Tenor
I. Auf die Erinnerung der Antragstellerin vom 26.09.2007 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20.09.2007 abgeändert.
II. Die von dem Antragsgegner an die Antragstellerin zu erstattenden Kosten gemäß § 197 Abs. 1 SGG werden auf 487,90 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Streitig ist die Höhe der Verfahrensgebühr der Antragstellerin im einstweiligen Rechtsschutzverfahren S 16 AS 272/05 ER.
Im Antragsverfahren wehrte sich der von der Antragstellerin vertretene Kläger gegen die Ablehnung des Antrages auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Parallel lief das Klageverfahren S 16 AS 256/05 wegen der Ablehnung der beantragten Leistungen nach dem SGB II.
Mit dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz stellte die Antragstellerin auch Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Antragstellerin. Mit Beschluss vom 31.07.2007 wurde Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Antragstellerin bewilligt.
Nach der nicht öffentlichen Sitzung vom 10.10.2005, in der gleichzeitig auch das Verfahren S 16 AS 256/05 verhandelt wurde, erklärte die Antragstellerin am 26.10.2005 im Hinblick darauf, dass der Kläger zwischenzeitlich einen Arbeitsplatz inne hatte, das Verfahren für erledigt.
Mit Kostengesuch vom 07.08.2007 machte die Antragstellerin folgende außergerichtlichen Kosten geltend:
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Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG |
250,- EUR |
Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG |
200,- EUR |
Geschäftsreise, Tage- und Abwesenheitsgeld für bis zu vier Stunden Nr. 7005 Nr. 1 VV RVG |
45,- EUR |
Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG |
20,- EUR |
19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG |
101,65 EUR |
insgesamt |
636,65 EUR |
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 20.09.2007 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die von der Staatskasse zu erstattenden Kosten auf 382,80 EUR fest:
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Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Sozialgerichten, §§ 2, 3 RVG Nr. 3102 VV (Mittelgebühr 250,- EUR) |
170,- EUR |
Terminsgebühr für Verfahren vor den Sozialgerichten, §§ 2, 3 RVG Nr. 3106 VV (Mittelgebühr 200,- EUR) |
140,- EUR |
Auslagenpauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen, § 2 RVG Nr. 7002 VV |
20,- EUR |
Umsatzsteuer gem. § 2 RVG Nr. 7008 VV |
52,80 EUR |
insgesamt |
382,80 EUR |
Die Festsetzung der Verfahrens- und Terminsgebühr durch die Antragstellerin sei unbillig. Streitig sei die Weitergewährung von Leistungen nach dem SGB II bis zur Entscheidung in der Hauptsache gewesen, also eine gerade noch durchschnittlich schwierige Rechtsfrage. Im einstweiligen Rechtsschutz finde nur eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage statt, was eine erheblich geringe Ermittlungstiefe zur Folge habe. Der Vortrag eines Rechtsanwalts zur Begründung des Anordnungsanspruchs sei inhaltlich regelmäßig deckungsgleich mit der Klagebegründung. Lediglich hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes sei im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes im Verhältnis zum Klageverfahren ein weiterer eigenständiger Vortrag notwendig. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit (Antragstellung und Erledigungserklärung) habe sich demnach unterhalb des Durchschnittlichen bewegt. Entsprechendes gelte auch für die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers und das Haftungsrisiko des Bevollmächtigten. Die Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber sei als durchschnittlich anzusehen. Es sei um Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II gegangen. Unter Berücksichtigung dieser Überlegungen und der Bemessungskriterien des § 14 RVG sowie der aktuellen Rechtsprechung des Kostensenats des Bayer. Landessozialgerichts vom 18.01.2007 rechtfertigten erhebliche Synergieeffekte aus der Betreibung des gegenständlichen Antragsverfahrens und des parallel stattfindenden Klageverfahrens ein Unterschreiten der sog. Mittelgebühr. Bei der Terminsgebühr sei zu berücksichtigen gewesen, dass der Erörterungstermin insgesamt zwar 55 Minuten gedauert habe, jedoch gleichzeitig das Hauptsacheverfahren verhandelt und dafür die Mittelgebühr erstattet worden sei. Insgesamt sei deshalb eine abgesenkte Gebühr richtig.
Mit Schriftsatz vom 26.09.2007, eingegangen am 27.09.2007, dem Kostenrichter vorgelegt Ende August 2009, hat die Antragstellerin dagegen Erinnerung eingelegt. Die von ihr festgesetzten Gebühren seien nicht unbillig. Die Erfassung und Aufarbeitung des Sach-verhalts für die einstweilige Anordnung, insbesondere hinsichtlich des Anordnungsgrun-des habe neben dem Anordnungsanspruch eine gesonderte Rücksprache mit ihrem Mandanten erfordert. Es hätten zwei in der EDV vermerkte Termine stattgefunden, wobei Termine ohne vorherige Terminsvereinbarung hierbei nicht erfasst seien. Auch solche habe es seitens ihres Mandanten jedoch mindestens zwei gegeben. Es habe insbesondere der Inhalt und die Erstellung der eidesstattlichen Versicherung besprochen und die weiter für die Glaubhaftmachung erforderlichen Unterlagen aus den Unterlagen des Klägers "herausgefischt" werden müssen. Dabei habe aus einer Vielzahl von ungeordneten Informationen und Unterlagen das Wesentliche herausgesuch...