Tenor
I. Auf die Erinnerung des Klägers vom 28.07.2009 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22.07.2009 abgeändert.
II. Die von der Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten werden auf 1045,06 EUR (in Worten: Eintausendfünfundvierzig Sechshundertstel) festgesetzt.
III. Der zu erstattende Betrag ist ab Antragstellung mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
Gründe
I.
Streitig ist die Höhe der dem Kläger zustehenden Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) für das Widerspruchsverfahren und für das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Würzburg (Geschäftsgebühr und Verfahrensgebühr). Der Bevollmächtigte vertrat den Kläger im Verwaltungsverfahren, Widerspruchsverfahren und im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Würzburg (S 11 U 31/07). Zwischen den Beteiligten war streitig, ob die Beklagte zu Recht die Dauerrente wegen Besserung der anerkannten Unfallfolgen gemäß § 48 Abs. 1 SGB X neu festgestellt hat. Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 08.10.2008 den angefochtenen Bescheid vom 28.11.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.01.2007 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen. Das Bayerische Landessozialgericht (Az: L 18 U 467/08) hat mit Urteil vom 09.02.2010 die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Am 13.11.2008 hat der Kläger Erstattung seiner Kosten wie folgt beantragt:
1. Widerspruchsverfahren:
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Bezeichnung |
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Wert Gebühr Geschäftsgebühr Nr. 2401 VV § 3 RVG |
260,00 EUR |
Pauschale für Post- und Telekom.dienste Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
Dokumentenpauschale Nr. 7000 VV (02.01.2007: 398 Abl. aus gegn. Akte) 398 Stück |
77,20 EUR |
Zwischensumme netto |
357,20 EUR |
Mehrwertsteuer 19 % Nr. 7008 VV |
67,87 EUR |
zu zahlender Betrag |
425,07 EUR |
2. Klageverfahren
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Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV |
300,00 EUR |
Terminsgebühr Nr. 3106 VV |
200,00 EUR |
Pauschale für Post- und Telekom.dienste Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
Dokumentenpauschale Nr. 7000 VV (28.02.2007: 2 Abl. ans Gericht, 22.04.2008: 78 Abl. an Mdt GA nur 1-fach übersandt) 80 Stück |
29,50 EUR |
Zwischensumme netto |
549,50 EUR |
Mehrwertsteuer 19 % Nr. 7008 VV |
104,41 EUR |
zu zahlender Betrag |
653,91 EUR |
Gleichzeitig beantragte er die festgesetzten Beträge ab Antragstellung mit 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz zu verzinsen. Die Beklagte teilte am 19.05.2009 mit, es liege in der Natur der Sache, dass die Beurteilung von medizinischen Zusammenhängen und insbesondere für medizinische Laien einen gewissen Schwierigkeitsgrad habe. Dies sei aber bei unfallversicherungsrechtlichen Fragen mehr oder weniger der Normalfall, weshalb es dann ja auch letztendlich zu Sozial-rechtsstreitigkeiten komme. Ein über das Mittelmaß deutlich hinausgehende Schwierigkeitsgrad der Materie im Sinne des Gebührenrechts sei damit nicht anzunehmen. Eine Geschäftsgebühr für das Widerspruchsverfahren nach Nr. 2401 VV RVG in Höhe von 240,- EUR sei angemessen und ausreichend. Für das Klageverfahren gelte ähnliches. Die Verfahrensgebühr solle in Höhe der Mittelgebühr angesetzt werden. Demnach ergebe sich hierfür ein Betrag von 170,- EUR. Hinsichtlich der Dokumentenpauschale im Klageverfahren seien nur 2 Ablichtungen an das Gericht berechnungsfähig. Danach ergebe sich folgende Abrechnung:
1. Widerspruchsverfahren:
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Bezeichnung |
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Wert Gebühr Geschäftsgebühr Nr. 2401 VV § 3 RVG |
240,00 EUR |
Pauschale für Post- und Telekom.dienste Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
Dokumentenpauschale Nr. 7000 VV (02.01.2007: 398 Abl. aus gegn. Akte) 398 Stück |
77,20 EUR |
Zwischensumme netto |
337,20 EUR |
Mehrwertsteuer 19 % Nr. 7008 VV |
64,07 EUR |
zu zahlender Betrag |
401,27 EUR |
2. Klageverfahren
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Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV |
170,00 EUR |
Terminsgebühr Nr. 3106 VV |
200,00 EUR |
Pauschale für Post- und Telekom.dienste Nr. 7002 VV |
20,00 EUR |
Dokumentenpauschale Nr. 7000 VV (28.02.2007: 2 Abl. ans Gericht, 22.04.2008: 78 Abl. an Mdt GA nur 1-fach übersandt) 80 Stück |
1,00 EUR |
Zwischensumme netto |
391,00 EUR |
Mehrwertsteuer 19 % Nr. 7008 VV |
74,29 EUR |
zu zahlender Betrag |
465,29 EUR |
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22.07.2009 schloss sich der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Sozialgerichts Würzburg in vollem Umfang der Argumentation und Berechnung der Beklagten an. Die Gebührenbestimmung des Klägers sei unbillig. Bei der Einschätzung des Schwierigkeitsgrades sei nicht von der subjektiven Einschätzung des Rechtsanwalts, sondern von einer objektiven Beurteilung auszugehen. Bei dem Prozessbevollmächtigten handele es sich um einen lange Jahre als Fachanwalt für Sozialrecht tätigen Rechtsanwalt. Nach Beurteilung aller Kriterien handele es sich vorliegend zweifelsfrei um einen Durchschnittsfall. Der Argumentation der Beklagten im Schreiben vom 19.05.2009 sei sachlich uneingeschränkt zuzustimmen.
Dagegen hat der Kläger durch seinen Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 28.07.2009 Erinnerung eingelegt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, die Sache sei zweifellos schwierig, bereits die Tatsache, dass eine Beiladung stattgefunden habe, gehe erheblich über das Normale hinaus. Es sei das Pr...