Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsärztliche Versorgung. Feststellung eines qualifikationsbezogenen Sonderbedarfs. Nichtberücksichtigung von Patienten, die ihm Rahmen von Facharztverträgen behandelt werden
Orientierungssatz
Bei der Beurteilung eines qualifikationsbezogenen Sonderbedarfs ist die Nachfrage durch Patienten, die im Rahmen von Facharztverträgen behandelt werden, nicht zu berücksichtigen.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen Ziff. 1, 3 bis 7, die ihre Kosten jeweils selbst zu tragen haben.
3. Der Streitwert wird endgültig auf 60.000,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Streitig ist das Vorliegen eines qualifikationsbezogenen Sonderbedarfs im Umfang eines vollen Versorgungsauftrags für einen Facharzt für Innere Medizin, Schwerpunkt Kardiologie am Vertragsarztsitz in F.
Die Klägerin ist Trägerin des Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) F. Am MVZ F. sind die Fachrichtungen Innere Medizin mit Schwerpunkt Kardiologie und Neurochirurgie vertreten. Im Bereich der Kardiologie handelt es sich um eine Arztstelle mit dem Anrechnungsfaktor 1,0, auf der zunächst Herr B., Frau Dr. H. und Herr Dr. K. in genehmigter Anstellung tätig waren. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht ist allein die Fachärztin für Innere Medizin und (SP) Kardiologie Frau Dr. H. im Umfang von 40 Stunden pro Woche aufgrund genehmigter Anstellung im MVZ der Klägerin tätig. B. und Dr. K. sind nicht mehr im MVZ tätig.
Mit Schreiben vom 14.07.2015, Eingang beim Zulassungsausschuss am 20.07.2015, beantragte die Klägerin die Genehmigung der Erhöhung des Beschäftigungsumfangs der bereits am MVZ angestellten Ärzte B. auf 31 Stunden wöchentlich, Dr. H. auf 14 Stunden wöchentlich und Dr. K. auf 14 Stunden wöchentlich unter Schaffung einer Sonderbedarfszulassung in der Facharztgruppe Innere Medizin, Schwerpunkt Kardiologie am Vertragsarztsitz der Klägerin mit dem Anrechnungsfaktor 1,0. Der Antrag solle so verstanden werden, dass bei Erteilung der Sonderbedarfszulassung an das MVZ Herr B. die Sonderbedarfszulassung insgesamt ausfüllen solle und seine dann frei werdenden Anteile der regulären Zulassung von Frau Dr. H. und Herrn Dr. K. aufgefüllt werden sollen. Die Klägerin machte einen Anstieg der Fallzahlen des Fachbereichs Kardiologie im MVZ F. in den letzten drei Jahren geltend. So bestehe im Quartal 1/2015 insgesamt eine Fallzahl von 1317, davon 928 Fälle im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung, 96 Fälle im Bereich der privaten Krankenversicherung und 292 Fälle im Rahmen von Facharztverträgen. Demgegenüber stände die Fallzahl von 1099 (gesamt) im Quartal 1/2012 (1020 Fälle der gesetzlich Versicherten und 60 Fälle der privat Versicherten) oder die Fallzahl von 1172 (gesamt) im Quartal 2/2013 (988 Fälle der gesetzlich Versicherten, 62 Fälle der privat Versicherten, 116 Patienten in Facharztverträgen). Aus diesen Fallzahlen würden Wartezeiten von sechs Monaten im elektiven Bereich und von vier Wochen bei Akutsituationen resultieren. Die Situation werde auch nicht durch andere zugelassene fachärztliche Internisten im Landkreis aufgefangen. Das Einzugsgebiet der Kardiologie des MVZ F. erstrecke sich über den gesamten Landkreis hinweg und die angrenzenden Raumschaften. Der Schwerpunkt liege aber im Gebiet F. und B. bzw. insgesamt dem westlichen Landkreis und sei etwa dem Mittelbereich F. vergleichbar.
Der Zulassungsausschuss befragte die Krankenkassen, ob aus ihrer Sicht für die Versicherten eine ausreichende medizinische Versorgung bestehe oder Engpässe bekannt seien und ermittelte im Wege der Amtshilfe durch die zu Ziff. 2 beigeladene Kassenärztliche Vereinigung hinsichtlich der bestehenden Vertragssitze und Betriebsstätten in der Raumordnungsregion Nordschwarzwald sowie hinsichtlich der Frequenz der abgerechneten Leistungen, der eingehenden Überweisungen und des Wohnorts der versorgten Patienten im MVZ der Klägerin. Er befragte weiter die in der Raumordnungsregion Nordschwarzwald ansässigen Fachärzte für Innere Medizin. Mit Schreiben vom 28.10.2015 teilte der zu Ziff. 1 beigeladene Krankenkassenverband auch im Namen der Beigeladenen Ziff. 4 mit, dass nach Auskunft ihrer Bezirksdirektion Nordschwarzwald im Bereich F. immer wieder erhebliche Wartezeiten bei der kardiologischen Versorgung gemeldet werden würden, weshalb der Antrag auf Anstellung im Rahmen einer Sonderbedarfsfeststellung befürwortet werde. Auf die in der Verwaltungsakte enthaltenen Antworten der Befragten und die dort im Übrigen aufgeführten Fallzahlen sowie das zusammenfassende Ergebnis der Bedarfsprüfung wird Bezug genommen.
Mit Beschluss des Zulassungsausschusses vom 15.04.2016 wurde der Antrag der Klägerin zur Beschäftigung von B. im Umfang von 31 Wochenstunden für den Vertragsarztsitz in 7. F. im Rahmen einer Sonderbedarfsfeststellung abgelehnt. In der Raumordnungsregion „Nordschwarzwald“, zu der F. gehöre, bestehe für Fachärzte für Innere M...