Tenor

I. Der Antrag auf Unterlassung der geplanten Veröffentlichung des vorläufigen Transparenzberichts im Rahmen einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

II. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

III. Die Kosten trägt die Antragstellerin.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die geplante Veröffentlichung des Transparenzberichtes bzw. der Pflegenoten im Internet.

Die Antragsgegnerin betreibt im vorliegenden Verfahren (das Verfahren S 2 P 111/09 ER wurde mit Beschluss vom 28. Dezember 2009 mit vorliegendem Verfahren verbunden) Pflegeeinrichtungen im L.O. und im L.P ... Im Rahmen eines sogenannten Transparenzverfahrens stellen die Landesverbände der Pflegekassen sicher, dass die Ergebnisse der Qualitätsprüfungen in den Pflegeeinrichtungen umgehend im Internet veröffentlicht werden. Das Verfahren und die Inhalte dieser sogenannten Transparenzberichte sind durch eine Transparenzvereinbarung niedergelegt. Beide genannten Einrichtungen verfügen seit dem 01.07.2008 bzw. 01.11.2009 über einen Versorgungsvertrag und sind Vertragspartner der Landesverbände der Pflegekassen. Die Antragstellerin ist ebenso Mitglied im Bundesverb., der ebenso Vertragspartner der Transparenzvereinbarung ist.

Nach Prüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) wurde der Transparenzbericht für die Einrichtung P. am 02.12.2009 in elektronischer Form zur Verfügung gestellt. Die Kommentierungsmöglichkeit bzw. die diesbezügliche Frist ist am 30.12.2009 abgelaufen. Die Antragsgegnerin zu 1 hat gegenüber dem Gericht dargetan, dass eine Veröffentlichung in der ersten Januarwoche des Jahres 2010 nicht beabsichtigt wird. Der Transparenzbericht für die Einrichtung O. wurde am 01.12.2009 elektronisch zur Verfügung gestellt, die Frist zu Einwendungen lief am 29.12.2009 ab. Kommentierungen wurden auch hier nicht vorgenommen.

Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin begehrt, es vorläufig zu unterlassen, den Transparenzbericht zur Qualitätsprüfung vom 27.10.2009 und vom 05.11.2009 nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme am 29.12.2009 im Internet zu veröffentlichen.

Die Antragstellerin trägt vor, dass vor einer Veröffentlichung zuerst das Verwaltungsverfahren durchzuführen sei, um ein feststehendes Ergebnis der Qualitätsprüfung zu erhalten. Dieses Ergebnis sei in einem zweiten Schritt im Internet zu veröffentlichen. Über die Feiertage hätte der MDK keine Möglichkeit, Einwendungen zu kommentieren und zu überprüfen. Eine Fristverlängerung konnte bisher nicht erreicht werden. Dies bedeute, dass eine inhaltliche Klärung der Feststellungen nicht vor Veröffentlichung erfolgen könne.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie führt aus, dass weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund gegeben sei. Eine Änderung der Transparenzberichte würde nur aufgrund offensichtlicher Fehler in Betracht kommen. Die Anspruchsgrundlage sei nicht ersichtlich. Es sei gerade Wille des Gesetzgebers, eine Veröffentlichung möglichst schnell herzustellen. Zur Ergänzung der Gründe wird Bezug genommen auf die Verwaltungsakten der Antragsgegnerin sowie die Gerichtsakte und die Gerichtsakte in dem verbundenen Verfahren S 2 P 111/09 ER. Sämtlicher Inhalt war Gegenstand der Entscheidungsfindung.

 

Entscheidungsgründe

Der Antrag ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Soweit sich der Antrag gegen die Antragsgegnerin zu 7 richtet, wird der Antrag durch die Antragstellerin nicht mehr aufrechterhalten.

Gemäß § 86b Abs.2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Antrag ist schon vor Klageerhebung zulässig. Erfasst werden somit in § 86b Abs.2 SGG sowohl die sogenannte Sicherungsanordnung als auch die sogenannte Regelungsanordnung.

Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist, dass sowohl ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund gegeben sind. Anordnungsanspruch ist dabei der materielle Anspruch, für den der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz sucht, Anordnungsgrund ist die Eilbedürftigkeit der begehrten Sicherung oder Regelung (vgl. § 86b Abs.2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 ZPO). Das Gericht prüft, ob Anspruch und Grund im Sinne einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht worden sind. Eine endgültige Entscheidung in der Hauptsache wird durch die einstweilige Anordnung nicht vorweggenommen.

Aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zulässigen summarischen und pauschalen Prüfung der Sach- und Rechtslage kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund gegeb...

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