Entscheidungsstichwort (Thema)

Pflegeversicherung. Beitrittsrecht. Ausschluss. Hilfe zum Lebensunterhalt. Heimunterbringung auf Kosten des Sozialhilfeträgers

 

Orientierungssatz

Eine pflegebedürftige Person, die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG (hier Heimunterbringung auf Kosten des Sozialhilfeträgers) bezieht, ist vom Beitrittsrecht zur Pflegeversicherung gemäß § 26a Abs 1 S 2 SGB 11 ausgeschlossen.

 

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Klägerin trotz der Tatsache, dass sie auf Kosten des Sozialhilfeträgers in einem Pflegeheim untergebracht ist, berechtigt ist, als freiwilliges Mitglied der Pflegeversicherung der Beklagten beizutreten.

Die 1934 geborene Klägerin wird seit Oktober 1998 in einem Pflegeheim stationär gepflegt, sie steht unter Betreuung, bei ihr liegen die Voraussetzungen der Pflegestufe I vor. Die Kosten des Aufenthalts in diesem Seniorenheim trägt der Bezirk O als Träger der überörtlichen Sozialhilfeverwaltung. Die Klägerin bezieht derzeit eine Altersrente in Höhe von monatlich 278,00 EUR, wegen fehlender Vorversicherungszeiten ist sie weder pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung noch freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert noch privat bei einem Krankenversicherungsunternehmen, bisher ist die Klägerin auch weder Mitglied einer sozialen noch einer privaten Pflegeversicherung.

Der Betreuer der Klägerin erklärte am 04.06.2002 bei der Beklagten rückwirkend zum 01.04.2001 den Beitritt zur freiwilligen Pflegeversicherung, gleichzeitig wurde die Gewährung von Leistungen bei stationärer Pflege beantragt, der Betreuer versicherte, dass die Klägerin keine laufende Hilfe zum Lebensunterhalt erhalte und die Beiträge zur Pflegeversicherung aus eigenen Mitteln bezahle.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.05.2002 stellte die Beklagte fest, dass eine Beitrittsmöglichkeit zur freiwilligen Pflegeversicherung für die Klägerin nicht bestehe, da von diesem gesetzlich normierten Beitrittsrecht Personen ausgenommen seien, die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz bezögen, sowie Personen, die selbst nicht in der Lage seien, einen Beitrag zu zahlen, die Klägerin sei folglich, da sie zu Lasten des Sozialhilfeträgers stationär untergebracht sei, vom Beitrittsrecht ausgeschlossen.

Hiergegen erhob der Betreuer der Klägerin am 17.06.2002 Widerspruch mit der Begründung, die gesetzliche Regelung des § 26 a SGB XI schließe lediglich die Personen vom Beitrittsrecht zur Pflegeversicherung aus, die laufende Hilfe zum Unterhalt nach Abschnitt 2 des Bundessozialhilfegesetzes erhielten, sowie solche, die nicht in der Lage seien, einen Beitritt zu zahlen, diese Ausschlussgründe lägen im Falle der Klägerin nicht vor. Die Kläger erhalte keine laufende Hilfe zum Lebensunterhalt, sondern Hilfe zur Pflege in besonderen Lebenslagen nach Abschnitt 3 des BSHG, auch wenn eine Heimunterbringung die Hilfe zur Pflege den in der Einrichtung gewährten Lebensunterhalt einschließe, erhielten diese Heimbewohner Hilfe zur Pflege nach § 68 BSHG, vom Ausschluss betroffen könnten jedoch nur die Personen sein, die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach Abschnitt 2 des BSHG erhielten. Zudem sei die Klägerin in der Lage, Beiträge zur freiwilligen Pflegeversicherung aus dem vorhandenen Einkommen zu zahlen, da der Sozialhilfeträger verpflichtet sei, aus dem Einkommen des Hilfebedürftigen die Beträge frei zu lassen, die zur Beitragszahlung erforderlich seien.

Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 22.10.2002 den Rechtsbehelf aus den Gründen des angefochtenen Bescheides zurück.

Hiergegen erhob der Betreuer am 13.11.2002 Klage unter Wiederholung der Gründe des Widerspruchs.

Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen, zur Begründung legte sie ein Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit an den Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales der Freien Hansestadt Bremen vom 08.05.2002 vor, worin die Rechtsauffassung dargelegt wird, auch diejenigen Personen, die im Rahmen der Sozialhilfe Hilfe in besonderen Lebenslagen erhielten, seien vom Beitritt zur Pflegeversicherung ausgeschlossen.

In der mündlichen Verhandlung vom 20.03.2003 beantragte der Betreuer der Klägerin,

1.  Der Bescheid der Beklagten vom 29.05.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.10.2002 wird aufgehoben.

2.  Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin ab 01.04.2001 in die soziale Pflegeversicherung aufzunehmen und ihr ab 01.04.2001 Leistungen nach den gesetzlichen Vorschriften zu gewähren.

3.  Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gleichzeitig beantragte der Betreuer die Zulassung der Sprungrevision.

Der Vertreter der Beklagten beantragte,

die Klage abzuweisen, der Einlegung der Sprungrevision stimmte er zu.

Beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden die Akten der Beklagten, auf deren Inhalt sowie auf den Inhalt der gegenständlichen Streitakte wird hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes Bezug genommen.

 

Entsche...

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