Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Angemessenheitsgrenze für Zweipersonenhaushalt im Landkreis Cuxhaven. Erfüllung der Anforderungen an schlüssiges Konzept des Grundsicherungsträgers zur Ermittlung der abstrakten Angemessenheit
Leitsatz (amtlich)
Die auf einem schlüssigen Konzept beruhenden Ermittlungen des zuständigen Leistungsträgers im Landkreis Cuxhaven genügen den Anforderungen des Bundessozialgerichts und sind aussagekräftig in Bezug auf die abstrakte Angemessenheit von Unterkunftskosten im örtlichen Bereich.
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Angemessenheit der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung der Kläger.
Die Klägerin zu 1. und ihr Sohn, der Kläger zu 2., beziehen seit September 2005 laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) von der Beklagten. Sie bewohnen ein im Jahre 1992 gebautes und im Eigentum der Klägerin zu 1. stehendes Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von 121 qm auf einem Grundstück mit einer Größe von 987 qm. Von einer ursprünglichen dinglichen Belastung des Grundeigentums in Höhe von 291.000,00 DM (148.785,93 EUR) bestehen nach Angaben der Klägerin zu 1. derzeit noch rund 110.000,00 Euro.
Gemäß einer Aufstellung von Dezember 2008 betragen die tatsächlichen Kosten für die Unterkunft ohne Berücksichtigung von Tilgungsaufwendungen monatlich 427,82 Euro, worin 326,94 Euro Darlehenszinsen enthalten sind. Hinzu kommen Heizkosten in Höhe von 140,00 Euro monatlich. Die Beklagte geht nach Abzug der Kosten für die Warmwassererwärmung von Heizkosten in Höhe von 128,61 Euro aus. Insgesamt gehen die Beteiligten von tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung iHv 556,43 Euro aus.
Im Erdgeschoss des Hauses befinden sich neben Küche und Bad ein ursprünglich als Wohnzimmer vorgesehener Raum, den der Kläger zu 2. bewohnt, sowie ein für das Schlafzimmer vorgesehener Raum, der laufend untervermietet wird. Im Obergeschoss befinden sich ein Bad und zwei Wohnräume, in denen die Klägerin zu 1. lebt.
Mit Schreiben vom 12. Mai 2006 wies die Beklagte die Klägerin zu 1. erstmals darauf hin, dass die Unterkunft nach ihrer Auffassung unangemessen groß und teuer sei. Für einen 2-Personen-Haushalt sei eine Wohnfläche von bis zum 60 qm zu einer Betriebskaltmiete in Höhe von 340,00 Euro zuzüglich 72,00 Euro an Heizkosten angemessen, d. h. insgesamt 412,00 Euro an monatlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung.
Auf Grundlage des hier streitgegenständlichen Bescheids vom 20. August 2008 in Ge-stalt eines Änderungsbescheids vom 3. Dezember 2008 bewilligte die Beklagte den Klägern für den Zeitraum ab 1. September 2008 bis einschließlich Februar 2009 Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung von Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 412,00 Euro. Den Widerspruch der Kläger gegen die Absenkung der Kosten der Unterkunft und Heizung auf das nach Auffassung der Beklagten angemessene Maß wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. Dezember 2008 als unbegründet zurück. Am 6. Januar 2009 haben die Kläger Klage erhoben.
Zur Begründung tragen sie vor, sie hätten das Haus Maklern angeboten, es habe jedoch keiner einen Verkaufsauftrag bezüglich des Objektes annehmen wollen. Trotz der fortlaufenden Aufnahme von Untermietern sei es nicht gelungen, die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung zu decken.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 20. August 2008 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 3. Dezember 2008 sowie des Widerspruchsbescheides vom 9. Dezember 2008 zu verpflichten, ihr ab dem 1. September 2008 und fortlaufend Kosten der Unterkunft und Heizung in tatsächlicher zu gewähren,
- hilfsweise - die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf ihre umfangreichen Ermittlungen zu den Angemessenheitsgrenzen des örtlichen Wohnungsmarktes, wie sie im Widerspruchsbescheid vom 9. Dezember 2008 ausführlich dargestellt seien.
Zum Vorbringen der Beteiligten und zu weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die vorliegende Verwaltungsakte der Beklagten, die auch Gegen-stand sowohl eines Erörterungstermins am 30. März 2009 als auch der mündlichen Verhandlung am 15. Juli 2010 waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.
Der angegriffene Bescheid erweist sich auch in Bezug auf die Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung als rechtmäßig und beschwert die Kläger daher nicht, § 54 Abs 2 SGG. Die Beklagte hat die Angemessenheitsgrenzen für die Unterkunft der Kläger zutreffend und in nicht zu beanstandender Weise ermittelt. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Übernahme ihrer tatsächlichen Kosten für die Unterkunft und Heizung.
I.
Obwohl die Beklagte das Grundeigentum nicht als Vermögen im...