Entscheidungsstichwort (Thema)
Soziale Pflegeversicherung. laufende Hilfe zum Lebensunterhalt. Heimbewohner. Beitrittsrecht. Ausschluss
Orientierungssatz
Laufende Leistungen im Sinne des § 26a Abs 1 S 2 SGB 11 sind auch solche Leistungen des Sozialhilfeträgers, die bei Heimunterbringung gewährt werden, mit der Folge dass für diese Heimbewohner gemäß § 26a Abs 1 S 2 SGB 11 kein Beitrittsrecht zur sozialen Pflegeversicherung besteht.
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Klägerin trotz der Tatsache, dass sie auf Kosten des Sozialhilfeträgers in einem Pflegeheim untergebracht ist, berechtigt ist, als freiwilliges Mitglied der Pflegeversicherung der Beklagten beizutreten.
Die 1925 geborene Klägerin wird seit 31.05.2002 in einem Pflegeheim stationär gepflegt, die Kosten des Aufenthaltes trägt der Bezirk Oberpfalz als Träger der überörtlichen Sozialhilfeverwaltung. Die Klägerin steht unter Betreuung, bei ihr liegen die Voraussetzungen der Pflegestufe I vor, sie bezieht ein Altersruhegeld von etwa 200,- EURO, wegen fehlender Vorversicherungszeiten ist sie weder pflichtversichert noch freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert noch privat bei einem Krankenversicherungsunternehmen, bisher ist die Klägerin auch weder Mitglied einer sozialen noch einer privaten Pflegeversicherung.
Auf Anregung der Sozialverwaltung des Bezirks Oberpfalz erklärte der Betreuer der Klägerin am 12.06.2002 bei der Beklagten rückwirkend zum 01.04.2001 den Beitritt zur freiwilligen Pflegeversicherung, gleichzeitig wurde die Gewährung von Leistungen bei stationärer Pflege beantragt, gleichzeitig versicherte der Betreuer, die Klägerin beziehe keine laufende Hilfe zum Lebensunterhalt, sie könne die Beiträge zur Pflegeversicherung aus eigenen Mitteln bezahlen.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.06.2002 stellte die Beklagte fest, dass eine Beitrittsmöglichkeit zur freiwilligen Pflegeversicherung für die Klägerin nicht bestehe, da von diesem gesetzlich normierten Beitrittsrecht Personen ausgenommen seien, die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz bezögen, sowie Personen, die selbst nicht in der Lage seien, einen Beitrag zu zahlen, die Klägerin sei folglich, da sie zu Lasten des Sozialhilfeträgers stationär untergebracht sei, vom Beitrittsrecht ausgeschlossen.
Hiergegen erhob der Betreuer der Klägerin am 24.06.2002 Widerspruch mit der Begründung, die gesetzliche Regelung des § 26 a SGB XI schließe lediglich die Personen vom Beitrittsrecht zur Pflegeversicherung aus, die laufende Hilfe zum Unterhalt nach Abschnitt 2 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) erhielten, sowie solche, die nicht in der Lage seien, einen Beitrag zu zahlen, diese Ausschlussgründe lägen im Falle der Klägerin nicht vor. Sie erhalte keine laufende Hilfe zum Lebensunterhalt, sondern Hilfe zur Pflege in besonderen Lebenslagen nach Abschnitt 3 des BSHG, auch wenn bei einer Heimunterbringung die Hilfe zur Pflege den in der Einrichtung gewährten Lebensunterhalt einschließe, erhielten diese Heimbewohner Hilfe zur Pflege nach § 68 BSHG, vom Ausschluss betroffen könnten jedoch nur die Personen sein, die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach Abschnitt 2 des BSHG erhielten. Zudem sei die Klägerin in der Lage, Beiträge zur freiwilligen Pflegeversicherung aus dem vorhandenen Einkommen zu zahlen, da der Sozialhilfeträger verpflichtet sei, aus dem Einkommen des Hilfebedürftigen die Beträge freizulassen, die zur Beitragszahlung erforderlich seien.
Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 28.11.2002 den Rechtsbehelf aus den Gründen des angefochtenen Bescheides zurück.
Hiergegen erhob der Betreuer am 23.12.2002 Klage unter Wiederholung der Gründe des Widerspruches.
Die Beklagte beantragte die Klage abzuweisen, zur Begründung legte sie ein Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit an den Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales der Freien Hansestadt Bremen vom 08.05.2002 vor, worin die Rechtsauffassung dargelegt wird, auch diejenigen Personen, die im Rahmen der Sozialhilfe Hilfe in besonderen Lebenslagen erhielten, seien vom Beitritt zur Pflegeversicherung ausgeschlossen.
Auf Anfrage des Gerichts erteilten die Beteiligten ihr Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, der Betreuer der Klägerin beantragte im Schriftsatz vom 10.02.2004 gegen die Entscheidung des Gerichtes die Sprungrevision zuzulassen, mit Schriftsatz vom 02.03.2004 erklärte die Beklagte ihr Einverständnis mit der Sprungrevision.
Beigezogen und zum Gegenstand der Entscheidungsfindung gemacht wurden die Akten der Beklagten sowie die erledigte Streitakte S 2 P 127/02, auf deren Inhalt sowie auf den Inhalt der gegenständlichen Streitakte wird hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet, die Klägerin ist nicht berechtigt, als freiwilliges Mitglied der Pflegeversicherung ...