Tenor
I. Auf die Erinnerung der Beklagten vom 30.04.2009 und die Erinnerung der Klägerin vom 04.05.2009 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22.04.2009 abgeändert.
II. Die von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten gemäß § 197 Abs. 1 SGG werden auf 476,90 Euro (in Worten: Vierhundertsechsundsiebzig) festgesetzt.
III. Im Übrigen werden die Erinnerungen zurückgewiesen.
Gründe
I. Streitig sind die vom Bevollmächtigten der Klägerin geltend gemachten Gebühren für das Widerspruchs- und Klageverfahren. Der Bevollmächtigte hat die Klägerin im Verwaltungsverfahren, Widerspruchsverfahren und Klageverfahren S 14 R 475/05 vor dem Sozialgericht Würzburg gegen die Beklagte vertreten. Im Verfahren war streitig, ob der Klägerin bei der Berechnung der seit 2003 gewährten Frauenaltersrente die in der ehemaligen Sowjetunion zurückgelegten Zeiten ohne Zugrundelegung von Teilzeitfaktoren zu berücksichtigen seien. Mit dem im Klageverfahren abgeschlossenen Vergleich verpflichtete sich die Beklagte, die Rente der Klägerin unter Berücksichtigung der Einführung der Fünf-Tage-Woche ab dem 01.01.1968 neu zu berechnen und einen neuen Bescheid zu erteilen sowie die außergerichtlichen Kosten der Klägerin dem Grunde nach zur Hälfte zu übernehmen. Der Klägerbevollmächtigte machte mit Schreiben vom 05.05.2008 an die Beklagte folgende Gebühren geltend:
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1. Gebühr für Verwaltungsverfahren |
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Geschäftsgebühr in sozialrechtlichen Angelegenheiten § 14 Nr. 2401 VV RVG |
260,00 Euro |
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VVRVG |
20,00 Euro |
Dokumentenpauschale für Ablichtungen Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG - |
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Ablichtungen/Fax aus Behörden- und Gerichtsakten Nr. 7000 Nr. 1 a VV RVG (38 Seiten) |
19,00 Euro |
Zwischensumme |
299,00 Euro |
16% Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG |
47,84 Euro |
Zu zahlender Betrag |
346,84 Euro |
2. Klageverfahren Verfahrensgebühr für Verfahren vor Sozialgericht, vorausgegangenes Verwaltungsverfahren, § 14 Nr. 3103, 3102 VV RVG |
320,00 Euro |
Terminsgebühr im Verfahren vor Sozialgericht § 14 Nr. 3106 VV RVG |
380,00 Euro |
Einigungsgebühr, gerichtliches Verfahren in sozialrechtlichen Angelegenheiten § 14 Nr. 1006, 1005 VV RVG |
350,00 Euro |
Geschäftsreise, Benutzung des eigenen Kfz Nr. 7003 VV RVG 1/1 Kfz-Benutzung am 13.11.2007 676 km Hin- und Rückweg x 0,30 Euro |
202,80 Euro |
Geschäftsreise, Tage- und Abwesenheitsgeld für mehr als acht Stunden Nr. 7005 Nr. 3 VV RVG 1/1 |
60,00 Euro |
Zwischensumme der Gebührenpositionen |
1.312,80 Euro |
Pauschale für Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG |
20,00 Euro |
Zwischensumme netto |
1.332,80 Euro |
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG |
253,23 Euro |
Zwischensumme brutto |
1.586,03 Euro |
Auslagen, Parkgebühren - Gerichtstermin 13.11.2007 |
3,00 Euro |
Zu zahlender Betrag |
1.589,03 Euro |
Summe |
1 346,84 Euro |
Summe 2 |
1.589,03 Euro |
Summe |
1.935,87 Euro |
hiervon ½ |
967,94 Euro. |
Die Beklagte hielt die Kostenrechnung für überhöht und damit unbillig. Die Klägerin beziehe seit 01.01.2003 eine Altersrente. Im vorliegenden Fall sei damit nicht der Rentenanspruch als solcher streitig gewesen. Die Streitsache habe für die Klägerin keine existenzielle Bedeutung gehabt. Die geltend gemachten Höchstgebühren seien daher unbillig. Die Beklagte erklärte sich zu folgender Kostenerstattung bereit: Widerspruchsverfahren Geminderte Geschäftsgebühr nach Nr. 2401 VV 120,00 Euro Auslagenpauschale Nr. 7002 VV 20,00 Euro Kopiekosten Nr. 7000 VV 37 Stück 18,50 Euro
Zwischensumme 158,50 Euro MWSt 19 % Nr. 7008 VV 30,12 Euro Insgesamt 188,62 Euro Erstattungsbetrag 94,31 Euro
Klageverfahren Geminderte Geschäftsgebühr nach Nr. 3103 VV 170,00 Euro Terminsgebühr Nr. 3106 VV 200,00 Euro Einigungs-/Erledigungsgebühr Nr. 1006 VV 190,00 Euro Auslagenpauschale Nr. 7002 VV 20,00 Euro Zwischensumme 580,00 Euro MWSt 19 % Nr. 7008 VV 110,20 Euro Insgesamt 690,20 Euro davon Quote ½ 345,10 Euro Erstattungsbetrag 345,10 Euro Gesamterstattung 439,41 Euro.
Das daraufhin angerufene Sozialgericht Würzburg setzte mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22.04.2009 durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die der Klägerin zu erstattenden Kosten wie folgt fest: 1. Instanz
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Verfahrensgebühr §§ 3, 14 iVm der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG - VV Nr. 3102 |
250,00 Euro |
Terminsgebühr §§ 3, 14 iVm der Anlage zu § 2 Abs. 2 RVG - VV Nr. 3106 |
200,00 Euro |
Einigungsgebühr §§ 3, 14 iVm der Anlage zu § 2 Abs. 2 RVG - VV Nr. 1006 |
190,00 Euro |
Auslagenpauschale - VV Nr. 7002 |
20,00 Euro |
Fiktive Reisekosten - VV Nr. 7003 Fahrtauslagen zum Termin am 13.11.2007 210 km á 0,30 EUR (Hin- und Rückfahrt) |
63,00 Euro |
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723,00 Euro |
19 % Mehrwertsteuer - VV Nr. 7008 |
137,37 Euro |
- insgesamt |
860,37 Euro |
Gesamtbetrag |
860,37 Euro |
davon 1/2 lt. Vergleich vom 28.03.2008 |
430,19 Euro |
Von der Beklagten bereits angewiesen |
345,10 Euro |
Somit noch zu zahlen |
85.09 Euro |
Die getroffene Gebührenbestimmung durch die Klägerin sei unbillig. Bei der Bestimmung der Betragsrahmengebühren sei jeweils von der Mittelgebühr auszugehen. Hinsichtlich Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit könne höchstens von einem Durchschnittsfall gesp...