Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Rechtsanwaltsvergütung. Terminsgebühr. erledigte Untätigkeitsklage. Anerkenntnis. Voraussetzungen. Wirkung der Bescheidung. kein Anerkenntnis möglich
Leitsatz (amtlich)
Ein Anerkenntnis setzt nach der Rechtsprechung des BSG voraus, dass eine Rechtsfolge "ohne Drehen und Wenden" zugegeben wird. Die bloße Bescheidung ist keine Rechtsfolge.
Orientierungssatz
1. Zu Leitsatz vgl BSG vom 6.5.2010 - B 13 R 16/09 R = SozR 4-1300 § 48 Nr 19.
2. Bei einer Untätigkeitsklage kann es kein Anerkenntnis iS von § 101 Abs 2 SGG und Nr 3106 S 1 Nr 3 RVG-VV geben.
Tenor
Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 31.08.2017 wird zurückgewiesen.
Kosten im Erinnerungsverfahren sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Erinnerungsführer begehrt nach Erledigung einer Untätigkeitsklage die Erstattung einer (fiktiven) Terminsgebühr nach Nr. 3106 Nr. 3 der Anlage 1 zum Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (VV RVG).
Der Erinnerungsführer erhob, nachdem der Erinnerungsgegner über seinen Widerspruch vom 31.10.2016 gegen den Bescheid vom 29.09.2016 nicht entschieden hatte, am 13.02.2017 die hier zugrundeliegende Untätigkeitsklage. Nach Erlass des Widerspruchsbescheids vom 06.03.2017 erklärte der Erinnerungsführer die Untätigkeitsklage für erledigt und erhob gegen den Bescheid vom 29.09.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.03.2017 am 30.03.2017 eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (Az. S 4 SO 766/17).
Mit Beschluss vom 02.08.2017 entschied die Kammer, dass der Erinnerungsgegner dem Erinnerungsführer die Hälfte seiner außergerichtlichen Kosten für die Untätigkeitsklage zu erstatten hat.
In der Kostenrechnung vom 07.08.2017 machte der Bevollmächtigte des Erinnerungsführers u.a. eine Terminsgebühr gemäß Nr. 3106 Nr. 3 VV RVG in Höhe von 135,00 € geltend. Der Erinnerungsgegner bat um Kostenfestsetzung.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle setzte im Beschluss vom 31.08.2017 die vom Erinnerungsgegner zu erstattenden Kosten auf insgesamt 101,15 € fest. Die geltend gemachte Terminsgebühr berücksichtigte er dabei nicht. Zur Begründung verwies er auf den Beschluss der 10. Kammer des Sozialgerichts Reutlingen vom 13.02.2017 (S 10 SF 1119/16 E nicht veröffentlicht). Darin hatte die 10. Kammer unter Verweis auf verschiedene Gerichtsentscheidungen (SG Marburg, Beschluss vom 14.02.2008, S 6 KR 72/07; SG Aachen Beschluss vom 11.05.2007, S 13 KR 29/06; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.05.2008, L 19 B 24/08 AS alle in juris) ausgeführt, mit dem Rechtsbegriff “angenommenes Anerkenntnis„ in Nr. 3106 Nr. 3 VV RVG sei die Erledigung nach § 101 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gemeint. Die Beendigung einer Untätigkeitsklage nach § 88 SGG durch den Erlass eines Verwaltungsakts und die darauffolgende (einseitige) Erledigungserklärung sei nicht als angenommenes Anerkenntnis i.S.v. § 101 Abs. 2 SGG zu werten. Die Erledigung trete vielmehr außergerichtlich durch den Erlass des begehrten Verwaltungsakts und das damit entfallende Rechtsschutzbedürfnis ein.
In seiner am 29.09.2017 beim Sozialgericht Reutlingen eingegangenen Erinnerung macht der Erinnerungsführer die Berücksichtigung der Terminsgebühr geltend. Er trägt vor, bei der Untätigkeitsklage handle es sich um eine besondere Form der Verpflichtungsklage im Sinne des § 54 Abs. 1 S. 1 3. Alt. SGG. Auch im Rahmen “regulärer Verpflichtungsklagen„, bei denen ein Anerkenntnis i.S.d. § 101 Abs. 2 SGG unstreitig möglich sei, finde der Erlass eines Verwaltungsakts “außergerichtlich„ statt. Es sei nicht erkennbar, inwieweit der im Rahmen einer Untätigkeitsklage begehrte und sodann erlassene Verwaltungsakt noch “außergerichtlicher„ ergehen sollte. Ein annahmefähiges Anerkenntnis liege nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 06.05.2010, B 13 R 16/09 R in juris Rn. 19) vor, wenn die vom Kläger begehrte Rechtsfolge “ohne Drehen und Wenden„ zugegeben werde. Im vorliegenden Fall habe der Erinnerungsgegner mitgeteilt, mit dem Erlass des Widerspruchsbescheids vom 06.03.2017 dem Begehren des Erinnerungsführers nachgekommen zu sein. Diese Erklärung erfülle die Voraussetzungen für ein Anerkenntnis i.S.d. § 101 Abs. 2 SGG.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten verwiesen.
II.
Die gemäß § 197 Abs. 2 SGG statthafte Erinnerung ist nicht begründet.
Auf die Erinnerung hin hat das Gericht die von dem Urkundsbeamten vorgenommene Festsetzung der Kosten in vollem Umfang zu überprüfen. Es entscheidet nach eigenem Ermessen (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 197 Rdnr. 10).
Die Ausführungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 31.08.2017 sind nicht zu beanstanden. Das Gericht schließt sich in vollem Umfang diesen Ausführungen an und verzichtet auf deren Wiederholung. Wie der Urkundsbeamte unter Bezugnahme auf die Entscheidung der 10. Kammer des Sozialgerichts Reutlingen und die darin zitierten weiteren gerichtlichen Entscheidu...