Entscheidungsstichwort (Thema)
Erziehungsgeld. nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer- Aufenthaltstitel. Arbeitserlaubnis. § 1 Abs 6 BErzGG idF vom 13.12.2006. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
1. § 1 Abs 6 BErzGG idF vom 13.12.2006 ist verfassungsgemäß und steht im Einklang mit der Entscheidung des BVerfG vom 6.7.2004 - 1 BvR 2515/95 = BVerfGE 111, 176 = SozR 4-7833 § 1 Nr 4.
2. Durch Art 1 Abs 6 BErzGG idF vom 13.12.2006 werden zwar Nicht-EU-Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs 3 oder 4 AufenthG 2004 auch dann gegenüber Nicht-EU-Ausländern mit einer auf anderen Vorschriften beruhenden Aufenthaltserlaubnis benachteiligt, wenn sie - wie der Kläger - über eine Arbeitserlaubnis verfügen. Diese Differenzierung ist nach Auffassung der Kammer jedoch sachgerecht.
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Die Sprungrevision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Erziehungsgeld für die Zeit vom 29. Juli 2005 bis zum 28. Juni 2006.
Der 1969 geborene Kläger besitzt die kongolesische Staatsangehörigkeit. Er reiste am 29. Mai 1992 in die Bundesrepublik ein. Sein Asylantrag vom 01. Juni 1992 wurde durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 08. Mai 2000 (Aktenzeichen 9 K 10257/94.A) rechtskräftig abgelehnt; zugleich wurde die Feststellung der Voraussetzungen von § 51 Ausländergesetz (AuslG) und von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG abgelehnt. Für die Dauer des Asylverfahrens war sein Aufenthalt nach den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes gestattet worden. Im Anschluss hieran wurde seine Abschiebung ausgesetzt (Duldung), zuletzt bis zum 18. April 2004. Die Stadt B an der Havel erteilte ihm im Januar 2004 eine bis zum 21. Januar 2005 gültige Aufenthaltsbefugnis gemäß § 30 Abs. 3 und 4 AuslG. Am 26. Februar 2004 erteilte ihm die Bundesagentur für Arbeit eine unbefristete Arbeitsgenehmigung. Am 13. Januar 2005 wurde dem Kläger eine bis zum 21. September 2006 dauernde Aufenthaltserlaubnis erteilt, welche nach der in der Ausländerakte der Stadt B an der Havel befindlichen Kopie des Aufenthaltstitels auf § 25 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) gestützt wurde. Die vom Kläger im Rahmen seines Antrags auf Erziehungsgeld eingereichte Kopie dieses Aufenthaltstitels enthält eine handschriftlich geänderte und mit Unterschrift (des Sachbearbeiters der Ausländerbehörde ?) geänderte Gesetzesangabe; diese lautet nunmehr "§ 25 Abs. 4". Am 27. September 2006 erhielt der Kläger von der Beklagten eine bis zum 10. November 2007 gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG.
Ausweislich der Lohnabrechnungen der Z GmbH D nahm der Kläger am 16. Juni 2006 eine Beschäftigung auf, in deren Rahmen er in diesem Monat 77 Arbeitsstunden ableistete.
Den Antrag des Klägers vom 03. Mai 2005 auf Gewährung von Erziehungsgeld für seine ... 2004 geborene Tochter M, die - so seine Angaben - in seinem Haushalt lebt, von ihm betreut und erzogen wird und für die er die Personensorge hat, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 09. Mai 2005 (berichtigt am 10. Januar 2006, Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 2006) ab. Hiergegen erhob der Kläger keine Klage.
Den Antrag des Klägers vom 29. März 2006 auf Gewährung von Erziehungsgeld für das zweite Lebensjahr seiner Tochter M lehnte die Beklagte mit Bescheid vom selben Tage sowie mit Widerspruchsbescheid vom 10. Mai 2006 ab, da der Kläger über keinen der in § 1 Abs. 6 Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) genannten Aufenthaltstitel verfüge. Mit seiner am 22. Mai 2006 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Anliegen weiter.
Er ist der Auffassung, die in § 1 Abs. 6 Nr. 3 BErzGG genannten Abgrenzungskriterien seien ungeeignet, um eine Prognose über einen dauerhaften Aufenthalt stellen zu können. Grund der Gestattung der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sei u. a. die Annahme der Ausländerbehörde, dass ein dauerhafter Aufenthalt in der Bundesrepublik zu erwarten stehe. Es sei daher nicht nachvollziehbar, warum der Kläger gegenüber anderen Ausländern, deren Titel per se zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtige, benachteiligt werden sollte. Eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz (GG) sei unabdingbar.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 29. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Mai 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Erziehungsgeld für die Zeit vom 29. Juli 2005 bis zum 28. Juni 2006 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verteidigt die angegriffenen Bescheide.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen sowie wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig, da der Kläger in der Zeit vom 29. Juli 2005 bis zum 28. Juni 2006 keinen Anspru...