Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschränkung der dem Rechtsanwalt aus der Staatskasse zu erstattenden Gebühren auf deren Notwendigkeit
Orientierungssatz
1. Ein Vergütungsanspruch des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Staatskasse nach § 45 Abs. 1 RVG kommt nur insoweit in Betracht, als die geltend gemachten Kosten i. S. des § 91 Abs. 1 ZPO notwendig waren. War eine Prozesshandlung völlig überflüssig und bedeutungslos, so kann ein Vergütungsanspruch nicht entstehen.
2. Hatte der Beklagte dem Klagebegehren in vollem Umfang entsprochen, so hätte ein Termin nicht stattfinden müssen. Wurde dem Kläger bereits mitgeteilt, dass ein Termin nicht mehr für erforderlich gehalten wird und hat das Gericht dann einen Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage anberaumt, nachdem der Anwalt auf einer Terminierung bestand, so ist dem Rechtsanwalt eine Terminsgebühr nicht zu erstatten.
Tenor
Die Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung vom 27.07.2017 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Streitig ist die Höhe der zugunsten der Erinnerungsführerin durch die Staatskasse zu erstattenden Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) für das erledigte Verfahren S 17 AS 536/16.
In o. g. Ausgangsverfahren hatte die Klägerin vertreten durch die Erinnerungsführerin am 13.05.2016 Klage zum Sozialgericht Nürnberg erhoben. Streitig war die Höhe der gewährten Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Der Beklagte hatte den Widerspruch gegen den streitgegenständlichen Bescheid wegen Verfristung als unzulässig verworfen. Gleichzeitig beantragte die Klägerin die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Das Gericht wies mit Schreiben vom 26.07.2016 bereits darauf hin, dass ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klageerhebung zweifelhaft sei, da der Beklagte den verfristeten Widerspruch als Überprüfungsantrag gewertet habe, über den noch entschieden werde. Unabhängig davon gewährte das Gericht nach weiterem Vortrag seitens der Klägerin und Beweisantrag mit Beschluss vom 11.10.2016 Prozesskostenhilfe für die Klägerin. Mit Ladung vom 16.02.2017 bestimmte das Gericht einen Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage auf den 14.03.2017. Der Beklagte teilte mit Schreiben vom 13.03.2017 mit, dass aufgrund einer geänderten Sachlage nunmehr dem eigentlichen Begehren der Klägerin auf Gewährung höherer Kosten der Unterkunft und Heizung mit Bescheid vom 10.03.2017 entsprochen worden sei. Noch am gleichen Tag übersandte das Gericht der Erinnerungsführerin per Fax das Schreiben des Beklagten mit dem Bescheid vom 10.03.2017 und bat um Mitteilung, ob der Termin aufgehoben werden könne. Zudem wies das Gericht darauf hin, dass über die Erstattung außergerichtlicher Kosten gesondert entschieden werden könne. Eines Gerichtstermins bedürfe es hierfür nicht. Die Erinnerungsführerin teilte am 13.03.2017 dem Gericht telefonisch mit, dass der Termin bestehen bleiben solle, da der Bescheid vom 10.03.2017 nicht an die Klägerin, sondern deren Sohn adressiert sei, der im streitgegenständlichen Zeitraum mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebte. Der Termin fand schließlich am 14.03.2017 in Anwesenheit der Erinnerungsführerin statt. Er dauerte zehn Minuten. Die Klägerin erklärte das Klageverfahren für erledigt. Einen Antrag auf Erstattung der außergerichtlichen Kosten durch den Beklagten stellte die Klägerin nicht.
Mit Schreiben vom 16.03.2017 beantragte die Erinnerungsführerin beim Gericht, ihre Vergütung für das vorliegende Ausgangsverfahren durch die Staatskasse wie folgt festzusetzen:
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Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV RVG |
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300,00 € |
Terminsgebühr, Nr. 3106 VV RVG |
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270,00 € |
Post- und Telekommunikationspauschale, Nr. 7002 VV RVG |
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20,00 € |
19 % MwSt, Nr. 7008 VV RVG |
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112,10 € |
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702,10 € |
Am 27.07.2017 setzte die Urkundsbeamtin die von der Staatskasse zu erstattenden Kosten in Höhe von 380,80 € fest, wobei sie lediglich die Verfahrensgebühr in beantragter Höhe, die Auslagenpauschale sowie die Mehrwertsteuer anerkannte. Die Festsetzung der beantragten Terminsgebühr lehnte die Urkundsbeamtin mit der Begründung ab, der Gerichtstermin sei entbehrlich gewesen. Auf die Begründung in der Festsetzung wird Bezug genommen.
Gegen die Nichtfestsetzung der Terminsgebühr hat die Erinnerungsführerin am 03.08.2017 beim Sozialgericht Nürnberg Erinnerung eingelegt. Hilfsweise beantragt sie eine Verfahrensgebühr in Höhe von 460,00 €. Die Urkundsbeamtin hat zunächst die Möglichkeit einer Abhilfe geprüft, diese jedoch abgelehnt und den Antrag am 09.10.2017 der zuständigen Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst Prozesskostenhilfebeiakte Bezug genommen.
II.
Die zulässige Erinnerung ist nicht begründet. Die Vergütung der Erinnerungsführerin durch die Staatskasse ist nicht in der von der Erinnerungsführerin beantragten Höhe festzusetzen. Die Festsetzung seitens der Urkundsbeamtin ist nicht zu beanstanden. Eine Terminsgebühr war ebenso wenig festzusetzen wie eine...