Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Angemessenheitsprüfung. 2-Personen-Haushalt. Niedersachsen. fehlende eigene Ermittlungen des Grundsicherungsträgers

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Bestimmung der angemessenen Kosten der Unterkunft bei fehlenden Ermittlungen des Leistungsträgers.

 

Tenor

Der Bescheid vom 25.07.2006 in der Fassung des Bescheides vom 10.08.2006 in der Fassung des Bescheides vom 15.11.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.05.2007 sowie der Bescheid vom 27.12.2006 in der Fassung des Bescheides vom 14.05.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.05.2007 werden geändert.

Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Kosten der Unterkunft auf der Basis von 401,50 EUR zuzüglich 66,04 EUR Heizkosten bis einschließlich August 2006 sowie 84,54 EUR Heizkosten ab September 2006 zu gewähren, wobei der Klägerin die Hälfte davon zusteht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt 9/10 der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Höhe der angemessenen Kosten der Unterkunft.

Die Klägerin bezieht Grundsicherungsleistungen. Sie lebt in einer Bedarfsgemeinschaft zusammen mit ihrem Ehemann, G. (* 22.01.1940) und zunächst mit der Tochter H.. Herr G. ist bereits seit längerer Zeit Altersrentner. Die Ehepartner bewohnen eine Wohnung in der I. Straße 16 in J. (K.). Diese Wohnung umfasst eine Wohnfläche von 68 m², bei 3 Zimmern (Bl. 5 dVA). Ursprünglich beliefen sich Miete inkl. Nebenkosten (ohne Heizung) auf knapp 450 Euro pro Monat.

Mit Bescheid vom 09.11.2004 bewilligte noch die Agentur für Arbeit Rotenburg der Klägerin Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 01.01.- 30.06.2005 (Bl. 19 dVA). Dem Bescheid beigefügt war ein Hinweis, dass die Kosten der Unterkunft unangemessen hoch seien und lediglich höchstens für einen Zeitraum von sechs Monaten anerkannt werden könnten, hier bis zum 30.06.2005 (Bl. 29 dVA).

Am 15.04.2005 reichte die Klägerin eine Mietbescheinigung zur Akte (Bl. 56 dVA) und erklärte, dass die Tochter H. ab dem 01.04.2005 nicht mehr im elterlichen Haushalt wohne. Bereits mit Bescheid vom 18.04.2005 erkannte der Beklagte lediglich die Miete zzgl Nebenkosten ohne Kosten für Kabelgebühren an (Bl. 63 dVA). Als Anlage zu diesem Bescheid erklärte der Beklagte seinerseits, dass die Kosten der Unterkunft (KdU) der Klägerin unangemessen seien. Der 2-Personen-Bedarfsgemeinschaft stünde Wohnraum mit einer Fläche von 60 m² zu, die Miete inkl Nebenkosten, ohne Heizung dürfe 365 Euro nicht übersteigen (Bl. 67 dVA). Eine Begründung, wie der Beklagte diese Werte errechnet, ist aus dem Bescheid nicht ersichtlich.

Mit Bescheid vom 25.07.2006 (BWZR von 07/06 - 12/06) idF des Bescheides vom 10.08.2006 (Bl. 233 dVA) idF des Bescheides vom 15.11.2006 (Bl. 249 dVA) wurden der Klägerin KdU iHv 182,50 Euro bewilligt. Die Klägerin hatte zunächst die Anerkennung der Wohnfläche als angemessen beantragt, da der Ehemann einen Schlaganfall erlitten habe und dieser aus medizinischen Gründen ein eigenes, getrenntes Schlafzimmer benötige. Nach Stellungnahme des medizinischen Dienstes des Beklagten vom 04.08.2006 lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 10.08.2006 ausdrücklich die Gewährung von höheren KdU ab, medizinische Gründe würden dies nach Stellungnahme des medizinischen Dienstes nicht rechtfertigen.

Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch und reichte einen ärztlichen Attest zur Akte (Bl. 258 dVA). Ebenso wurde eine aktualisierte Mietbescheinigung vom 23.10.2006 übersandt (Bl. 271 dVA).

Mit Bescheid vom 27.12.2006 (BWZR von 01/07 - 12/07) wurden weiterhin KdU iHv 182,50 Euro gewährt. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin unter dem 24.0.2007 Widerspruch (Bl. 303 dVA).

Mehrere Widersprüche wurden durch den Widerspruchsbescheid vom 24.05.2007 zusammengefasst. Die Widersprüche gegen die Höhe der KdU wurden insoweit zurückgewiesen.

Die Klägerin hat am 25.06.2007 Klage erhoben.

Sie vertieft ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und bezieht sich insbesondere auf die Erkrankung des Ehemannes. In dieser Sache hat am 26.02.2008 ein Erörterungstermin stattgefunden. Auf das entsprechende Protokoll wird insoweit Bezug genommen. In diesem Termin war verabredet worden, eine weitere Untersuchung durch das Gesundheitsamt des Beklagten durchführen zu lassen. Diese Untersuchung ist erfolgt, auf das entsprechende Gutachten (Bl. 24 GA) wird Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

1. Den Bescheid vom 25.07.2006 in der Fassung des Bescheides vom 10.08.2006 in der Fassung des Bescheides vom 15.11.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.05.2007 sowie den Bescheid vom 27.12.2006 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 14.05.2007 wiederum in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.05.2007 zu ändern.

2. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 01.07.2006 bis zum 31.12.2007 Unterkunftskosten auf der Basis von 401,50 EUR zuzüglich Heizkosten in Höhe von 66,04 EUR (78,48 EUR - 6,22 EUR - 6,22 EUR) bis e...

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