Nachgehend

BSG (Beschluss vom 14.02.2024; Aktenzeichen B 7 AS 9/24 BH)

 

Tenor

I. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 17.02.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.05.2015 verpflichtet, der Klägerin für die Zeit vom 01.04.2015 bis 31.08.2015 weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 0,15 € monatlich zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind von dem Beklagten nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von dem beklagten Jobcenter die Übernahme der vollen Kosten der Unterkunft für die Zeit vom 01.04.2015 bis zum 31.08.2015 nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sowie Beratung, Information und Betreuung.

Die am xx.xx.xxxx geborene Klägerin bewohnte im o.g. Zeitraum eine 78 m² große Wohnung in der P. in H.. Hierfür bezahlte sie eine Miete in Höhe von 537,60 € (inklusive Garage, ohne Heizkosten).

Bereits bei ihrer ersten Antragstellung am 27.03.2014 wurde sie von dem Beklagten darüber aufgeklärt, dass ihre Wohnung unangemessen im Sinne der Vorschriften des SGB II sei und dass nurmehr für einen Zeitraum von maximal sechs Monaten die tatsächlichen Kosten der Unterkunft berücksichtigt werden könnten. Ferner wurde ihr der zu diesem Zeitpunkt gültige Richtwert des Beklagten für eine angemessene Wohnung von 322,- € mitgeteilt.

Mit Bescheiden vom 29.04.2014 und 08.05.2014 gewährte der Beklagte der Klägerin Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende für den Zeitraum vom 01.03.2014 bis 31.08.2014 in Höhe von zuletzt 991,- € unter Berücksichtigung der tatsächlich anfallenden Mietkosten. Auf einen Fortzahlungsantrag vom 07.08.2014 hin bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 01.09.2014 Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.09.2014 bis 31.09.2014 in Höhe von 991,- €. Für den Zeitraum ab dem 01.10.2014 bis 28.02.2015 bewilligte der Beklagte Leistungen in Höhe von 775,- € unter Anerkennung von 322,- € (Mietobergrenze) als Kosten der Unterkunft. Auf den hiergegen von der Klägerin eingelegten Widerspruch hin übernahm der Beklagte die tatsächlichen Kosten der Unterkunft auch für die Monate Oktober und November 2014 (Bescheid vom 21.10.2014). Der Beklagte ist bei dieser Entscheidung davon ausgegangen, dass die Klägerin ihren Suchbemühungen in ausreichendem Maße nachgekommen war, sie jedoch noch keine angemessene Wohnung hatte finden können. Der Beklagte wies in diesem Bescheid nochmals darauf hin, dass ab Dezember 2014 nur noch Kosten der Unterkunft in Höhe von 322,- € als angemessen anerkannt werden würden.

Mit Bescheid vom 09.09.2014 (Widerspruchsbescheid vom 22.10.2014) gewährte der Beklagte Leistungen nach dem SGB II ab 01.12.2014 bis 28.02.2015 nur noch unter Zugrundelegung von angemessenen Kosten der Unterkunft in Höhe von 322,- €.

In den diesbezüglichen Klage- bzw. Eilverfahren vor demSozialgericht Nürnberg, Az. S 10 AS 1238/14 bzw. S 10 AS 1368/14 ER schlossen die Beteiligten am 14.01.2015 einen gerichtlichen Vergleich, wonach der Klägerin in Abänderung des Bescheides vom 09.09.2014 die tatsächlichen Kosten der Unterkunft noch bis einschließlich 31.03.2015 gewährt wurden. Hierbei wurden der Klägerin auch die im gesamten Landkreis B-Stadt ab dem 01.01.2015 aktualisierten und angehobenen Richtwerte zu den Kosten der Unterkunft unter Nennung konkreter Mietobergrenzen mitgeteilt.

Mit Bescheid vom 17.02.2015 bewilligte der Beklagte Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende für den Zeitraum ab dem 01.04.2015 bis 31.08.2015 in Höhe von monatlich 800,05 € unter Zugrundelegung von Kosten der Unterkunft in Höhe von 338,65 € (Grundmiete plus Nebenkosten). Der dagegen erhobene Widerspruch der Klägerin blieb ohne Erfolg (vgl. Widerspruchsbescheid vom 05.05.2015).

Die hiergegen am 03.06.2015 zum Sozialgericht Nürnberg erhobene und unter dem Aktenzeichen S 19 AS 626/15 geführte Klage wurde mit Urteil vom 30.10.2015 abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin (Az.: L 11 AS 872/15 ) hob das Bayerische Landessozialgericht dieses Urteil mit Urteil vom 25.04.2017 auf und verwies den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das Sozialgericht Nürnberg zurück.

In dem zurückgewiesenen und unter dem Aktenzeichen S 19 AS 559/17 ZVW geführten Verfahren beantragt die Klägerin sinngemäß,

den Beklagten zu verurteilen, den Bescheid vom 17.02.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.05.2015 aufzuheben und die tatsächlichen Kosten ihrer Unterkunft in voller Höhe zu übernehmen.

Darüber hinaus beantragt die Klägerin mit Schreiben vom 30.12.2019 sinngemäß,

den Beklagten zur recht- und pflichtgemäßen Erfüllung seiner Beratungs-, Informations- und Betreuungspflichten zu verurteilen.

Der Beklagte beantragt sinngemäß,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, die beigezogene Behördenakte sowie die beigezogenen Gerichtsakten L 11 AS 872/15 , S 6 AS 564/17 ZVW und S 6 AS 1141/18 verwiesen. Insbesondere wird verwiesen auf die von der Klägerin vorgelegte...

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