Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über Leistungen nach § 6a BKGG (Kinderzuschlag) bezüglich eines Leistungsanspruchs für den Monat Juli 2019.
Die Klägerin bildet zusammen mit ihrem Ehemann und den vier Kindern eine Bedarfsgemeinschaft. Am 28.06.2019 beantragte sie bei der Beklagten Leistungen nach § 6a BKGG. Für Juni 2019 wurden ihr mit Bescheid vom 15.08.2019 Kinderzuschlag i. H. v. insgesamt 450,- € gewährt.
Mit einem weiteren Bescheid vom 15.08.2019 wurde der Antrag hingegen ab Juli 2019 abgelehnt, da das zu berücksichtigende Einkommen den Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft übersteige. Der Widerspruch vom 14.09.2019, der damit begründet wurde, dass die tatsächlichen Einnahmen ab Juni 2019 stark gesunken seien und es nicht verständlich sei, dass das Durchschnittseinkommen zur Berechnung herangezogen würde, wurde mit Widerspruchsbescheid vom 23.09.2019 zurückgewiesen, wobei klargestellt wurde, dass die Ablehnung nur den Juli 2019 betreffe. Für diesen Monat bestehe kein Anspruch auf Kinderzuschlag, da der Durchschnitt des Einkommens der sechs Monate vor Beginn des Anspruchsmonats i. H. v. 1991,38 € den Bedarf der Bedarfsgemeinschaft von 1838,- € decken würde. Auf die in der Anlage beiliegenden Berechnung wird Bezug genommen.
Die Klägerin hat am 23.10.2019 Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, dass auch die Heizkosten, die am 01.10.2018 i. H. v. 1.200,23 € sowie am 28.12.2018 i. H. v. 1.080,53 € angefallen sind, als monatlicher Durchschnitt zu berücksichtigen seien. Zudem sei die Berechnung des Erwerbseinkommens fehlerhaft. Schließlich hätte die Beklagte die Leistungsablehnung nicht auf den Juli 2019 beschränken dürfen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15.08.2019 i. G. d. Widerspruchsbescheides vom 23.09.2019 zu verurteilen, der Klägerin Kinderzuschlag für den Zeitraum von Juli 2019 bis Dezember 2019 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte nimmt im Wesentlichen Bezug auf die angefochtenen Bescheide. Die Beklagte ist der Ansicht, dass nach § 6a Abs. 8 Satz 2 BKGG als Bedarf der Unterkunftskosten nur der laufende Bedarf für den ersten Monat des Bewilligungszeitraums maßgeblich sei.
Die Kammer hat die Beteiligten mit Verfügung vom 28.05.2020 zum Erlass eines Gerichtsbescheides angehört.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und die beigezogene Verwaltungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten aufweist, der Sachverhalt im entscheidungsrelevanten Umfang geklärt ist und die Beteiligten angehört wurden (§ 105 SGG).
Die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 15.08.2019 i. G. d. Widerspruchsbescheides vom 23.09.2019 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Kinderzuschlag für den streitgegenständlichen Zeitraum von hinsichtlich ihres Antrags vom 28.06.2019.
Die Kammer weist jedoch bereits an dieser Stelle darauf hin, dass die Ablehnung nur den Leistungsanspruch für den Monat Juli 2019 betrifft und dass, wie bereits von der Beklagten im Widerspruchsbescheid ausgeführt, ein neuer Antrag ab August 2019 möglich war. Zwar hätte die Klägerin - wenn die Voraussetzungen für den Monat Juli 2019 erfüllt gewesen wären - einen Anspruch für einen Bewilligungszeitraum von sechs Monaten nach § 6a Abs. 7 Satz 1 BKGG. In einem solchen Fall wären Änderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen nach § 6a Abs. 7 Satz 3 BKGG nicht zu berücksichtigen gewesen. Die von der Beklagten lediglich für einen Monat getroffene Entscheidung ermöglicht es der Klägerin, bereits im Folgemonat einen neuen Antrag zu stellen, der bei Änderung der Verhältnisse z. B. durch ein gesunkenes Durchschnittseinkommen Aussicht auf Erfolg hat. Ein solches Vorgehen ist - auch wenn es in dem Wortlaut des § 6a Abs. 7 Satz 1 BKGG nicht erwähnt ist - rechtmäßig. Das ergibt sich aus der Gesetzesbegründung, wonach eine vollständige Ablehnung nur für den ersten Monat gelte (Bundestagsdrucksache 19/7504, S. 36).
Die Anspruchsvoraussetzungen für einen Kinderzuschlag nach § 6a BKGG a. F. (gültig ab 01.07.2019 bis 31.12.2019) sind für den Monat Juli 2019 nicht erfüllt.
Nach § 6a Absatz 1 BKGG a. F. (gültig ab 01.07.2019 bis 31.12.2019) erhalten Personen für in ihrem Haushalt lebende unverheiratete oder nicht verpartnerte Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, einen Kinderzuschlag, wenn
1. sie für diese Kinder nach diesem Gesetz oder nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen im Sinne von § 4 haben,
2. sie mit Ausnahme des Wohngeldes, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags über Einkommen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Höhe von mindestens 900 E...