Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II. Überschreitung der Angemessenheitsgrenze für die Unterkunftskosten. selbst genutztes Hausgrundstück. Angemessenheitsprüfung. schlüssiges Konzept des Grundsicherungsträgers. Kostensenkungsaufforderung. Ablauf der Regelhöchstfrist des § 22 Abs 1 S 3 SGB 2. Zumutbarkeit der Kostensenkungsmaßnahmen. verfassungskonforme Auslegung

 

Orientierungssatz

Zur Rechtsmäßigkeit der Angemessenheitsprüfung gem § 22 Abs 1 S 1 SGB 2 für die Unterkunftskosten im selbst genutzten Eigenheim anhand eines schlüssigen Konzepts des Grundsicherungsträgers und der Nichtübernahme der die Angemessenheitsgrenze überschreitenden Unterkunftskosten nach Ablauf der sechsmonatigen Regelhöchstfrist im Kostensenkungsverfahren bei unzureichenden bzw fehlenden Kostensenkungsbemühungen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 23.08.2011; Aktenzeichen B 14 AS 91/10 R)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Berufung wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Kläger machen die Gewährung höherer Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für den Monat Dezember 2008 geltend.

Die Kläger zu 1. und zu 2. bilden mit ihren Kindern, den Klägern zu 3. und zu 4. eine Bedarfsgemeinschaft und stehen seit Frühjahr 2008 mit Unterbrechungen im Leistungsbezug bei der Beklagten. Mit Schreiben vom 23. April 2008 wies die Beklagte die Kläger schriftlich darauf hin, dass die tatsächlichen Unterkunftskosten nicht den anerkennungsfähigen Maximalbeträgen entsprechen und diese Beträge deutlich überschritten würden. In diesem Schreiben wies die Beklagte darauf hin, dass als angemessen angesehen werden könnten Kosten der Unterkunft in Höhe von 470,00 EUR zuzüglich Heizkosten. Den Klägern wurde zudem mitgeteilt, dass die Übernahme der tatsächlichen Kosten nicht länger als bis zum 31. August 2008 in Betracht komme. Weiterhin wurden sie aufgefordert, sich unverzüglich um eine Senkung der Unterkunftskosten auf ein angemessenes Niveau zu bemühen. Ausdrücklich wurde als Möglichkeit der Kostensenkung in diesem Schreiben genannt die Verhandlung mit dem Kreditinstitut über eine Zinssenkung.

Mit Bewilligungsbescheid vom 6. Januar 2009 bewilligte die Beklagte den Klägern für den Monat Dezember 2008 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von insgesamt 1.206,00 EUR, wobei Kosten der Unterkunft zuzüglich Heizkosten in Höhe von 555,00 EUR berücksichtigt wurden. Gegen diesen Bescheid legten die Kläger Widerspruch ein mit der Begründung, die tatsächlichen Kosten der Unterkunft seien höher. Mit Änderungsbescheid vom 13. Februar 2009 bewilligte die Beklagte den Klägern für den Monat Dezember 2008 Leistungen in Höhe von insgesamt 1.221,02 EUR. Zugrunde gelegt wurden bei der Berechnung nunmehr Kosten der Unterkunft in Höhe von 470,00 EUR sowie Heizkosten in Höhe von 100,02 EUR (tatsächliche Heizkosten in Höhe von 119,00 EUR abzüglich Warmwasserkosten in Höhe von 18,98 EUR). Mit Widerspruchsbescheid vom 6. März 2009 wies die Beklagte den Widerspruch der Kläger im Übrigen zurück und führte aus, die Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft komme nicht in Betracht. Leistungen für Unterkunft und Heizung seien nach § 22 Abs 1 SGB II nur in angemessener Höhe zu übernehmen. Nach den Ermittlungen der Beklagten sei bei 4 Personen eine 85 qm große Wohnung (bzw ein entsprechendes Haus) sowie Kosten der Unterkunft inkl Nebenkosten in Höhe von bis zu 470,00 EUR als angemessene Kosten zugrunde zu legen. Die Ermittlungen hätten darüber hinaus gezeigt, dass ein ausreichendes Angebot in I. für entsprechend große Wohnungen zu diesen Bedingungen vorhanden sei. Dies werde aus der angefügten tabellarischen Übersicht deutlich. Die Kläger seien schriftlich zur Senkung ihrer Kosten der Unterkunft aufgefordert worden, da diese nicht angemessen seien und daher nicht auf Dauer übernommen werden könnten. Die Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft auch über einen Sechsmonatszeitraum hinaus sei nicht möglich. Ein Sachverhalt, der die Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten für einen längeren Zeitraum als sechs Monate begründen würde, liege nicht vor. Die Kläger hätten keinerlei Bemühungen dahingehend unternommen, ihre Unterkunftskosten zu senken.

Die Kläger haben am 23. März 2009 Klage erhoben und tragen vor, sie halten die Befristung der Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten auf sechs Monate für nicht angemessen, da dies dem Einzelfall nicht gerecht und dadurch eine unzumutbare Härte für die Bedarfsgemeinschaft eintreten würde. Die monatliche Differenz zwischen den von der Beklagten zugrunde gelegten Kosten der Unterkunft und den tatsächlichen Kosten sei bisher aus dem erzielten Einkommen (Freibetrag), aus Ersparnissen und aus dem “Dispo„ beglichen worden. Eine Reduzierung der monatlichen Belastung sei bisher nicht angestrebt worden, dies soll nunmehr durch entsprechende Gespräche ggf erfolgen. Bemühungen, die Kosten der Unterkunft zu senken, seien nicht unternommen worden. Insbesondere seie...

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