Nachgehend

BSG (Beschluss vom 22.02.2023; Aktenzeichen B 12 KR 1/23 S)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der am 00.00.1967 geborene Kläger vom 01.09.1973 bis zum 30.06.1985 in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden hat oder nicht.

Der Kläger ist psychisch erkrankt, ist kein Betreuer bestellt, da ein Vorsorgebevollmächtigter beauftragt ist. Die Deutsche Rentenversicherung Westfalen bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 30.08.2009 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 01.06.2009. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und nach Zurückweisung des Widerspruchs Klage, die er jeweils damit begründete, dass Anrechnungszeiten vom 01.09.1973 bis 30.06.1985 bei der Berechnung der Rente nicht berücksichtigt worden seien, obwohl der Kläger in dieser Zeit in den Betrieben seines Vaters Kinderzwangsarbeit verrichtet habe, für die seine Eltern weder Beiträge gezahlt noch Lohn gewährt hätten. Mit Gerichtsbescheid vom 18.07.2012 wies das Sozialgericht Münster (Az. S 14 R 251/11) die Klage ab. Zur Begründung gab das Gericht an, dass die geschilderten Tätigkeiten des Klägers als familienhafte Mithilfe im Geschäft der Eltern zu bewerten seien, die nach der Verkehrsanschauung keine Beschäftigung im Sinne des § 7 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) darstellten. Gemäß § 1619 BGB seien Kinder grundsätzlich, soweit sie dazu in der Lage sind, zu familienhafter Mithilfe verpflichtet. Dies könne auch ohne Entgelt geschehen. Es sei auch nicht anzunehmen, dass die Eltern es vorsätzlich unterlassen hätten, Beiträge für die Tätigkeiten zu entrichten, weil nicht anzunehmen sei, dass die Eltern, die dem Kläger den Schulbesuch ermöglicht hätten, von einer vom Kläger behaupteten Rechtswidrigkeit ausgegangen seien. Im Berufungsverfahren gegen den Gerichtsbescheid setzte das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) das Verfahren bis zu einer Entscheidung über die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht für den Kläger gemäß § 114 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) aus.

Daraufhin beantragte der Kläger bei der Beklagten die Feststellung der Sozialversicherungs- und Beitragspflicht für die Zeit vom 01.09.1973 bis zum 30.07.1985.

Mit Bescheid vom 08.08.2013 stellte die Beklagte fest, dass für den Kläger in der Zeit vom 01.09.1973 bis zum 30.06.1985 kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestanden habe. Die Tätigkeit des Klägers sei im Rahmen der familienhaften Mitarbeit ausgeübt worden. Beiträge zur Sozialversicherung seien somit nicht zu entrichten gewesen. Zur Begründung gab die Beklagte an, dass die Versicherungspflicht in der Sozialversicherung voraussetze, dass eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt vorliege. Die Frage, ob zwischen Angehörigen Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt vorliegt, beurteilt sich nach den gleichen Grundsätzen, wie sie allgemein für die Beurteilung der Versicherung Pflicht maßgebend seien. Für die Abgrenzung von einer familienhaften Mithilfe komme es darauf an, dass es sich um ein ernsthaft gewolltes und vereinbarungsgemäß durchgeführtes entgeltliches Beschäftigungsverhältnis handele, was insbesondere die persönliche Abhängigkeit des Beschäftigten vom Arbeitgeber voraussetze ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis zwischen Angehörigen können nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen angenommen werden wenn der Angehörige anstelle einer fremden Arbeitskraft beschäftigt werde, in den Betrieb des Arbeitgebers sowie eine fremde Arbeitskraft eingegliedert sei und die Beschäftigung tatsächlich ausübe, der Angehörige dem Weisungsrecht des Arbeitgebers - wenn auch in abgeschwächter Form unterliege, ein die Arbeitsleistung angemessenes Arbeitsentgelt vereinbart sei und auch regelmäßig gezahlt werde, wenn von dem Arbeitsentgelt regelmäßig Lohnsteuer entrichtet werde und das Arbeitsentgelt als Betriebsausgabe gebucht werde. Nach den Angaben des Klägers sei die Tätigkeit in einem Alter von 6-17 Jahren während der Schulausbildung des Klägers ausgeübt worden. Aufgrund des Alters sei auszuschließen, dass die Beschäftigung anstelle einer fremden Arbeitskraft erfolgte, zumal während dieser Zeit jeweils die Grund-, Haupt- und Handelsschule mit Erfolg besucht worden sei. Wie vom Kläger bestätigt, sei die Tätigkeit ohne Zahlung von Arbeitsentgelt erfolgt, so dass die für die Sozialversicherungspflicht zwingend erforderliche Zahlung von Arbeitsentgelt nicht gegeben sein. Es überwögen die Merkmale für eine familienhafte Beschäftigung. Hieran änderten auch die geschilderten schwierigen Umstände während der Beschäftigung elterlichen Betrieb nichts. Es könne auch nicht von einer vorsätzlichen Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen ausgegangen werden, da aufgrund der fehlenden Entgeltzahlung keine Beiträge abzuführen gewesen seien.

Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08.11.2013 zurückwies.

M...

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