Entscheidungsstichwort (Thema)
Teilanerkenntnis. Beendigung des gerichtlichen Verfahrens ohne mündliche Verhandlung. Terminsgebühr
Orientierungssatz
Auch ein Teilanerkenntnis wird von der Regelung der Nr 3106 S 2 Nr 3 VV RVG erfasst und lässt die Terminsgebühr entstehen.
Gründe
Der vorliegende Rechtsstreit betraf das gerichtliche Verfahren, das der Kläger zur Feststellung des bei ihm vorliegenden Grades der Behinderung nach dem SGB IX nach Verschlimmerungsantrag vom 28.6.2004 betrieb. Dem Kläger war mit Bescheid vom 22.9.2004 ein GdB von 90 ohne Merkzeichen zugesprochen worden. Der Kläger vertrat jedoch die Ansicht, dass die bei ihm vorliegenden Behinderungen nicht ausreichend berücksichtigt worden seien und erhob den erfolglosen Widerspruch vom 21.10.2004, den er mit seiner Klage weiter verfolgte.
Das Verfahren endete mit einem Teilanerkenntnis des Beklagten, in welchem dem Kläger ein GdB von 100 zugesprochen wurde. Merkzeichen wurden nicht anerkannt. Hinsichtlich der Kosten konnte keine gütliche Regelung gefunden werden, daher wurde die Kostenquote durch das Gericht per Beschluss vom 29.11.2006 auf 1/5 festgelegt.
Die Prozessbevollmächtigten des Klägers haben mit Schriftsatz vom 13.12.2006 - eingegangen bei Gericht am 14.12.2006 - Kosten wie folgt geltend gemacht:
für das Widerspruchsverfahren:
Geschäftsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten
Nr.: 2500 VV RVG 240,00 Euro
Post- u. Telekommunikationspauschale 7002 VV RVG 20,00 Euro
Mehrwertsteuer 16 % Nr.7008 VV RVG 41,60 Euro
Summe: 301,60 Euro
für das Klageverfahren:
Verfahrensgebühr für das Verfahren vor Sozialgericht,
vorausgegangenes Verwaltungsverfahren, Nr. 3103 VV RVG 170,00 Euro
Terminsgebühr im Verfahren vor Sozialgericht, Nr: 3106 VV RVG 200,00 Euro
Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro
Mehrwertsteuer 16 % Nr. 7008 VV RVG 62,40 Euro
Summe: 452,40 Euro
Gesamtkosten: 754,00 Euro
hiervon ein Fünftel 150,80 Euro
nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 104 ZPO
Der Beklagte hat sich gegen die Kostenforderung des Klägers gewandt, da er die Gebühren der Höhe nach nicht anerkennt und der Meinung ist, dass eine Terminsgebühr gar nicht angefallen sei, denn das von ihm abgegebene Teilanerkenntnis sei kein vollumfängliches Anerkenntnis gewesen und daher nicht geeignet, den Tatbestand des Nr. 3106 VV RVG zu erfüllen. Der Beklagte hat Antrag auf angemessene Kostenfestsetzung gestellt.
Die Prozessbevollmächtigten des Klägers erhielten rechtliches Gehör zum Antrag des Beklagten und haben sich noch den Hinweis darauf erlaubt, dass nicht nur eine geringfügige Erhöhung des GdB beim Kläger in Streit stand, sondern auch die Prüfung, ob und ggf. welche Merkzeichen dem Kläger zustehen.
Die geltend gemachten Gebühren für dieses Klageverfahren nach den Nummern 3103 und 3106 VV RVG konnten unter Berücksichtigung der Kriterien des § 14 RVG als billig angesehen werden, insoweit hat sich auch der Beklagte eingelassen. Streitig blieb die Gebühr für das Widerspruchsverfahren. Der Kläger machte 240,00 Euro geltend, die Mittelgebühr beträgt 280,00 Euro. Damit ist die von Seiten des Klägers geltend gemachte Gebühr rund 15 % unter der Mittelgebühr angesiedelt. Diese Gebührenbestimmung der Prozessbevollmächtigten entspricht - wenn auch vielleicht nur knapp - noch dem Erfordernis, für ein unterdurchschnittliches Vorverfahren etwas unter der Mittelgebühr abzurechnen. Eine echte Unbilligkeit dieser Gebühr lässt sich jedenfalls nicht ableiten, denn obgleich sich der Kläger gegen den ihm zuerkannten GdB wandte, kann die Frage der Merkzeichen bei einem so hohen GdB nicht völlig ausgeklammert werden, nur weil diese nicht expressis verbis erwähnt wurden. Streitig blieb weiterhin die Frage, ob eine Terminsgebühr angefallen ist. Hier kann dem Beklagten nicht zugestimmt werden. Zur Begründung wird in vollem Umfang auf den im Folgenden auszugsweise zitierten Beschluss der 3. Kammer des Sozialgerichts Trier Bezug genommen:
Vorliegend ist lediglich der Ansatz der Terminsgebühr nach Nr. 3106 Satz 2 Nr. 3 des Vergütungsverzeichnisses zu § 2 Abs. 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) streitig. Danach entsteht die Terminsgebühr auch, wenn das Verfahren nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet. Diese Tatbestandsvoraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Kläger hat ein Anerkenntnis, nämlich das Teilanerkenntnis des Beklagten vom 9.2.2005, angenommen. Nach der Annahme dieses Anerkenntnisses hat der Rechtsstreit geendet, der Kläger hat die über das Teilanerkenntnis hinausgehende Klage für erledigt erklärt. Eine mündliche Verhandlung hat nicht mehr stattgefunden.
Ein Teilanerkenntnis, nach dessen Annahme der Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung endet, wird von Nr. 3106 Satz 2 Nr. 3 VV RVG erfasst. Dies ergibt sich für das Gericht aus Folgendem:
Zum einen ist ein Teilanerkenntnis ein Anerkenntnis im Sinne von § 101 Abs. 2 SGG, soweit es sich um einen teilbaren Anspruch handelt, denn die Annahme dieses Teilanerkenntnisses erledigt den Rechtsstreit insowei...