufstätigkeit aufgeben müssen. Im Hinblick auf diesen Umstand sei die maßgebliche Regelung nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Zwar stehe dem Gesetzgeber ein weitgehender Gestaltungsspielraum zu. Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers finde jedoch dort ihre Grenze, wo die Erwägungen des Gesetzgebers innerhalb des von ihm geschaffenen Systems offensichtlich fehlsam seien oder mit der Wertordnung des Grundgesetzes nicht vereinbar seien. Der Gesetzgeber habe mit dem Elterngeld sowohl eine Familienförderung als auch das Ziel des Einkommensersatzes erreichen wollen. Bei Mehrkindfamilien sei jedoch die Anknüpfungsregelung des § 2 BEEG hinsichtlich des ausfallenden Erwerbseinkommens systemwidrig. Es liege eine Ungleichbehandlung der Situation von Eltern mit mehreren Kindern im Vergleich zu Personen ohne Kinder bzw. Eltern mit nur einem Kind oder zwei Kindern vor. Es sei auch ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichberechtigung und Gleichbehandlung von Männern und Frauen gegeben. Die maßgeblichen Regelungen seien auch mit der Richtlinie 79/7 EWG der Europäischen Union nicht vereinbar, da sie zu einer Diskriminierung der Frauen führten. In 95 % der Familien seien es nämlich die Mütter, die im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes den Beruf in der Regel zumindest vorübergehend wegen der Kindesbetreuung aufgeben. Eine Verletzung des Art. 6 GG ergebe sich daraus, dass den Eltern die Verpflichtung auferlegt worden sei, in einer der Kinder förderlichen Weise für deren Erziehung einzustehen. Im Gegenzug habe der Gesetzgeber sicherzustellen, dass eine sichere Betreuung und Förderung von Kindern möglich sei.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
den Bescheid vom 24.09.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 19.11.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Elterngeld für die Betreuung des Kindes F unter Zugrundelegung des im Januar 2005 erzielen Einkommens zu gewähren.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die die Klägerin betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen lagen der Kammer im Zeitpunkt der Entscheidung des Rechtsstreits vor.
Entscheidungsgründe
Die Kammer konnte den Rechtsstreit gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich hiermit ausdrücklich einverstanden erklärt haben.
Die statthafte, form -und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die mit der Klage angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Der Klägerin steht kein Anspruch auf ...