Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten umstritten ist die Einzugspflicht des Klägers für Patientenzuzahlungen bei der Inanspruchnahme vertragsärztlicher Leistungen und die Pflicht zur Mahnung gegenüber säumigen Versicherten. Außerdem streiten die Beteiligten darüber, ob die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger die im Zusammenhang mit der Erhebung und Mahnung der Zuzahlungen anfallenden Kosten zu erstatten.
Der Kläger ist als Facharzt für Allgemeinmedizin zugelassen und nimmt mit Sitz in Stuttgart an der vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten teil. Er ist ferner u.a. Vorsitzender des Vorstands der Kassenärztlichen Vereinigung Nord-Württemberg und der Ärztebünde „Medi Deutschland” und „Medi Baden-Württemberg” sowie Vertreter der Vertragsärzte beim Bundesschiedsamt. Bis Mai 2004 war der Kläger außerdem Mitglied im Vorstand der Kassenärztlichen Bundesvereinigung.
Das Gesetz zur Modernisierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) vom 19.11.2003 (BGBl. I Seite 2189) hat mit Wirkung ab dem 01.01.2004 zu Lasten der gesetzlich Krankenversicherten u.a. Zuzahlungen bei der Inanspruchnahme vertragsärztlicher Leistungen eingeführt. Gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 61 Satz 2 des Sozialgesetzbuches – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V) hat seither grds. jeder Versicherte, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, je Kalendervierteljahr für jede erste Inanspruchnahme eines an der ambulanten ärztlichen, zahnärztlichen oder psychotherapeutischen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringers, die nicht auf Überweisung aus demselben Kalendervierteljahr erfolgt, eine Zuzahlung von 10,00 EUR an den Leistungserbringer zu leisten. Diese Zuzahlung hat der Leistungserbringer einzubehalten; sein Vergütungsanspruch gegenüber der Krankenkasse, der Kassenärztlichen Vereinigung oder der Kassenzahnärztlichen Vereinigung verringert sich entsprechend (§ 43 b Abs. 2 Satz 1 SGB V). Das Nähere zu diesen Verfahren ist in den Bundesmantelverträgen zu vereinbaren (§ 43 b Abs. 2 Satz 4 SGB V).
Im Rahmen eines Schiedsamtsverfahrens beim Bundesschiedsamt haben die Vertragsparteien des Bundesmantelvertrages-Ärzte (BMV-Ä) am 10.12.2003 vereinbart, u.a. § 13 und § 18 BMV-Ä zu ändern: Gemäß § 13 Abs. 7 Satz 1 BMV-Ä ist der Vertragsarzt berechtigt, die Behandlung eines Versicherten, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, abzulehnen, wenn dieser nicht u.a. vor der Behandlung in den in § 28 Abs. 4 SGB V bestimmten Fällen eine Zuzahlung von 10,00 EUR leistet. Dies gilt nicht bei akuter Behandlungsbedürftigkeit sowie für die nicht persönliche Inanspruchnahme des Vertragsarztes durch den Versicherten (§ 13 Abs. 7 Satz 2 BMV-Ä). Der Vertragsarzt ist nicht berechtigt, auf die Zuzahlung zu verzichten oder einen anderen Betrag als 10,00 EUR zu erheben (§ 18 Abs. 1 Satz 2 BMV-Ä). § 18 Abs. 1 Satz 3 BMV-Ä enthält einen Katalog von Fällen, in denen die Zuzahlungspflicht für die Versicherten entfallt. § 18 Abs. 2 Satz 1 BMV-Ä bestimmt die Verpflichtung des Vertragsarztes, geleistete Zuzahlungen entweder auf dem hierzu vereinbarten Formular oder in einem Nachweisheft der Krankenkasse des Versicherten zu quittieren. Der Vertragsarzt hat keinen Vergütungsanspruch für den Einzug der Zuzahlung und die hierüber zu erstellende Quittung (§ 18 Abs. 2 Satz 2 BMV-Ä; so auch § 61 Satz 4, 2. Halbsatz SGB V). Außerdem sind in § 18 Absätze 4 und 5 BMV-Ä weitere Regelungen zur Einzugsverpflichtung des Vertragsarztes sowie bei Zahlungsverweigerung oder Zahlungsunvermögen des Versicherten getroffen: Danach hat der Vertragsarzt den Zuzahlungsbetrag, soweit dieser nicht vor der Behandlung entrichtet wurde, nachträglich einzuziehen und die geleistete Zahlung zu quittieren. Gegebenenfalls entstehende Portokosten für eine schriftliche Zahlungsaufforderung stellt der Vertragsarzt dem Versicherten in Rechnung (Abs. 4). Leistet der Versicherte trotz einer schriftlichen Zahlungsaufforderung innerhalb einer vom Arzt gesetzten Frist nicht, übernimmt die für den Arzt zuständige Kassenärztliche Vereinigung zunächst den weiteren Zahlungseinzug. Diese fordert den Versicherten unter Fristsetzung erneut zur Zahlung auf und führt im Fall des weiteren Zahlungsverzuges Vollstreckungsmaßnahmen gegen diesen durch. Bleiben die Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos, entfallt die Verrechnung dieser Zuzahlung mit der Gesamtvergütung und erstattet die Krankenkasse in diesem Fall der Kassenärztlichen Vereinigung die nachgewiesenen Gerichtskosten zuzüglich einer Pauschale von 4,00 EUR (Abs. 5). Den § 13 Abs. 7 und § 18 Abs. 1 bis 5 BMV-Ä entsprechende Regelungen finden sich in § 13 Abs. 6 und § 21 Absätze 1 bis 5 des Bundesmantelvertrages-Ärzte/Ersatzkassen (EKV-Ä).
Mit seiner am 16.01.2004 beim Sozialgericht (SG) Köln eingegangenen Klage wendet sich der Kläger u.a. gegen einen Teil der Vertragspartner des BMV-Ä bzw. des EKV-Ä, ferner – insoweit hat das SG Köln das Verfahren abgetrennt und den Rechtsstreit an das erkennende Gericht ...