Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Unterkunfts- und Heizkosten. Guthaben aus Betriebskostenabrechnung. keine Minderung der Unterkunftskosten bei fehlendem Zufluss
Leitsatz (amtlich)
Keine Anrechnung eines Guthabens aus Betriebskostenabrechnung bei Verrechnung durch Vermieter mit eigener Forderung.
Tenor
I.
Zur Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung und zur Ergänzung des Beschlusses vom 16.08.2010 beabsichtigt die Kammer, vorbehaltlich der Beratung und des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung, wie folgt zu entscheiden, sofern die Beteiligten den vom Gericht vorgeschlagenen Vergleich nicht annehmen sollten:
1. Der Bescheid vom 01.02.2007 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 23.07.2007 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 26.07.2007 wird aufgehoben.
2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
3. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Im Streit steht die aus dem Tenor ersichtliche Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung der Beklagten. Hintergrund dieser Entscheidung ist die Anrechnung eines Guthabens aus einer Betriebskostenabrechnung.
Mit dem Bescheid vom 20.06.2006 (Bl. 55a LA) wurden dem Kläger und den zwei weiteren Mitgliedern seiner Bedarfsgemeinschaft Leistungen in unterschiedlicher Höhe für den Zeitraum vom 23.05.2006 bis 30.11.2006 bewilligt. Am 17.11.2006 erließ die Beklagte einen Änderungsbescheid, mit welchem sie für den Zeitraum vom 01.08.2006 bis 30.11.2006 höhere Leistungen festsetzte.
Die monatliche Regelleistung für den Kläger und seine Lebensgefährtin betrug im relevanten Zeitraum jeweils 311,-- EUR und für das Kind 207,-- EUR. Die Grundmiete (vgl . Mietvertrag vom 19.01.2004) belief sich auf 274,82 EUR, die Vorauszahlung für Nebenkosten betrug 64,23 EUR nebst 6,30 EUR für den Breitbandkabelanschluss. Die Beklagte hat von der Heizkostenvorauszahlung in Höhe von 73,04 EUR einen pauschalen Abzug für Warmwasserbereitung von 20 % vorgenommen, d.h. einen Betrag in Höhe von 58,43 EUR zugrunde gelegt. Für das Kind Alexandra wurde Kindergeld in Höhe von 154,-- EUR gezahlt, welches darüber hinaus Einkommen aus Unterhaltszahlungen in Höhe von 151,-- EUR erzielte.
Weiter wurde der Lebensgefährtin ein befristeter Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld I in Höhe von 213,-- EUR gewährt.
Die Beklagte hat den Kläger mit Schreiben vom 15.11.2006 aufgefordert, die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2005 vorzulegen (vgl. Bl. 65 LA). Dieser Aufforderung kam der Kläger mit Schreiben vom 01.12.2006 (Posteingang, vgl. Bl. 68 LA) nach. Er teilte mit, dass das Guthaben über 362,15 EUR (vgl. die Betriebskostenabrechnung vom 20.09.2006, Bl. 70 LA) von der Vermieterin mit einer Forderung (offene Kaution über 384,09 ) verrechnet worden sei. Aus dem beigefügten Schreiben der Vermieterin vom 10.08.2006 ergibt sich eine weitere offene Forderung in Höhe von 317,52 EUR.
Mit Schreiben vom 08.12.2006 (Bl. 72 LA) wurde der Kläger zu der beabsichtigten vollständigen bzw. teilweisen Aufhebung der Leistungsbewilligung für den Zeitraum vom 01.10. bis 30.11.2006 und beabsichtigten Aufforderung zur Erstattung eines Betrags in Höhe von 307,14 EUR angehört. Ihm wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 26.12.2006 gegeben.
Mit Datum vom 01.02.2007 hob die Beklagte die frühere Leistungsbewilligung jeweils für den Zeitraum vom 01.10.2006 bis 31.10.2006 und vom 01.11.2006 bis 30.11.2006 i.H.v. 153,57 EUR auf (siehe Bl. 74 LA). Diesen Bescheid hat der anwaltlich vertretene Kläger mit seinem Widerspruch vom 21.02.2007 ( Bl. 94 LA) angegriffen. Wegen der Begründung wird auf den weiteren Inhalt des Schreibens Bezug genommen. Den o.g. Bescheid hat die Beklagte mit ihrer Verfügung vom 23.07.2007 (vgl. Bl. 184 LA) korrigiert, mit welchem die vorgenannte Aufhebungs- und Erstattungsbescheid auf den Zeitraum vom 01.10.2006 bis 31.10.2006 beschränkt wurde und vom Kläger nur noch ein Betrag in Höhe von 102,38 EUR zurückgefordert wurde. Mit dem Widerspruchsbescheid vom 26.07.2007 (W 273/07, Bl. 189 ff. LA), auf dessen weiteren Inhalt Bezug genommen wird, hat die Beklagte den Widerspruch nach Erteilung des Änderungsbescheids vom 23.07.2007 zurückgewiesen.
Der Kläger meint, es sei im vorliegenden Fall eine Ausnahme ("normative Korrektur") von der Zuflusstheorie vorzunehmen. Zudem habe es gar keinen Zufluss von Einnahmen gegeben, weil die Vermieterin das Guthaben mit eigenen Forderungen verrechnet habe.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 01.02.2007 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 23.07.2007 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 26.07.2007 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist die Beklagte auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schreiben der Beteiligten und den übrigen Inhalt der Akten und der beigezogenen Leistungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet, weil der Kläger durch die angefochtene Verwa...