Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Krankenhausvergütung. Geltung der Vorschriften des BGB über Schadensersatz wegen Pflichtverletzung. Versorgung mit Hilfsmitteln im Rahmen der Krankenhausbehandlung. Abgeltung über Krankenhausentgelt. keine Differenzierung zwischen Hilfsmitteln zum Verbrauch während der stationären Behandlung oder zum längerfristigen anschließenden Gebrauch unabhängig vom Zeitpunkt der Verordnung
Orientierungssatz
1. Die Folgen von Pflichtverletzungen aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis, das bei stationärer Behandlung Versicherter in einem zugelassenen Krankenhaus besteht, sind weder landesvertraglich noch landes- oder bundesrechtlich abschließend geregelt. Das Vertragsrecht darf Schadensersatzansprüche einer Krankenkasse bei schuldhafter Schädigung durch Krankenhäuser auch nicht ausschließen. Die Vorschriften des BGB über Schadensersatz wegen Pflichtverletzung sind vielmehr entsprechend anwendbar. Sie sind mit der Stellung der Krankenhäuser im Versorgungssystem des SGB 5 vereinbar (vgl zB BSG vom 15.11.2007 - B 3 KR 1/07 R = BSGE 99, 208 = SozR 4-2500 § 69 Nr 3 und LSG Chemnitz vom 5.5.2010 - L 1 KR 29/08).
2. Die Versorgung mit Hilfsmitteln gehört zur Krankenhausleistung, soweit sie für die Versorgung im Krankenhaus notwendig ist. Der Umfang der Krankenhausbehandlung bestimmt sich im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit und dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses (vgl BSG vom 24.1.2008 - B 3 KR 17/07 R = SozR 4-2500 § 109 Nr 7).
3. Wird ein Patient im Krankenhaus mit Hilfsmitteln versorgt, die für die Versorgung im Krankenhaus notwendig sind, so sind diese gegenüber dem Krankenhaus gemäß §§ 1 Abs 1, 2 Abs 1 KHEntgG mit den Krankenhausentgelten abgegolten.
4. Hilfsmittel, die der Versicherte zwar während einer stationären Behandlung erhält, diese aber nach seiner Entlassung mit nach Hause nimmt, stellen ebenfalls Krankenhausleistungen dar. Das Gesetz unterscheidet hier nicht zwischen den zum Verbrauch im Krankenhaus und den zum längerfristigen Gebrauch außerhalb des Krankenhauses erforderlichen Hilfsmitteln.
5. Ein Krankenhaus kann sich seiner Verpflichtung, die Krankenbehandlung des Versicherten während der Dauer der stationären Behandlung sicherzustellen nicht dadurch entziehen, dass das Hilfsmittel, das nach deren Beendigung ebenso benötigt wird, schon während der Behandlung verordnet wird.
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
III. Der Streitwert wird auf 5641,39 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über eine nachträgliche Rechnungskorrektur. Diese betrifft Hilfsmittelversorgungen während des stationären Aufenthalts von Patienten.
Die Klägerin betreibt das A. welches in den Krankenhausplan des Freistaats Bayern eingetragen ist. In diesem versorgt sie unter anderem auch Versicherte der Beklagten.
Im Jahr 2009 wurden im Krankenhaus der Klägerin diverse bei der Beklagten gesetzlich krankenversicherte Patienten behandelt. Die Klägerin stelle der Beklagten die Kosten hierfür in Rechnung, welche auch vollständig beglichen wurden.
Mit Schreiben vom 14.11.2013 wandte sich die Beklagte an die Klägerin und forderte von dieser einen Betrag von insgesamt 18.461,99 €. Sie machte geltend, dass während stationärer Krankenhausbehandlungen in der Klinik Verordnungen für Hilfsmittel ausgestellt worden seien, die schon während der stationären Behandlung im Krankenhaus benötigt und abgegeben worden seien und die im Anschluss an die vollstationäre Behandlung vom Patienten zur Sicherung des Behandlungserfolgs mitgenommen und weiterverwendet worden seien. Die Kosten seien der Beklagten durch ein Sanitätshaus in Rechnung gestellt worden. Die Rechnungen habe man bereits beglichen.
Die hier entstandenen Kosten seien jedoch mit den Behandlungskosten für den stationären Aufenthalt abgegolten. Die Krankenhausbehandlung umfasse gem. § 39 Abs. 1 S. 3 SGB V alle Leistungen, die im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die med. Versorgung der Versicherten notwendig seien. § 2 Abs. 1 S. 1 KHEntgG stelle klar, was zu den Krankenhausleistungen gehöre. Danach seien Krankenhausleistungen insbesondere ärztliche Behandlung, Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die für die Versorgung im Krankenhaus notwendig seien. Die Kosten für Hilfsmittel würden laut "Handbuch zur Kalkulation von Fallkosten" des InEK im Rahmen der DRG-Kalkulation in der Kostenartengruppe 6a/b "Sachkosten übriger medizinischer Bedarfe" unter Konto 6603 berücksichtigt.
Man weise darauf hin, dass die Forderung nur Kosten für solche Hilfsmittel enthalte, die in direktem Zusammenhang mit der stationären Behandlung stünden (z.B. Verbandsschuhe, Gipsersetzende- bzw. Ruhigstellungsbandagen, Schienen). Hilfsmittel, die lediglich der Versorgung nach Entlassung dienen würden und auch nur für diese Zeit verordnet würden, seien hiervon natürlich ausgenommen.
Die Klägerin beglich die Forderung zunächst nicht. Mit Schreiben vom 19.12.2013 wies die Beklagte dar...