Tenor

I. Auf die Erinnerung der Antragsgegnerin vom 22.12.2010 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14.12.2010 abgeändert.

II. Die nach dem Beschluss vom 06.11.2008 von der Antragsgegnerin an die Antragsteller zu erstattenden außergerichtlichen Kosten werden gemäß § 197 Abs. 1 SGG auf 709,92 Euro festgesetzt.

III. Die festgesetzten außergerichtlichen Kosten sind gemäß § 197 Abs. 1 Satz 2 SGG i.V.m. § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO ab 05.01.2010 mit 5 v. H. über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen.

 

Gründe

I. Streitig ist, ob für das Antragsverfahren auf einstweiligen Rechtsschutz (S 10 AS 825/08 ER) eine fiktive Terminsgebühr angefallen ist. Hinsichtlich des Sachverhalts wird im vollen Umfang auf die Ausführungen des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 02.12.2010 Bezug genommen. Ergänzend wird ausgeführt, dass die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 22.12.2010 (Eingang am 27.12.2010) mit der Begründung Erinnerung eingelegt hat, weil im einstweiligen Rechtsschutz, in dem ein Termin ohnehin nur den Ausnahmefall darstelle, keine fiktive Terminsgebühr anfallen könne. Die Urkundsbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen, weil das Bayerische Landessozialgericht mit Beschluss vom 26.08.2009, Az.: L 15 B 950/06 AS KO klargestellt habe, dass die Entstehung einer fiktiven Terminsgebühr in sozialgerichtlichen Eilverfahren nicht grundsätzlich ausgeschlossen sei. Da die Urkundsbeamtin der Erinnerung nicht abgeholfen hat, hat sie diese mit den Akten der zuständigen Kostenkammer zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die form- und fristgerecht eingelegte Erinnerung ist zulässig. Sie ist auch begründet. Ausgehend davon, dass die Tätigkeit des Bevollmächtigten der Antragsteller im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit der Verfahrensgebühr abgegolten ist und keine besondere Tätigkeit erforderlich war, einen Termin zu vermeiden, ist nach Sinn und Zweck keine besondere "Tätigkeitsgebühr" angefallen. Die Kammer schließt sich der Auffassung an, dass die fiktive Terminsgebühr als zusätzliche Gebühr nach Nr. 3106 Ziff. 3 VV RVG nur in solchen Verfahren anfallen kann, in denen eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist bzw. regelmäßig stattfindet oder ein solcher Termin tatsächlich stattgefunden hat. Gemäß § 124 Abs. 3 SGG können Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Nach § 86 b Abs. 4 SGG entscheidet das Gericht in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes durch Beschluss. Nach Nr. 3106 VV RVG entsteht eine Terminsgebühr in Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG), wenn ein Termin stattfindet. Die Gebühr entsteht auch, wenn 1. in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, 2. nach § 105 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden wird oder 3. das Verfahren nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet. Die von den Beteiligten aufgeführte unterschiedliche Rechtsprechung zeigt, dass die zitierte Ziff. 3 der Nr. 3106 VV RVG nicht eindeutig formuliert ist und damit auslegungsfähig ist. Entsprechend der Auslegungsvorschrift des § 133 BGB ist bei der Auslegung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Auszugs zu haften. Die Vorschrift der Nr. 3106 Ziff. 3 VV RVG ist eine Willenserklärung des Gesetzgebers, die nicht eindeutig ist. Die Auslegung einer Willenserklärung ist Ermittlung ihres rechtlich maßgebenden Sinnes. Dabei ist zwischen dem Gegenstand und den Mitteln der Auslegung zu unterscheiden. Auslegungsgegenstand ist der konkrete Erklärungsakt, dessen rechtlicher Inhalt festgestellt werden soll. Mittel der Auslegung sind die außerhalb des Erklärungsaktes liegenden Umstände, die einen Schluss auf den Sinn der Erklärung und damit auf ihren rechtlichen Inhalt zulassen (vgl. Palandt, Komm. z. BGB, 65. Aufl. 2006, zu § 133 Rdnrn. 1 und 3). Die Geschäftsgebühr für das Widerspruchsverfahren (Nr. 2400, 2401) und die Verfahrensgebühr nach Nr. 3102, 3103 VV RVG sind Grundgebühren, die grundsätzlich in allen Verfahren anfallen. Sowohl die Erledigungs- und die Einigungsgebühr als auch die Terminsgebühr sind Erfolgsgebühren bzw. Tätigkeitsgebühren, die für zusätzliche Tätigkeiten des Rechtsanwaltes anfallen können. Die Terminsgebühr soll grundsätzlich dann anfallen, wenn der Rechtsanwalt einen Termin wahrnimmt. Da der Rechtsanwalt nach seiner Bestellung zum Verfahrens- bzw. Prozessbevollmächtigten in jeder Phase des Verfahrens zu einer möglichst frühen, der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beendigung des Verfahrens beitragen soll, soll die Terminsgebühr auch schon dann verdient sein, wenn der Rechtsanwalt an auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts mitwirkt, insbesondere, wenn diese auf den Abschluss des Verfahrens durch eine gütliche Regelung zielen (vgl. Müller-Rabe in Gerold/Schm...

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