Nachgehend

BSG (Beschluss vom 22.03.2018; Aktenzeichen B 12 KR 78/17 B)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um das Ergebnis einer Betriebsprüfung und die Feststellung, dass die Beigeladene zu 1) bei der Klägerin innerhalb des Prüfzeitraums vom 01.01.2008 bis 31.12.2011 als Geschäftsführerin abhängig beschäftigt gewesen ist.

Bei der Klägerin handelt es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die im Handelsregister unter HRB xxxxx eingetragen wurde und die Sanierung und Abdichtung von Bauten aller Art und anderes zum Gegenstand hat. Gesellschafter ist Herr D. D., der 100 % des Stammkapitals hält. Geschäftsführerin ist die Beigeladene zu 1). Der Gesellschafter ist mit der Geschäftsführerin verheiratet. Die Beigeladene zu 1) ist durch Gesellschafterbeschluss vom 29.03.2006 zur Geschäftsführerin der Klägerin mit Einzelvertretungsberechtigung und der Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB bestellt worden (vgl. Bl. I 40 Verwaltungsakte). Die Eintragung im Handelsregister erfolgte am 25.04.2006 (Bl. I 64 Verwaltungsakte). Die Aufgaben der Beigeladenen zu 1) bestehen insbesondere in der kaufmännischen Geschäftsführung, der Vertretung nach außen, der Kontrolle der Mitarbeiter, der Strategieplanung, in Marketingmaßnahmen und der Rentabilitätskontrolle (vgl. Bl. I 48 der Verwaltungsakte).

Die Beklagte führte bei der Klägerin am 12.11.2012 eine Betriebsprüfung durch. Dabei lagen ihr bezüglich der Beigeladenen zu 1) der Anstellungsvertrag, der Gesellschaftsvertrag sowie ein von der Beigeladenen zu 1) unterschriebener Fragebogen zur statusrechtlichen Feststellung vor:

In dem Anstellungsvertrag der Beigeladenen zu 1) vom 29.03.2006 (Bl. I 70 Verwaltungsakte) heißt es wörtlich:

"§ 1 Vertragsdauer

(1) Dieser Vertrag beginnt am 29. März 2006.

(2) Die Geschäftsführerin kann den Vertrag mit einer Frist von einem Jahr jeweils zum Schluss eines Kalenderjahres kündigen.

(3) Der Vertrag kann von der Gesellschaft nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Als wichtiger Grund gilt auch das Ausscheiden von Frau C. C. aus der Gesellschaft.

(4) Die Kündigung bedarf der Schriftform.

§ 2 Geschäftsführung und Vertretung

(1) Die Geschäftsführerin hat die Geschäfte der Gesellschaft gemäß dem Gesetz und den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages zu führen.

(2) Die Geschäftsführerin ist berechtigt die Gesellschaft einzeln zu vertreten. Sie ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

§ 3 Bezüge

(1) Die Geschäftsführerin erhält für ihre Tätigkeit ein Jahresgehalt von brutto Euro 4800 (für 2006 zeitanteilig), das im gleichen monatlichen Teilbeträgen in Höhe von Euro 400 am Ende eines jeden Monats gezahlt wird.

(2) Im Falle einer Erkrankung oder sonstige unverschuldete Verhinderung wenn die Bezüge gem. Ziffer (1) auf die Dauer von 9 Monaten ungeschmälert weitergezahlt.

§ 4 Urlaub

(1) Die Geschäftsführerin hat Anspruch auf Jahresurlaub von 30 Arbeitstagen.

§ 5 Schlussbestimmungen

(...)"

Aus dem Gesellschaftsvertrag in der Fassung vom 17.11.2006 ergibt sich darüber hinaus insbesondere folgendes:

§ 6 Vertretungsverhältnis

Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. (..)

§ 7 Geschäftsführung

Geschäfte, die über den üblichen und laufenden Geschäftsbetrieb hinausgehen, bedürfen der Zustimmung der Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(...)

§ 9 Gesellschafterbeschlüsse

Gesellschafterbeschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit aller in der Versammlung vorhandenen Stimmen, soweit dieser Vertrag oder das Gesetz eine andere Mehrheit vorschreiben.

Abgestimmt wird nach Geschäftsanteilen. Die 50 € der Geschäftsanteile gewähren eine Stimme.

(...)

§ 12 Abtretung von Geschäftsanteilen

die Abtretung der Belastung von Geschäftsanteilen bedarf der schriftlichen Zustimmung aller Gesellschafter

§ 13 Aufl. Kündigung der Gesellschaft

Die Auflösung der Gesellschaft kann nur einstimmig beschlossen werden.

(...)

Aus in den Akten vorliegenden Gehaltsabrechnungen (Bl. I 73 ff. Verwaltungsakte) ergibt sich, dass die Beigeladene zu 1) in folgendem Zeitraum folgende monatliche Entgelte ihrer Tätigkeit als Geschäftsführerin erhalten hat:

Zeitraum

monatliches Entgelt

März 2008 bis Juni 2008

797,80 €

September 2008 bis Oktober 2008

1.647,80 €

November 2008 bis Juli 2009

2.073,00 €

August 2009 bis Juni 2010

8.723,00 €

Juli 2010 bis Dezember 2010

923,00 €

Schließlich liegt der Beklagten ein Fragebogen aus einem Statusfeststellungsverfahren von 2013 vor. Danach gibt die Beigeladene zu 1) an, an keiner Gesellschaft beteiligt zu sein, dass sie nur für die Klägerin tätig sei, ihr Arbeitsentgelt nicht die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteige und sie seit dem 01.10.2006 Geschäftsführerin sei. Weiter wurde in dem Antrag angegeben, dass die Beigeladene zu 1) die Klägerin nach außen vertrete. Zudem gehöre zu ihren Aufgaben, die Mitarbeiter zu kontrollieren, die Strategieplanung durchzuführen sowie Marketingmaßnahmen zur Verbesserung der Auftragslage, Vertragsunte...

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