Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Guthaben aus Betriebskostenabrechnung. Anrechnung in voller Höhe ohne Berücksichtigung der Verhältnisse im Abrechnungs- oder Anrechnungszeitraum. Anrechnung auf die tatsächlichen Aufwendungen im Anrechnungszeitraum
Orientierungssatz
1. Betriebskostenguthaben iS des § 22 Abs 1 S 4 SGB 2 aF sind unabhängig davon, ob im Abrechnungszeitraum oder im Anrechnungszeitraum die tatsächlichen oder lediglich die als angemessen anerkannten Aufwendungen für Unterkunft und Heizung vom Grundsicherungsträger übernommen wurden, in voller Höhe anzurechnen.
2. Sie sind auf die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung und nicht auf die als angemessen anerkannten Aufwendungen für Unterkunft und Heizung anzurechnen.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI3530600 |
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