Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Rechtsanwaltsvergütung. Darlegungs- und Beweislast für die Unbilligkeit der anwaltlichen Gebührenbestimmung bei Erstattungspflicht eines Dritten. zum Darlegungserfordernis. Festsetzung in beantragter Höhe bei fehlender Einlassung bzw Darlegung des Kostenschuldners
Leitsatz (amtlich)
1. Im Rahmen der Kostenfestsetzung nach § 197 Abs 1 S 1 SGG hat der Kostenschuldner nach § 14 Abs 1 S 4 RVG die Unbilligkeit der geltend gemachten Gebühren einzuwenden und darzulegen (so BGH vom 20.1.2011 - V ZB 216/10 = ASR 2011, 211; aA SG Braunschweig vom 29.9.2011 - S 47 SF 320/09 E).
2. Zum Darlegungserfordernis im Einzelnen.
3. Die Folge fehlender Einlassung resp Darlegung des Kostenschuldners zur Unbilligkeit ist die Festsetzung in beantragter Höhe.
Tenor
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Auf die Erinnerung vom 5. Juli 2012 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30. Mai 2012 zum Verfahren S 12 AS 4290/09 abgeändert und die der Erinnerungsführerin vom Erinnerungsgegner zu erstattenden Kosten auf 500,60 Euro zzgl. Zinsen i.H.v. 5 v.H. über dem Basiszinssatz ab 22. Februar 2011 festgesetzt. Bereits erfolgte Zahlungen sind anzurechnen. |
2. |
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Der Erinnerungsgegner hat der Erinnerungsführerin die Kosten für das Erinnerungsverfahren zu erstatten. |
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die Höhe der von dem Erinnerungsgegner zu tragenden Kosten der Erinnerungsführerin.
Die Erinnerungsführerin war Klägerin und der Erinnerungsgegner der Beklagte des Klageverfahrens S 12 AS 4290/09. Dort einigten sich die Beteiligten bezüglich der Kosten, dass der Erinnerungsgegner die außergerichtlichen Kosten zur Hälfte erstattet.
Unter dem 22. Februar 2011 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Erinnerungsführerin in deren Namen und unter Berücksichtigung der genannten Kostenquote die Festsetzung der Gebühren insgesamt (Vorverfahren und Klageverfahren) in Höhe von 500,60 Euro.
Mit Verfügung vom 20. April 2011 wurde der Antrag an den Erinnerungsgegner zur Stellungnahme (mit Fristsetzung binnen 4 Wochen) weitergeleitet. Dieser hat mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2011 ausgeführt, dass hinsichtlich der Vergütung des Vorverfahrens gegen die geltend gemachten Kosten auf Basis der Mittelgebühr Bedenken bestehen. Die angemessenen Gebühren seien um mehr als 20 % überschritten, sodass die Kostenbestimmung des Rechtsanwaltes keine Verbindlichkeit entfache. Der Aufwand der Tätigkeit sei gering, was zur Folge hätte, dass sich dies auf sämtliche der fünf zu berücksichtigenden Kriterien auswirken müsse. Zu den einzelnen Kriterien führte der Erinnerungsgegner u.a. wie folgt aus: Der Umfang sei unterdurchschnittlich. Der hiesige Rechtsstreit sei vor allem von kurzen Schriftsätzen geprägt, allenfalls könne eine kurze Besprechung mit der Mandantschaft unterstellt werden. Die Schreiben seien weitestgehend standardisiert, jedenfalls seien kaum individualisierte Widerspruchschreiben oder Klagen ersichtlich, sodass keine Vorarbeiten oder eine zeitraubende Auseinandersetzung mit Sach- und Rechtsfragen erkennbar seien. Hinsichtlich der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sei eine besondere Komplexität des zu erfassenden Sachverhaltes nicht dargelegt und auch nicht erkennbar. Die standardisierten Rügen mittels Musterschriftsätzen hätten jedenfalls zu einer Rationalisierung geführt, was gleichfalls für eine unterdurchschnittliche Schwierigkeit spräche. Bei der Bedeutung der Angelegenheit sei unter Berücksichtigung des konkreten Klageerfolges allenfalls von einer bedingt durchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit auszugehen. Haftungsrisiko und Einkommens- und Vermögensverhältnisse seien unterdurchschnittlich. Insgesamt sei daher nicht auf Grundlage der Mittelgebühr abzurechnen, sondern eine Orientierung an der Mindestgebühr vorzunehmen. Zu den Kosten des Klageverfahrens führte der Erinnerungsgegner aus, dass hinsichtlich der Verfahrensgebühr und der Terminsgebühr auf die Ausführungen zu den Vorverfahrenskosten verwiesen wird. Zu den übrigen geltend gemachten Gebühren erfolgte keine Stellungnahme.
Mit Beschluss vom 30. Mai 2012 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die anteilig zu erstattenden Gebühren auf 248,94 Euro fest.
Am 5. Juli 2012 hat die Erinnerungsführerin gegen den Festsetzungsbeschluss Erinnerung eingelegt.
Die Erinnerungsführerin beantragt sinngemäß,
den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30. Mai 2012 abzuändern und die zu erstattenden Gebühren auf 500,60 Euro zzgl. Zinsen i.H.v. 5 v.H. über dem Basiszinssatz festzusetzen.
Der Erinnerungsgegner beantragt,
die Erinnerung zurückzuweisen.
Er hält die Festsetzung für zutreffend.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Die nach § 197 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Erinnerung ist begründet. Die Kostenfestsetzung des Urkundsbeamten war zu korrigieren, eine Abänderung der beantragten Kosten war nicht zulässig.
Nach § 197 Abs. 1 Satz 1 SGG setzt der Urkundsbeamte auf Antrag der Beteiligten oder ihr...