Tenor
Die Erinnerung des Klägers vom 08.07.2009 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24.06.2009 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Streitig ist die Höhe der Geschäftsgebühr für das Widerspruchsverfahren, die Höhe der Verfahrensgebühr und Terminsgebühr für das Klageverfahren sowie das Entstehen der Erledigungsgebühr für das Klageverfahren. Der Bevollmächtigte vertrat den Kläger im Widerspruchsverfahren und im Klageverfahren S 8 R 74/08. Mit dem Widerspruch und der Klage machte der Kläger statt der von der Beklagten gewährten vollen Erwerbsminderungsrente auf Zeit eine volle Erwerbsminderungsrente auf Dauer geltend. Mit Schreiben vom 10.08.2007 legte der Bevollmächtigte gegen den Rentenbescheid vom 03.08.2007 Widerspruch ein. Er begründete ihn auf einem einseitigen Schriftsatz dahingehend, dass eine Besserung des Gesundheitszustandes unwahrscheinlich sei. Nach Beiziehung der ärztlichen Unterlagen des Dr. X und des Dr. Y wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24.01.2008 zurück. Eine Besserung der gesundheitlichen Situation sei nicht gänzlich ausgeschlossen und durchaus noch möglich. Mit der dagegen erhobenen Klage machte der Kläger erneut geltend, dass es unwahrscheinlich sei, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden könne. Wie bereits im Widerspruchsverfahren nahm der Bevollmächtigte im Klageverfahren erneut Einsicht in die Beklagtenakten. Zur Klagebegründung legte er einen Arztbrief der Z- Klinik an den Internisten Dr. A vom 27.03.2008 bei. Nach Einholung weiterer Unterlagen der behandelnden Ärzte ließ das Sozialgericht den Kläger am 13.08.2008 durch den Medizinaldirektor Dr. B untersuchen und begutachten. Dieser stellte in seinem Gutachten fest, dass die geminderte Erwerbsfähigkeit seit Antragstellung auf Dauer bestehe und es angesichts des bisherigen Verlaufes unwahrscheinlich sei, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden könne. Daraufhin erklärte sich die Beklagte in der öffentlichen Sitzung vom 13.08.2008 (Dauer: 11.10 Uhr - 11.20 Uhr) bereit, Erwerbsminderungsrente auf Dauer zu gewähren. Der Kläger nahm dieses Anerkenntnis an. Am 26.01.2009 beantragte der Bevollmächtigte, die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten aufzuerlegen und wie folgt festzusetzen:
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Geschäftsgebühr (Nr. 2400 Vergütungsverzeichnis) |
240,00 Euro |
Verfahrensgebühr (Nr. 3103 Vergütungsverzeichnis) |
320,00 Euro |
Terminsgebühr (Nr. 3106 Vergütungsverzeichnis) |
380,00 Euro |
Erledigungsgebühr (Nr. 1006 Vergütungsverzeichnis) 3 |
50,00 Euro |
Dokumentenpauschale (Kopien aus Versorgungsakte) (Nr. 7000 Vergütungsverzeichnis) 50 Seiten x 50 Cent + 90 Seiten x 15 Cent |
38,50 Euro |
Telefon und Portopauschale (Nr. 7002 Vergütungsverzeichnis) |
20,00 Euro |
insgesamt |
1.348,50 Euro |
19 % Umsatzsteuer (Nr. 7008 Vergütungsverzeichnis) |
256,22 Euro |
Summe einschließlich 19 % USt |
1.604,72 Euro |
Für das Klageverfahren werde eine Verfahrensgebühr und eine Terminsgebühr in der Höchstgebühr geltend gemacht. Denn die Tätigkeit sei außerordentlich umfangreich und schwierig gewesen. Der Schwerpunkt des Verfahrens habe auf der medizinischen Ebene gelegen. Die umfangreiche Verfahrensakte habe gesichtet, durchgelesen und verstanden werden müssen, um in der Klagebegründung den Behauptungen der Beklagten entgegentreten zu können. Außerdem sei die Ausschöpfung des Rahmens durch die hohe wirtschaftliche Bedeutung für den Kläger gerechtfertigt. Dem Kläger stehe auch eine Erledigungsgebühr zu. Die Rechtssache habe sich durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsaktes erledigt. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24.06.2009 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die dem Kläger zustehenden Kosten in Höhe von 795,52 Euro wie folgt fest:
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Vorverfahren |
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Verfahrensgebühr §§ 3, 14 iVm der Anlage zu § 2 Abs. 2 RVG - VV Nr. 2400 |
240,00 EUR |
- |
240,00 EUR |
19 % Mehrwertsteuer - VV Nr. 7008 |
45,60 EUR |
- insgesamt |
285,60 EUR |
1. Instanz |
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Verfahrensgebühr §§ 3, 14 iVm der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG - VV Nr. 3103 |
170,00 EUR |
Terminsgebühr §§ 3, 14 iVm der Anlage zu § 2 Abs. 2 RVG - VV Nr. 3106 |
200,00 EUR |
Auslagenpauschale - VV Nr. 7002 |
20,00 EUR |
Fotokopiekosten - VV Nr. 7000 50 Seite(n) à 0,50 EUR |
25,00 EUR |
90 Seite(n) à 0,15 EUR |
13,50 EUR |
- |
428,50 EUR |
19 % Mehrwertsteuer - VV Nr. 7008 |
81,42 EUR |
- insgesamt |
509,92 EUR |
Gesamtbetrag |
795,52 EUR |
Bereits gezahlt 7 |
79,45 EUR |
Noch zu zahlen |
16,07 EUR |
Im Hinblick auf die Verfahrensgebühr und die Terminsgebühr handele es sich um einen Durchschnittsfall. Deshalb sei von der Mittelgebühr auszugehen. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Erledigungsgebühr seien nicht erfüllt, da die von der Rechtssprechung geforderte besondere Mühewaltung des Rechtsanwalts im vorliegenden Rechtsstreit nicht gegeben sei. Hiergegen hat der Bevollmächtigte mit Schriftsatz vom 08.07.2009 Erinnerung eingelegt. Für alle geltend gemachten Gebühren hält er nach wie vor die Höchstgebühr für gerechtfertigt. Nach der Rechtssprechung des Hessischen Landessozialgerichts sei bei einem Rechtsstreit über die Bewilligung einer Vollrente aus der...