Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Rechtsanwaltsvergütung. kein Anfall einer (fiktiven) Terminsgebühr bei Abschluss eines schriftlichen Vergleichs ohne mündliche Verhandlung
Leitsatz (amtlich)
Eine (fiktive) Terminsgebühr fällt nicht an, wenn in einem Verfahren vor dem Sozialgericht, für das eine mündliche Verhandlung vorgesehen ist, ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird (so auch LSG Essen vom 15.5.2008 - L 7 B 63/08 AS; LSG Essen vom 29.8.2007 - L 2 B 13/06 KN; LSG Essen vom 10.5.2006 - L 10 B 13/05 SB = AGS 2006, 441; LSG Schleswig vom 14.11.2007 - L 1 B 513/07 R SK = SchlHA 2008, 428; LSG Erfurt vom 19.6.2007 - L 6 B 80/07 SF = ASR 2008, 52; SG Stuttgart vom 2.4.2008 - S 15 SO 1384/08 KE; SG Stuttgart vom 2.7.2007 - S 3 SB 3709/07 KO-A; SG Stuttgart vom 19.4.2007 - S 2 SB 1345/07 KO-A; SG Stuttgart vom 12.4.2006 - S 3 SB 106/06 KO-A).
Tenor
Die Erinnerung gegen die Festsetzung der Vergütung des Erinnerungsführers für seine Tätigkeit im Verfahren vor dem Sozialgericht Stuttgart (Az.: S 12 KR 266/05), in welchem er im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet war, wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Erinnerungsführer ≪Ef.≫ wendet sich gegen die Festsetzung der Vergütung für seine Tätigkeit im Verfahren vor dem Sozialgericht Stuttgart (Az.: S 12 KR 266/05), in welchem er im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet war.
Im inzwischen abgeschlossenen Verfahren der Hauptsache vor dem Sozialgericht Stuttgart (Az.: S 12 KR 266/05) war zwischen den dort Beteiligten die Erstattung von Kosten der Anmietung einer Kniebewegungsschiene streitig.
Nachdem der dortige Kläger, der Mandant des Ef., zunächst persönlich, gegen den Bescheid der beklagten Krankenkasse vom 07. September 2004 (Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2004) am 14. Januar 2005 Klage zum Sozialgericht Stuttgart erhob, legitimierte sich unter dem 10. Februar 2005 der Ef. für den Kläger und beantragte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, die sodann, mit Beschluss vom 30. Mai 2005 (Az.: S 12 KR 698/05 PKH- A) unter Beiordnung des Ef., bewilligt wurde.
Im Verfahren der Hauptsache unterbreitete das Gericht sodann unter dem 05. Oktober 2007 einen schriftlichen Vergleichsvorschlag, dem der Kläger durch Schriftsatz des Ef. vom 30. Oktober 2007, die Beklagte durch Schriftsatz vom 22. Oktober 2007 zustimmten. Hierin war u.a. beinhaltet, dass die Beklagte 1/3 der außergerichtlichen Kosten des Klägers erstattet.
Am 12. November 2007 beantragte der Ef. die ihm entstandenen Kosten und Auslagen wie folgt festzusetzen:
|
Geb.Nr. 3102: Verfahrensgebühr in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit vor dem Sozialgericht (PKH): |
250,00 € |
Geb.Nr. 3104: Terminsgebühr (PKH): |
200,00 € |
Geb.Nr. 1005: Einigung oder Erledigung in sozialrechtlichen Angelegenheiten (PKH): |
250,00 € |
Geb.Nr. 7002: Pauschale für Entgelte für Post und Telekommunikationsdienstleistungen: |
20,00 € |
Summe |
720,00 € |
Geb.Nr. 7008: 19% Umsatzsteuer |
136,80 € |
|
|
Summe: |
856,80 € |
Am 13. Dezember 2007 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu erstattenden Vergütung des Ef. auf 364,95 € fest. Nachdem der Ef. zunächst monierte, dass die erstatteten Kosten nicht aufgeschlüsselt seien, erläuterte der Kostenbeamte mit Schreiben vom 28. Januar 2008 die Zusammensetzung des festgesetzten Betrages und begründete, dass eine Terminsgebühr nicht abgerechnet werden könne, da das Verfahren im Wege eines Vergleichsabschlusses beendet worden sei und die Erledigungsgebühr im Umfang von 190,00 € berücksichtigt worden sei. Unter Berücksichtigung der zu 1/3 von der Beklagten des Hauptsacheverfahrens zu tragenden außergerichtlichen Kosten, sei die, nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe von der Staatskasse zu tragenden Vergütung des Ef. auf 364,95 € festzusetzen.
Am 31. Januar 2008 erhob der Ef. Erinnerung. Zu deren Begründung wird vorgetragen, dass auch im Falle einer Prozessbeendigung im Wege eines Vergleichsschlusses eine Terminsgebühr zu berücksichtigen sei. Im PKH- Verfahren müsse dies gleichfalls gelten. Zur weiteren Begründung wird u.a. auf einen Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 30. Oktober 2007 (Az.: S 20 AL 6741/07 KE) verwiesen.
Der Erinnerungsführer beantragt (zweckdienlich gefasst),
die Festsetzung vom 13. Dezember 2007 in der Fassung vom 28. Januar 2008 abzuändern und die im Wege der Prozesskostenhilfe von der Staatskasse zu erstattende Vergütung des Bevollmächtigten entsprechend dem Schriftsatz vom 08. November 2007 auf 856,80 € festzusetzen
Der Erinnerungsgegner beantragt,
die Erinnerung zurückzuweisen, soweit eine über die Festsetzung der Kostenbeamtin hinausgehende Entschädigung begehrt wird.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte der Hauptsache und der Kostenstreitsache verwiesen.
II.
Die Erinnerung des Ef. ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Gemäß § 45 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ≪RVG≫ erhält der im Wege der Prozesskostenhilfe ...