Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenerstattung. Widerspruchsverfahren. Vertretungskosten durch die VdK Rechtsschutz gGmbH
Orientierungssatz
Die für die Vertretung in einem erfolgreich durchgeführten Widerspruchsverfahren an die VdK Rechtsschutz gGmbH gemäß deren Kostenstatut vom 1.1.1002 zu entrichtenden Kosten sind nicht nach § 63 SGB 10 erstattungsfähig.
Nachgehend
Tenor
1) Die Klage wird abgewiesen.
2) Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3) Die Sprungrevision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Höhe der Kosten, die der Klägerin aufgrund eines von ihr erfolgreich durchgeführten Widerspruchsverfahrens von dem Beklagten zu erstatten sind.
Die Klägerin beantragte am 18.03.2002, vertreten durch die VdK Rechtsschutz gGmbH (nachfolgend VdK Rechtsschutz) die Erhöhung des mit Bescheid vom 21.08.2000 festgestellten Grads der Behinderung (GdB) von 30. Mit Bescheid vom 17.12.2002 stellte der Beklagte einen GdB von 40 fest. Hiergegen richtete sich der Widerspruch der Klägerin, wiederum vertreten durch die VdK Rechtsschutz (Vollmacht vom 09.01.2003). Mit Abhilfebescheid vom 11.07.2003 stellte der Beklagte einen GdB von 50 fest. Eine Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen Aufwendungen im Vorverfahren wurde in vollem Umfang zugesagt. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten wurde für notwendig erklärt.
Mit Schreiben vom 16.07.2003 forderte die VdK Rechtsschutz eine Kostenerstattung in Höhe von € 224,70. Vorgelegt wurde ein "Statut für die Kostenerstattung der VdK Rechtsschutz" vom 01.01.2002. Danach werden Kosten wie folgt erhoben:
VdK Mitglieder, die bedürftig gemäß § 53 Abgabenordnung (AO) sind:
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Widerspruch |
€ 210 |
Klage |
€ 328 |
Berufung |
€ 389 |
Für nicht bedürftige VdK Mitglieder:
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Widerspruch |
netto € 210 + 7 % MWSt. |
brutto € 224,70 |
Klage |
netto € 328 + 7 % MWSt. |
brutto € 350,96 |
Berufung |
netto € 389 + 7 % MWSt. |
brutto € 416,23 |
Mit Bescheid vom 20.04.2004 stellte der Beklagte fest, erstattungsfähig sei lediglich eine Kostenpauschale in Höhe von € 18. Die pauschalierte Regelung der Vorverfahrenskosten beruhe auf einer Vereinbarung mit den Kriegsopfer- und Behindertenverbänden, der sich auch der VdK angeschlossen habe. Eine darüber hinausgehende Erstattung der Kosten nach § 63 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) sei nicht möglich. Zeit- und Arbeitsaufwand eines Bevollmächtigten, der nicht nach einer gesetzlichen Gebührenordnung abrechnen könne, seien nicht als "notwendige Aufwendungen" erstattungsfähig. Personen, die nicht berufene Vertreter in Rechtsangelegenheiten und nicht berechtigt seien, nach einer gesetzlichen Gebührenordnung abzurechnen, würden nicht allein dadurch, dass sie eine nach dem Rechtsberatungsgesetz (RBrG) erlaubte Tätigkeit ausübten, den Rechtsanwälten gleichgestellt. Eine bloß satzungsmäßige Gebührenpflicht löse keine Erstattungspflicht aus.
Hiergegen richtete sich der Widerspruch der Klägerin, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06.05.2004 zurückwies.
Deswegen hat die Klägerin am 11.05.2004 Klage erhoben. Zwischen der Klägerin und der VdK Rechtsschutz sei ein entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag abgeschlossen worden. Dessen Inhalt sei auch die Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung eines Entgelts in Höhe von insgesamt € 224,70. Diesen Betrag müsse die Klägerin vollständig an die VdK Rechtsschutz zahlen wenn es nicht gelinge, im Kostenfestsetzungsverfahren einen Erstattungsanspruch in entsprechender Höhe durchzusetzen. Die VdK Rechtsschutz sei eine Gesellschaft, die nach den Bestimmungen des Rechtsberatungsgesetzes und des Sozialgerichtsgesetzes berechtigt sei, durch die bei ihr beschäftigten Mitarbeiter Mitglieder des Sozialverbands VdK Deutschland in sozialrechtlichen Angelegenheiten zu beraten sowie in Rechtsbehelfsverfahren bei den Sozialbehörden und in Streitverfahren bei den Sozialgerichten zu vertreten. Die VdK Rechtsschutz vertrete tatsächlich ausschließlich Mitglieder des VdK. Wegen des Inhalts des vorgelegten Gesellschaftsvertrags der VdK Rechtsschutz wird auf Bl. 20/30 Gerichtsakte Bezug genommen. Die Beratung und Vertretung der Mitglieder des VdK sei auch in der Satzung des Landesverbandes geregelt, wegen deren Inhalt auf Bl. 31/41 Gerichtsakte Bezug genommen wird. Der VdK hafte für die Mitarbeiter bzw. Bevollmächtigten der VdK Rechtsschutz.
Bei dem Entgelt, das die Klägerin an die VdK Rechtsschutz zu zahlen habe, handle es sich um Aufwendungen im Sinne von § 63 Abs. 1 SGB X. Nach der Satzung des Landesverbandes hätten die Landesverbandsmitglieder zwar im Grundsatz einen Anspruch gegen den Landesverband auf Unterstützung bzw. Vertretung in sozialrechtlichen Angelegenheiten. Dieser Anspruch sei vom Landesverband aber nur dann durch Einschaltung der VdK Rechtsschutz zu erfüllen, wenn sich das jeweilige Mitglied bereit erkläre, die von der VdK Rechtsschutz berechneten Kosten zu tragen. Hätte die Klägerin einen Rechtsanwalt beauftragt, wären Rechtsanwaltsgebüh...