Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des an den Kläger zu leistenden Krankengelds nach vorausgegangenem Bezug von Übergangsgeld streitig.
Der bei der Beklagten gesetzlich krankenversicherte Kläger bezog ab 16.11.2015 Übergangsgeld durch die Deutsche Rentenversicherung Hessen (DRV) anlässlich von Leistungen zur Teilhabe. Mit Bescheid vom 11.12.2015 setzte die DRV das Übergangsgeld ab 16.11.2015 auf 39,79 Euro und ab 01.04.2016 auf 40,83 Euro fest. Dieser Berechnung lagen ein durch die DRV festgestelltes Regelentgelt in Höhe von 87,33 Euro kalendertäglich und ein kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt in Höhe von 57,24 Euro zu Grunde. Sie führte weiter aus, dass die Berechnungsgrundlage des Übergangsgeldes grundsätzlich 80 Prozent des kalendertäglichen Regelentgelts (69,86 Euro), jedoch nicht mehr als das kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt betrage, weshalb dieses vorliegend die Berechnungsgrundlage darstelle. Das Übergangsgeld betrage 68 Prozent der Berechnungsgrundlage.
Am 23.08.2016 erkrankte der Kläger arbeitsunfähig an einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.2), festgestellt durch die Fachärztin für Allgemeinmedizin C. Am 30.08.2016 brach er die Fortbildungsmaßnahme bei der DRV ab. In der Folge bezog der Kläger vom 31.08.2016 bis zum 19.02.2018 Krankengeld von der Beklagten.
Mit Bescheid vom 28.11.2016 informierte die Beklagte den Kläger, dass sein Krankengeld 31,79 Euro brutto (27,97 Euro netto) täglich betrage. Mit E-Mail vom selben Tage erläuterte die Beklagte dem Kläger ihre Berechnung. Das tägliche Bruttokrankengeld errechne sich aus 70 Prozent der beitragspflichtigen Einnahme, welche 80 Prozent von 65 Prozent des Regelentgelts betrage.
Gegen den Bescheid vom 09.12.2016 erhob der Kläger Widerspruch und wandte sich gegen die Berechnung des Krankengeldes. Er führte hierzu aus, dass 70 Prozent der beitragspflichtigen Einnahme, mithin 80 Prozent des Regelentgelts der Berechnung zu Grunde zu legen seien, mithin ein Krankengeld von 48,90 Euro zu leisten sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19.04.2017 hielt die Beklagte an ihrem Berechnungsweg fest und wies den Widerspruch des Klägers zurück.
Hiergegen erhob der Kläger aus den Gründen seines Widerspruchs Klage zum Sozialgericht Wiesbaden am 15.05.2017. Die Rechtsprechung zur vorliegenden Sachlage sei uneinheitlich. Die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 05.05.2009 (Az. B 1 KR 16/08 R ) sei nicht eindeutig. Das Krankengeld sei entsprechend der Rechtsprechung des Sozialgerichts (SG) Berlin vom 15.09.2017 (Az. S 51 997/14 ) aus 70 Prozent des Regelentgelts zu berechnen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 28.11.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.04.2017 zu verurteilen, das kalendertägliche Bruttokrankengeld mit mindestens Brutto 48,90 Euro zu berechnen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass das Krankengeld 70 Prozent von 80 Prozent des Betrages, der dem Übergangsgeld zu Grunde liegt, vorliegend das Nettoarbeitsentgelt, betrage. Hierzu beruft sie sich auf die Entscheidung des BSG vom 05.05.2009. Ab dem 31.08.2016 sei daher von der Beklagten ein Bruttokrankengeld in Höhe von 33,62 Euro zu gewähren und ab 01.04.2017 in Folge der Dynamisierung in Höhe von 34,61 Euro. Mit fünf Bescheiden vom 23.07.2020 setzte die Beklagte das tägliche Krankengeld des Klägers sodann von 31.08.2016 bis 31.12.2016 in Höhe von 33,62 Euro (29,58 Euro netto), von 01.01.2017 in Höhe von 33,62 Euro (29,58 Euro netto), von 01.04.2017 bis 31.07.2017 in Höhe von 34,61 Euro (30,41 Euro netto), von 01.08.2017 bis 31.12.2017 in Höhe von 34,61 Euro (31,37 Euro netto) und von 01.01.2018 bis 19.02.2018 in Höhe von 34,61 Euro (31,39 Euro netto) fest.
Hinsichtlich des Sach- bzw. Streitstandes im Einzelnen wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Beklagte hat die Höhe des dem Kläger zustehenden Krankengeld zutreffend mit den Bescheiden vom 23.07.2020 berechnet. Die Bescheide vom 23.07.2020 wurden gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zum Gegenstand des Verfahrens.
Unstreitig lagen im streitigen Zeitraum die Voraussetzungen für den Bezug von Krankengeld nach §§ 44ff. Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch - (SGB V) beim Kläger vor. Gegenteiliges ist für das Gericht auch nicht ersichtlich. Die Beteiligten streiten sich ausschließlich über die Höhe des zu leistenden Bruttokrankengeldes.
Für den Kläger gilt dabei zunächst die Regelung des § 47 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 2 S. 2 SGB V . Hiernach beträgt das Krankengeld 70 vom Hundert des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt). Für Versicherte, die nicht Arbeitnehmer sind, gilt als Regelentgelt der kalendertägliche Betrag, der zuletzt vor Begin...