Entscheidungsstichwort (Thema)

Versicherungs- bzw Beitragsfreiheit. geringfügige Beschäftigung. Diskriminierung nach Art 4 Abs 1 EWGRL 7/79

 

Orientierungssatz

Ist Art 4 Abs 1 der Richtlinie des Rates vom 19.12.1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (7/79) so auszulegen, daß eine nationale Regelung, die Beschäftigungen von regelmäßig weniger als 15 Stunden in der Woche und einem regelmäßigen Arbeitsentgelt bis zu einem Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 SGB 4) von der Versicherungspflicht in den Systemen der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung ausnimmt (§ 7 SGB 5; § 5 Abs 2 Nr 1 SGB 6; § 8 Abs 1 Nr 1 SGB 4) sowie eine nationale Regelung, die Beschäftigungen, die der Natur der Sache nach auf regelmäßig weniger als 18 Stunden in der Woche beschränkt zu sein pflegen oder im voraus durch einen Arbeitsvertrag beschränkt sind, von der Beitragspflicht in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung ausnimmt (§ 169a Abs 1, § 102 Abs 1 AFG), eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes darstellt, wenn hiervon erheblich mehr Frauen als Männer betroffen sind, und ist diese nicht durch objektive Faktoren gerechtfertigt, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes zu tun haben?

 

Fundstellen

Haufe-Index 1822508

Breith. 1994, 506

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