Tenor
1. Es wird festgestellt, dass der Widerspruch der Antragstellerin vom 18. Oktober 2018 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 8. Oktober 2018 für die Zeit ab dem 20. Juni 2019 bis zum Erlass eines neuen Leistungsbescheides, längstens bis zum 31. Dezember 2019, aufschiebende Wirkung hat.
2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten dieses Verfahrens.
Gründe
I.
Die nach unanfechtbarem Abschluss ihres Asylverfahrens seit dem 8. September 2017 vollziehbar ausreisepflichtige und nach ihren Angaben aus der Ukraine stammende Antragstellerin wendet sich gegen die Kürzung ihrer Bargeldleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).
Sie erhielt gemäß Bescheid des Antragsgegners vom 22. Februar 2016 ab Januar 2016 über die Sachleistungen für Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushalts, Haushaltsenergie sowie Kosten für Unterkunft und Heizung hinaus Bargeldleistungen i.H.v. 330,14 €/mtl. Diese wurden mit Bescheid vom 21. März 2017 wegen ihrer Arbeitsaufnahme ab diesem Monat eingestellt und ab dem 18, August 2018 i.H.v. 349,69 €/mtl. wieder aufgenommen (Bescheid vom 7. September 2018).
Nach vorheriger Anhörung der Antragstellerin (Schreiben vom 1. Oktober 2018) kürzte der Antragsgegner bei ihr mit Bescheid vom 8. Oktober 2018 die vorbezeichneten Leistungen vom 1. November 2018 bis 31. Mai 2019 auf 151,11 €/mtl.; diese Kürzung dauert noch an. Auf die beiden am 16. und 18. Oktober 2018 beim Antragsgegner eingegangenen Schreiben wurde noch kein Widerspruchsbescheid erlassen.
Am 20. Juni 2019 hat die Antragstellerin vor dem erkennenden Gericht um die Gewährung von Rechtsschutz nachgesucht. Sie habe einen Anspruch auf Leistungen nach § 3 AsylbLG, da die Leistungskürzung bis zum 31. Mai 2019 befristet gewesen sei. Der Antragsgegner hätte daher nicht erst Mitte Juni 2019, sondern spätestens im Mai 2019 Ermittlungen dazu aufnehmen müssen, ob die vorbezeichnete Kürzung über das o.a. Datum hinaus verlängert werden könne, zumal es hier um die Gewährung existenzsichernder Leistungen gehe. Im Übrigen dürfte eine weitere Leistungskürzung schon deswegen rechtswidrig sein, weil ihr ggf. rechtsmissbräuchliches Verhalten gar nicht mehr ursächlich dafür sei, dass ihr Aufenthalt in Deutschland nicht beendet werden könne. So sei das entsprechende Rücknahmeersuchen des Landesamtes für innere Verwaltung M-V von der Ukraine mit der Begründung abgelehnt worden, dass die Antragstellerin dort nicht registriert sei. Sie habe in der Vergangenheit mehrfach versucht, sich bei der ukrainischen Botschaft einen ukrainischen Pass zu beschaffen; sei indes immer wieder mit dem Hinweis weggeschickt worden, dass sie nicht in der Ukraine registriert sei.
Die Antragstellerin beantragt wörtlich,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr ab dem 20, Juni 2019 Leistungen nach § 3 AsylbLG in der gesetzlichen Höhe zu bewilligen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er meint, dass die Antragstellerin weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund habe glaubhaft darlegen können. So sei u.a. bereits fraglich, ob sich ihr im Fachamt am 19. Oktober 2018 eingegangener Widerspruch tatsächlich gegen den o.a. Bescheid vom 8, Oktober 2018 richte und wenn ja, ob dieser begründet sei. Beides sei erst im Hauptsacheverfahren zu klären. Hinsichtlich der Frage nach ungekürzten Leistungen ab dem 1. Juni 2019 habe die Ausländerbehörde auf ihre dahingehende Anfrage vom 11. Juni 2019 bislang nicht reagiert, so dass einstweilen von einem weiteren Vorliegen der Voraussetzungen ausgegangen werde. Unabhängig davon sei die Eilbedürftigkeit bislang nicht genügend begründet worden; die der Antragstellerin zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel lägen über dem aufgezeigten Kontostand, weil ihr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits weitere Leistungen gezahlt worden seien. Die erfolgte Mitteilung zum Rückführungssachstand besage hier lediglich, dass keine Registrierung in der Ukraine erfolgt sei. Wegen des bislang fehlenden Staatsangehörigkeitsnachweises sei die Vorführung bei der zuständigen Auslandsvertretung und die Aktualisierung des Sachstandes an die Ausländerbehörde vorgegeben worden. Damit sei aber weder die Vollziehung der Ausreisepflicht noch die Pflicht der Antragstellerin, sich um einen Pass zu bemühen, erloschen. Ausweislich der Anwesenheitsbestätigung der Ukrainischen Botschaft vom 14. November 2017 habe sich die Antragstellerin geweigert, dort Passersatzpapiere zu beantragen. Nach alledem sei eine Vorwegnahme der Hauptsache durch Antragsstattgabe nicht gerechtfertigt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Antragsgegners sowie der Ausländerakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag hat Erfolg.
Gemäß § 123 SGG entscheidet das Gericht über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Diese Vorschrift g...