Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsärztliche Versorgung. psychiatrische Institutsambulanz (PIA). Prüfungsmaßstab für die Erteilung einer bedarfsabhängigen Ermächtigung der Außenstelle

 

Leitsatz (amtlich)

Zum Prüfungsmaßstab für die Erteilung einer bedarfsabhängigen Ermächtigung der Außenstelle einer psychiatrischen Institutsambulanz zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung.

 

Tenor

I. Die Klage gegen den Beschluss des Beklagten vom 16.03.2017 wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2 zu tragen.

 

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten ein auf § 118 Abs. 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) gestützter Antrag auf Ermächtigung zur Teilnahme an der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung für die Außenstelle einer psychiatrischen Institutsambulanz (im Weiteren: PIA-Außenstelle).

Die Klägerin betreibt als Kommunalunternehmen in der Form einer Anstalt des öffentlichen Rechtes (AöR) neben weiteren Kliniken in M. auch ein (psychiatrisches Plan-) Krankenhaus iSd § 108 Nr. 2 SGB V in E. (F.-Klinik; Landkreis N.). Am 25.09.2015 beantragte sie - vertreten durch ihren Vorstand - beim Zulassungsausschuss Ärzte - M. (ZA) der Kassenärztlichen Vereinigung Bayern (KVB) die Ermächtigung (iSd § 118 Abs. 4 SGB V) zur Teilnahme an der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung in mehreren Außenstellen ihrer psychiatrischen Institutsambulanzen (PIA) - neben weiteren Standorten - ua. auch an einem Standort in L. (Landkreis N.). Zur Begründung des Antrages führte die Klägerin aus, dass die Zulassungsgremien der KVB auf der Grundlage des neu geschaffenen § 118 Abs. 4 SGB V nunmehr verpflichtet seien, PIA-Außenstellen, die nicht räumlich an ein Krankenhaus angebunden seien, zu ermächtigen. Die Ermächtigung der Außenstellen sei erforderlich, um die PIA-Versorgung iSd gesetzlichen Vorschriften sicherzustellen. Die Zahl der Patienten sei in den letzten Jahren stetig angestiegen und die Wartezeiten in den bisher betriebenen PIA-Standorten betrage inzwischen drei bis sechs Monate. Dies sei auf die Zunahme psychischer Erkrankungen zurückzuführen, ohne dass die medizinische Infrastruktur - trotz verbesserter Möglichkeiten Patienten aufgrund des medizinischen Fortschrittes ambulant vor stationär zu behandeln - mitgewachsen wäre. Am PIA-Standort E. (Landkreis N.) komme erschwerend hinzu, dass wegen der fehlenden ambulanten Infrastruktur auch eine psychotherapeutische Versorgung angeboten werde müsse. Insbesondere im Bereich der Kinder- und Jugendpsychiatrie gebe es bei niedergelassenen Ärzten lange Wartezeiten. Diesen Patienten müssten (teil-)stationär aufgenommen werden, obwohl eine ambulante Versorgung durch eine PIA-Außenstelle möglich wäre. Das fehlende Angebot an PIA-Außenstellen führe auch zu langen Wartezeiten in der stationären Versorgung. Die PIA-Patienten benötigten - krankheitsbedingt - ein wohnortnahes Angebot, weil sie oftmals nicht in der Lage seien, die Behandlungsangebote der an die Krankenhäuser angebundenen PIA‚s in Anspruch zu nehmen. Dies sei auch dem Umstand geschuldet, dass in ländlichen Regionen - so auch im N. - die PIA-Standorte mangels hinreichender Infrastruktur mit öffentlichen Verkehrsmitteln (im Weiteren: ÖVM) nur mit einem kaum vertretbaren Aufwand zu erreichen seien. Die Patienten einer PIA benötigten aufgrund ihres Krankheitsbildes ein niederschwelliges Angebot, weil sie niedergelassene Ärzte nicht aufsuchen würden. Zudem benötige dieses Patientenklientel ein multiprofessionelles Team, weil sie neben der ärztlichen Versorgung auch lebenspraktische Hilfe benötigten. Dies gewährleisteten PIA‚s durch das sog. "Home-Treatment", d.h. die Teams suchten die Patienten zuhause auf und führten sie einer Behandlung zu. Ohne eine wohnortnahe Versorgung sei dies allerdings ineffektiv. Zuletzt biete eine PIA auch Gruppenangebote an, die durch niedergelassene Ärzte nicht erbracht werden könnten.

Auf Anfrage des ZA (Schreiben vom 05.02.2016) teilte die Klägerin zum Standort in L. (Ärztliche Leistung Prof. Dr. K.; Standort in der O.) mit (Schreiben vom 07.03.2016), dass die PIA-Außenstelle das Einzugsgebiet N. (Ro., Ru., Le., Sc., S. b. K-Stadt, R., N.) abdecken solle. Man rechne mit (geschätzt) 300 Patienten/Quartal, wobei sich ca. 150 Patienten/ Quartal durch eine Verlagerung von Patienten aus der PIA E. ergeben würden. Die PIA dort sei völlig überlastet und es komme dort zu langen Wartezeiten. Dies sei auch dem Umstand geschuldet, dass die Anbindung der PIA an den öffentlichen Nahverkehr unzureichend sei, so dass dort verstärkt Behandlungen außer Haus stattfinden würden und damit Arbeitskräfte (ineffektiv) gebunden seien. Ungeachtet dessen sei der PIA-Standort in E. räumlich nicht weiter ausbaufähig. Die Räumlichkeiten in L. seien daher auch im Hinblick auf die Erweiterungsmöglichkeiten im therapeutischen Bereich und der Gruppenarbeit in den Blick genommen worden. Zudem würde der Standort das für das Patientenklientel grav...

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