Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 49.065,00 € zu zahlen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 49.065,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Erstattung von berufsfördernden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für den Versicherten C. in Höhe von 49.065,00 € streitig.
Der am XX.XX.XXXX geborene Versicherte hat keine Berufsausbildung und war zuletzt als Lagerhelfer tätig.
Der Versicherte stellte am 08.05.2015 bei der Klägerin einen Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. In den Gutachten von Dr. L. vom 10.02.2015 und 25.02.2015 wurde dargelegt, dass der Versicherte voraussichtlich auf Dauer leistungsunfähig ist. Dr. L. befürwortete jedoch eine Werkstattintegration. Ebenso sah auch Dr. B. in seinem Gutachten vom 22.02.2015 beim Versicherten eine Leistungsfähigkeit von unter drei Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, wahrscheinlich auf Dauer. Er hielt die Eingliederung in eine WfbM (Werkstatt für behinderte Menschen) am ehesten für zielführend.
Am 11.05.2015 reichte der Versicherte einen Antrag auf medizinische Rehabilitation bei der Klägerin ein, den diese am 27.05.2015 an die Beklagte weiterleitete.
Nach einer medizinischen Stellungnahme von Dr. K. vom 10.06.2015, wonach die Leistungsfähigkeit des Versicherten bei unter 3 Stunden pro Tag liegt, aber die Reha-Maßnahme ohne Aussicht auf Erfolg wäre, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 17.06.2015 den Antrag auf medizinische Rehabilitationsleistung ab und teilte mit, dass der Antrag nun als Rentenantrag geprüft werde.
Die Klägerin gewährte dem Versicherten vom 01.06.2015 bis 31.08.2016 Leistungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich (1. Jahr) in der WfbM der Lebenshilfe in Jebenhausen.
Am 09.09.2015 wurde der Klägerin von der Beklagten bekannt gegeben, dass sie beim Versicherten eine volle Erwerbsminderung seit 16.02.2015 bis 28.02.2017 festgestellt habe und der Reha-Antrag daher als Rentenantrag gelte, weil eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme nicht erfolgversprechend sei.
Mit Schreiben vom 16.11.2015 leitete die Klägerin den Antrag auf berufliche Reha-Leistungen an die Beklagte weiter und bat um Überprüfung, ob die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2a Nr. 1 SGB VI (Sozialgesetzbuch - Sechstes Buch) erfüllt seien. Es wurde weiter mitgeteilt, dass der vorliegende Antrag in eigener Zuständigkeit bearbeitet werde und gegebenenfalls ein Erstattungsanspruch geltend gemacht werde.
Nach einer medizinischen Stellungnahme von Dr. H. vom 04.12.2015 und Frau F. vom 28.12.2015 lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 22.03.2016 den Erstattungsanspruch ab, da die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2a Nr. 1 SGB VI nicht gegeben wären.
Mit Schreiben vom 30.03.2016 meldete die Klägerin den Erstattungsanspruch dem Grunde nach an.
Mit Bescheid vom 31.03.2016 wurde der Rentenantrag des Versicherten wegen fehlender Mitwirkung abgelehnt.
Mit Schreiben vom 08.11.2016 bezifferte die Klägerin den Erstattungsanspruch in Höhe von 49.065,00 € bei der Beklagten. Die Beklagte lehnte jedoch den Erstattungsanspruch mit Schreiben vom 02.02.2017 ab. Mit Schreiben vom 31.03.2017 wurde die Beklagte von der Klägerin nochmals gebeten, den Erstattungsanspruch anzuerkennen.
Mit Bescheid vom 16.05.2017 bewilligte die Beklagte dem Versicherten eine Rente wegen voller Erwerbsminderung vom 01.09.2015 bis 30.04.2017 bei einem Leistungsfall am 16.02.2015.
Mit Klageschrift vom 13.06.2017 reichte die Klägerin Klage beim Sozialgericht Nürnberg ein.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 a Nr. 1 SGB VI vorliegen. Im Sinne des § 11 SGB VI sei die Beklagte immer dann zuständiger Rehabilitationsträger, wenn dem Grunde nach ein Rentenanspruch des Versicherten bestehe, auch wenn noch kein Antrag eingegangen oder eine Rente bewilligt worden sei.
Die Klägerin beantragt daher sinngemäß,
die Beklagte zu verurteilen, den Erstattungsanspruch in Höhe von 49.065,00 € zu erfüllen und eine entsprechende Zahlung an die Klägerin zu leisten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, dass kein Erstattungsanspruch der Klägerin bestehe, da nach dem Gesetzeswortlaut § 11 Abs. 2a SGB VI nur in den Fällen einschlägig sei, in denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben die Zahlung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit verhindern würden, unabhängig davon, ob die Rente dauerhaft oder befristet geleistet wird bzw. werden muss. Im vorliegenden Fall sei durch die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Rahmen der Maßnahme in einer WfbM die Zahlung einer Rente wegen Erwerbsminderung gerade nicht verhindert worden. Die Maßnahme habe am 01.06.2015 begonnen. Dem Versicherten habe am 16.05.2017 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt werden müssen, die - bei einem Leistungsfall vom 16.02.2015 - vom 01.09.2015 bis 30.04.2017 gewährt wurde.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezo...