Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II. Kosten für Unterkunft und Heizung. Angemessenheit. selbst genutztes Hausgrundstück. Schonvermögen. Gleichbehandlung von Eigentümern und Mietern. Kosten der Warmwasserbereitung

 

Orientierungssatz

1. Bei der Bestimmung der Angemessenheit von Kosten der Unterkunft bei selbst genutztem Haus- oder Wohnungseigentum ist im Rahmen des § 22 SGB 2 von denselben Angemessenheitsgrenzen auszugehen wie bei Mietern. Ein Wertungswiderspruch im Hinblick auf den Vermögensschutz eines selbst genutzten Eigenheims durch § 12 Abs 3 S 1 Nr 4 SGB 2 besteht nicht.

2. Zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten gem § 22 Abs 1 S 1 SGB 2 unter Zugrundelegung des örtlichen Mietniveaus.

3. Erfolgt die Warmwasserbereitung über die Heizung (hier: Gastherme), so sind die Heizkosten um die bereits in der Regelleistung enthaltene Warmwasserpauschale in Höhe von 18% zu kürzen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 02.07.2009; Aktenzeichen B 14 AS 33/08 R)

 

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Kosten sind nicht zu erstatten.

3.

Die Sprungrevision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Kläger begehren für die Zeit vom 3. August 2006 bis 31. Januar 2007 die Übernahme der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II).

Die Klägerin zu 1., geboren ... 1958, und der Kläger zu 2., geboren ... 1956, wohnen mit ihrem Sohn, geboren ... 1990, dem Kläger zu 3., in einem im Jahre 1930 bezugsfertig gewordenen 104 m² großen Eigenheim. Die Kläger zu 1. und 2. hatten das Hausgrundstück R 35 in ... N (Flurstück 326/2, Flur 46, Gemarkung N) am 28. Oktober 1996 gegen Übernahme der Grundschulden bei der Kreissparkasse N (im Folgenden: Kreissparkasse) in Höhe von insgesamt 84.363,16 € erworben. Sie verfügten über kein Eigenkapital.

Folgende Kosten fielen für das Eigenheim im Jahr 2006 an:

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708,- € Zinsen, 177,- € Tilgung und 6,50 € Gebühr (Darlehenskontoauszug der Kreissparkasse vom 4. Januar 2007 für das Konto ..., Blatt 272 der Verwaltungsakte - VA -),

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2.812,30 € Zinsen und 6,50 € Gebühr (Darlehenskontoauszug der Kreissparkasse vom 4. Januar 2007 für das Konto ..., Blatt 274 VA),

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319,56 € Zinsen und 254,40 € Sparbeitrag (Kontoauszug der Norddeutschen Landesbausparkasse Berlin-Hannover (im Folgenden: LBS) für das Konto ..., Blatt 275, 276 VA),

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1.717,92 € Zinsen und 392,64 € Sparbeitrag (Kontoauszug der LBS für das Konto ..., Blatt 277, 278 VA),

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625,80 € Sparbeitrag (Kontoauszug der LBS für das Konto ..., Blatt 279 VA),

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767,73 € für Grundsteuer sowie Beiträge für Abfallbeseitigung, Straßenreinigung und Schmutz- und Niederschlagswasser (Abgabenbescheid der Stadt N vom 1. März 2006, Blatt 281 VA),

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138,49 € Beitrag für Wohngebäudeversicherung (Beitragsrechnung der VGH Versicherungen vom 9. Dezember 2006, Blatt 282 VA),

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279,58 € Beitrag für Wasser (Rechnung der N Versorgungsbetriebe GmbH vom 20. Januar 2007, Blatt 283 VA) und

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67,37 € Schornsteinfegergebühr (Rechnung vom 10. April 2006, Blatt 200 VA).

Darüber hinaus fielen für die Zeit von März 2006 bis Dezember 2006 monatlich 68,- € Abschläge für die Lieferung von Gas zum Beheizen der Wohnung an (Rechnungen der N Versorgungsbetriebe GmbH vom 22. Januar 2005, Blatt 63 VA, vom 3. Februar 2006, Blatt 168 VA und vom 20. Januar 2007, Blatt 283 VA). Das Wasser wird über die Gastherme erwärmt. Der Verbrauch des Gases für die Erwärmung des Wassers wird nicht getrennt ermittelt.

Die Kläger bezogen vom 1. Januar 2005 bis 31. Juli 2006 Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen für das Eigenheim ohne Tilgungsleistungen. Mit Bescheid vom 22. November 2004 hatte der Beklagte die Kläger darauf hingewiesen, dass die Aufwendungen für die Unterkunft unangemessen und zukünftig nur noch in angemessener Höhe zu übernehmen seien. Sie hätten sich darum zu bemühen, die Aufwendungen zu senken.

Auf ihren Antrag vom 3. August 2006 bewilligte der Beklagte den Klägern mit Bescheid vom 9. August 2006 Arbeitslosengeld II in Höhe von insgesamt monatlich 685,- €. Leistungen für Unterkunft wurden in Höhe von monatlich 410,- €, Leistungen für Heizung in Höhe von monatlich 55,76 € anerkannt.

Die Kläger erhoben hiergegen am 18. August 2006 Widerspruch und trugen vor, dass die Hausfinanzierungskosten und Nebenkosten bei der Berechnung der Leistungen für Unterkunft und Heizung nicht in voller Höhe Berücksichtigung gefunden hätten. Unter Beachtung des Urteils des Landessozialgerichtes - LSG - Berlin-Brandenburg vom 12. Mai 2006 - L 10 AS 103/06 - bestünde die Verpflichtung zur Übernahme der tatsächlichen Aufwendungen in voller Höhe. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2006 zurück. Die angemessene Wohnungsgröße beliefe sich auf 75 m² für drei Personen. Weil für die Stadt N ein Mietspiegel nicht existiere, sei auf den Wert der rechten Spalte der Tabelle zu § 8 Wohngeldgesetz (WoGG) zurückzugreifen. Hiernach sei bei einer Mietenstufe II für N...

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