Entscheidungsstichwort (Thema)

Nahtlosigkeit zwischen vorheriger Pflichtbeitragsleistung zur Rentenversicherung und Arbeitslosengeld 2-Bezug als Voraussetzung des Anspruchs auf Übergangsgeld bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

 

Orientierungssatz

1. Nach § 20 Nr. 3b SGB 6 haben Versicherte Anspruch auf Übergangsgeld, für die u. a. bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation unmittelbar vor Beginn der Leistung beim Bezug von Leistungen des SGB 2 Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind.

2. Aus der Zielrichtung des Übergangsgeldes als fortlaufende Sicherung nach Entfall von Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen ist ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen vorheriger Pflichtbeitragsleistung zur Rentenversicherung und dem Arbeitslosengeld 2- Bezug zu fordern. Hierfür ist analog § 19 Abs. 2 SGB 5 ein Zeitraum bis zu einem Monat anzusetzen.

 

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Übergangsgeld für die Zeit vom 05.09.2016 bis 04.03.2017 zu gewähren.

II. Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

Streitig ist der Anspruch des Klägers auf die Gewährung von Übergangsgeld während der vom 05.09.2016 bis 04.03.2017 durchgeführten Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation.

Der Kläger bezog vom 08.07.2014 bis 17.07.2015 Arbeitslosengeld I. Mit Bescheid des Jobcenters A-Stadt vom 29.07.2015 wurde dem 1971 geborenen Kläger im Zeitraum vom 01.08.2015 bis 31.12.2015 Arbeitslosengeld II bewilligt. In der Folge bezog der Kläger laufend bis 04.09.2016 Arbeitslosengeld II. Für die Zeit vom 18.07.2015 bis 31.07.2015 wurde das Arbeitslosengeld II nicht bewilligt, da sich aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld I während der Zeit vom 01.07.2015 bis 17.07.2015 keine Leistungen errechneten.

Auf Antrag des Klägers vom 07.06.2016 hin gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 13.06.2016 eine stationäre Leistung zur medizinischen Rehabilitation.

Der Kläger wurde am 05.09.2016 in eine Einrichtung der E. A-Stadt aufgenommen und am 04.03.2017 entlassen.

Im Bescheid vom 12.09.2016 lehnte die Beklagte den Anspruch auf Übergangsgeld für die Dauer der gewährten Maßnahme in dieser Einrichtung ab, da der Kläger nicht durchgehend bis zum Beginn der Leistung zur medizinischen Rehabilitation Arbeitslosengeld II bezogen habe.

Hiergegen legte der Kläger am 08.10.2016 Widerspruch ein und begründete diesen damit, dass er sich rechtzeitig am 17.07.2015 beim Jobcenter gemeldet habe. Er habe alle Unterlagen vorgelegt und Arbeitslosengeld II beantragt. Er habe für Juli 2015 nur deshalb kein Arbeitslosengeld II bekommen, weil sich wegen des Arbeitslosengeld I-Bezugs bis 17.07.2015 für Juli 2015 keine Leistungen errechnet hätten. Schließlich habe der Kläger die Lücke, die sich hier gebildet habe, nicht zu verschulden, er habe sich rechtzeitig arbeitslos gemeldet.

Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 06.12.2016 zurück mit der Begründung, dass nach der Vorschrift des § 20 SGB VI nur für diejenigen Versicherten Anspruch auf Übergangsgeld bestehe, die vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II rentenversicherungspflichtig waren oder eine Entgeltersatzleistung bezogen haben. Die einzelnen in § 20 SGB VI genannten Perioden (Beschäftigung, Entgeltersatzleistung, Arbeitsunfähigkeit, Leistung) müssten nahtlos ineinander übergehen. Der Kläger habe vor Beginn der Leistung zur Rehabilitation kein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt. Ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis habe nur bis zum 27.08.2013 bestanden. Danach habe er nicht ununterbrochen bis zum Beginn der Leistung zur Rehabilitation Arbeitslosengeld II oder eine andere Sozialleistung bezogen. Es bestehe u.a. eine Lücke vom 26.10.2014 bis 24.04.2015.

In der am 05.01.2017 erhobenen Klage hat der Bevollmächtigte des Klägers unter anderem vorgetragen, dass keine Lücke vorliege und daher ein Anspruch bestehe. Hierzu wurde ein Bescheid vom 05.11.2014 über den Bezug von Arbeitslosengeld I vom 26.10.2014 bis 24.04.2015 vorgelegt.

Die Beklagte hat hierzu ausgeführt, dass im Falle des Bezugs von Arbeitslosengeld II nach § 20 SGB VI zuvor aus Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sein müssten. Es hätten damit nur diejenigen Versicherten Anspruch auf Übergangsgeld, die vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II rentenversicherungspflichtig beschäftigt oder selbständig tätig waren, bzw. bei anschließendem nahtlosem Bezug von Entgeltersatzleistungen (z.B. Arbeitslosengeld I oder Krankengeld). Der Kläger habe bis zum 27.08.2013 gearbeitet. Danach habe er nicht ununterbrochen bis zum Beginn der Leistung zur Rehabilitation Arbeitslosengeld II oder eine der in § 20 Nr. 3 SGB VI genannten Sozialleistungen bezogen. Es bestünden Lücken vom 03.07.2014 bis 07.07.2014, vom 26.10.2014 bis 24.04.2015 und vom 18.07.2015 bis 31.07.2015.

Der Kläger beantragt zuletzt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12.09.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.12.2016 zu v...

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