Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Gewährung einer Verletztenrente wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls.
Der am 26.07.1967 geborene Kläger ist gelernter Maler und Lackierer. Er war seit September 2002 selbständig tätig und im Rahmen dieser Tätigkeit bei der Beklagten versichert.
Am 23.07.2010 erlitt der Kläger einen versicherten Arbeitsunfall, als er sich beim Wegräumen das rechte Knie verdrehte. Eine am 26.07.2010 durchgeführte kernspintomographische Untersuchung (MRT) zeigte eine komplette Ruptur des hinteren Kreuzbandes sowie eine Rissbildung im Bereich des Innenmeniskus, wahrscheinlich auch im Außenmeniskusvorderhorn. Es erfolgte zunächst eine konservative Behandlung durch Stabilisierung mittels Kniegelenksorthese und krankengymnastischer Übungsbehandlung.
Am 27.08.2010 stellte sich der Kläger in der berufsgenossenschaftlichen Sprechstunde des N. Unfallkrankenhauses O. vor. Er gab noch ein leichtes Schmerzgefühl sowie eine leichte Instabilität an. Das Gangbild ohne Schiene war stabil und raumgreifend; der Einbeinstand rechts konnte sicher vorgeführt werden. Bei der Untersuchung im Liegen zeigte sich noch eine minimale hintere Schublade, die muskulär kompensiert werden konnte, ferner ein restlicher kleiner Erguss. Die Meniskuszeichen waren eher nicht positiv, die Kollateralbänder intakt.
Der Durchgangsarzt P. schloss das Heilverfahren am 01.10.2010 ab; der Kläger war ab dem 04.10.2010 wieder arbeitsfähig. Herr P. führte aus, dass eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) nicht verbleiben werde.
Am 22.02.2011 erstattete der Orthopäde und Unfallchirurg Dr. Q. ein Gutachten zur Klärung der Zusammenhangsfrage. Der Kläger gab bei der gutachtlichen Untersuchung an, dass bei längeren knienden Tätigkeiten teilweise ein stechender Schmerz im Bereich des rechten Kniegelenkes auftrete. Auch könne er über längere Zeiträumen nicht mehr gut stehen. Instabilitäten verneinte der Kläger. Dr. Q. befand im Bereich der Kniegelenke eine seitengleiche Gelenkkonfiguration ohne Verstreichen der Gelenkkonturen und ohne Umfangsdifferenzen im Seitenvergleich. Der Bewegungsumfang im Bereich des rechen Kniegelenkes war uneingeschränkt ohne Bewegungsschmerzhaftigkeiten. Eine postero-laterale Kniegelenksinstabilität war nicht nachweisbar. Es bestand keine innere oder äußere Aufklappbarkeit, keine vordere oder hintere Schublade und auch keine Rotationsschublade. Ein MRT vom 14.01.2011 zeigte einen Zustand nach ausgedehnter Teilruptur/subtotaler Ruptur des hinteren Kreuzbandes im mittleren bis femurnahen Abschnitt ohne Hinweise auf eine Vorschädigung des Kreuzbandes. Dr. Q. führte aus, dass das angeschuldigte Unfallereignis geeignet gewesen sei, eine Teilruptur des hinteren Kreuzbandes hervorzurufen und schätzte die MdE seit dem 04.10.2010 mit 0 v.H. ein. Bei stabilen Verhältnissen seien derzeit keine weiteren Maßnahmen indiziert. Die beratende Ärztin Frau Dr. R. schloss sich diesen Ausführungen an.
Der Kläger erhielt Verletztengeld im Zeitraum vom 13.08.2010 bis 03.10.2010.
Am 17.04.2013 stellte sich der Kläger erneut bei dem Durchgangsarzt P. vor und gab zunehmende Beschwerden im Bereich des rechten Kniegelenkes an. Insbesondere nach dem Fahrradfahren bestünden starke Schmerzen. Herr P. befand einen deutlichen Gelenkerguss sowie eine vordere Schublade mit Instabilität. Er veranlasste eine erneute MRT-Untersuchung, die am 18.04.2013 durchgeführt wurde und eine weitgehend verheilte Kreuzbandruptur sowie einen minimalen Gelenkerguss zeigte. Im Zwischenbericht vom 29.05.2013 verwies Herr P. auf eine enorme Instabilität und empfahl eine Vorstellung im S. T., da der Kläger von Seiten der Kniegelenke stark belastet sei. Es bestünde weiterhin Arbeitsfähigkeit. Am 14.06.2013 stellte sich der Kläger in BG-Sprechstunde des S. T. vor. Der Kläger gab eine Instabilitätssymptomatik sowie eine Belastungsinsuffizienz des rechten Kniegelenkes mit Belastungsschmerzen an. Die berufliche Tätigkeit könne er gerade eben noch ausführen. Es bestand ein freies Bewegungsausmaß des rechten Kniegelenkes mit Streckung/Beugung von 0-0-140 Grad. Der kollaterale Bandapparat sowie das vordere Kreuzband waren stabil mit festem Anschlag und negativem Lachmann-Test. Die hintere Schublade war deutlich elongiert im Sinne einer gut 2-3fach positiven hinteren Instabilität. Nach der elongierten Strecke bestand ein fester Anschlag. Eine Meniskussymptomatik sowie ein Erguss wurden verneint. Eine arthroskopische Ersatzplastik des hinteren Kreuzbandes wurde empfohlen.
Am 30.01.2014 erfolgte die Operation im S. T.. Der Kläger war ab diesem Zeitpunkt wieder arbeitsunfähig. Es erfolgte zunächst eine Schienenversorgung mit Limitierung auf 90 Grad Beugung. Im Rahmen einer erweiterten ambulanten Physiotherapie (EAP) konnte eine Beweglichkeit von 0/5/120 Grad für die Streckung und Beugung erreicht werden. Aufgrund rückläufiger Beschwerden wurde ab dem 05.05.2014 mit einer stufenweisen Wiedereingliederung mit...