Tenor
1. Auf die Erinnerung des Antragstellers vom 05.03.2010 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25.02.2010 abgeändert.
2. Die vom Antragsgegner an den Antragsteller zu erstattenden Kosten werden auf 318,33 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Streitig ist die Höhe der dem Antragsteller zustehenden Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) für das Verfahren auf einstweiligen Rechtschutz der U. gegen die Stadt W. (S 13 SO 132/09 ER). Der Antragsteller vertrat die Antragstellerin im oben genannten Antragsverfahren vor dem Sozialgericht Würzburg. Zwischen den Beteiligten war streitig, ob weiterhin Grundsicherung wegen dauerhaft voller Erwerbsminderung vom 01.01.2010 bis 30.06.2010 zu gewähren sei. Der Antragsteller stellte am 29.12.2009 einen Antrag auf einstweilige Anordnung und auf Prozesskostenhilfe mit einer ca. 2-seitigen Begründung. Nach Einsichtnahme in die Akten der Stadt W. erfolgte eine weitere knapp 2-seitige Begründung. In der Nichtöffentlichen Sitzung des Sozialgerichts Würzburg vom 25.01.2010, die von 10:00 Uhr bis 10:08 Uhr andauerte, überreichte der Vertreter der Stadt W. einen Abhilfebescheid der Stadt W. vom 21.01.2010. Das Sozialgericht Würzburg bewilligte der Mandantin des Antragstellers Prozesskostenhilfe und ordnete den Antragsteller dieser bei. Daraufhin nahm der Antragsteller den Antrag auf einstweiligen Rechtschutz zurück. Mit Schriftsatz vom 31.01.2010 beantragte der Antragsteller nachfolgende Gebühren und Auslagen:
Verfahrensgebühr Sozialrecht (1. Rechtszug) gem. § 3 RVG i. V. m. Nr. 3102 VV RVG 167,00 EUR
Terminsgebühr Sozialrecht (1. Rechtszug) gem. § 3 RVG i. V. m. Nr. 3106 VV RVG 200,00 EUR
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Dokumentenpauschale (11 Kopie) gem. Nr. 7000 VV RVG 5,50 EUR
Nettobetrag 392,50 EUR
19 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG 74,58 EUR
in Höhe von insgesamt 467,08 EUR.
Die 2/3-Gebühr für das Verfahren auf einstweiligen Rechtschutz sei gerechtfertigt, denn der Aufwand für die Erstellung der einstweiligen Anordnung sei beträchtlich gewesen. Der Zeitaufwand für dieses Verfahren einschließlich der erforderlichen Juris-Recherchen habe ca. sechs Stunden betragen. Zur Besprechung der Angelegenheit und um sich persönlich ein Bild von der Erfolgsaussicht der Weitergewährung der Grundsicherung wegen Er-werbsminderung machen zu können, habe er seine Mandantin zu Hause aufsuchen müs-sen, da diese wegen ihrer schweren Erkrankung praktisch immobil sei und das Haus nicht verlassen könne. Es habe ein PKH-Antrag gestellt und Akteneinsicht genommen werden müssen. Es habe auch kein parallel verlaufendes Hauptverfahren bestanden, auf das zu-rückgegriffen habe werden können. Die Bedeutung der Angelegenheit sei für die Mandan-ten auch von existenzieller Bedeutung gewesen. Auch die Höhe der Terminsgebühr sei gerechtfertigt, da diese nicht an der Dauer der mündlichen Verhandlung festgemacht wer-den könne. Der Zeitaufwand für die Wahrnehmung des Termins sei nicht wesentlich da-von abhängig gewesen, ob die Verhandlung selbst acht Minuten oder dreißig Minuten an-dauere. Die kurze Dauer der Verhandlung sei auf die intensive schriftsätzliche Vorbereitung des Termins zurückzuführen gewesen. Die Stadt Würzburg habe auf die schriftsätzliche Aufforderung hin mit Bescheid vom gleichen Tag, unmittelbar vor dem Termin Sozialhilfeleistungen bewilligt, sodass sich auf diese Weise der einstweilige Rechtschutz erledigt habe. Im Übrigen nahm der Antragsteller auf die Ausführungen aus Hinne, Anwaltsver-gütung im Sozialrecht, Deutscher Anwaltsverein, Anwaltsgemeinschaft Sozialrecht, Rd.-Nr. 182 bis 197 Bezug.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25.02.2010 setzte der Urkundsbeamte die von der Staatskasse zu erstattenden Kosten auf 298,10 Euro fest.
Diese berechneten sich wie folgt:
1. Instanz Verfahrensgebühr §§ 3, 14 i. V. m. der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG Nr. 3102 150,00 EUR
Terminsgebühr VV Nr. 3106 75,00 EUR
Auslagenpauschale - VV Nr. 7002 20,00 EUR
Fotokopiekosten - VV Nr. 7000 (11 Seiten) à 0,50 EUR 5,50 EUR
Nettobetrag 250,50 EUR
19 % Umsatzsteuer VV Nr. 7008 47,60 EUR
insgesamt 298,10 EUR.
Gemäß § 45 RVG erhalte der beigeordnete Rechtsanwalt seine gesetzlichen Gebühren aus der Staatskasse. Für das ER-Verfahren könne nicht die beantragte Mittelgebühr zu 2/3 gewährt werden. Unter Berücksichtigung aller Umstände sei für das Antragsverfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung die Verfahrensgebühr mit 150,00 EUR ausreichend und angemessen. Der geringe Umfang des Verfahrens im Vergleich zu Verfahren in der Hauptsache sei hierbei zu berücksichtigen. Auch sei keine besondere Schwierigkeit zu erkennen gewesen. Die Terminsdauer sei weit unter Durchschnitt einer Verhandlung vor dem Sozialgericht Würzburg. Sie habe gerade acht Minuten betragen. Hier habe der Vertreter der Stadt W.g einen Bescheid vom 21.01.2010 überreicht. Daraufhin habe der Antragsteller lediglich die Klagerücknahme zu erklären gehabt. Die Tätigkeit des Antragstellers im Termin sei als sehr gering einzustufen. Eine Terminsgebühr in ...