Tenor
I. Der Bescheid der Beklagten vom 03.02.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.05.2009 wird aufgehoben.
II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für die Zeit vom 02.12.2008 bis 13.01.2009 den Krankengeldspitzbetrag in Höhe von 278,47 Euro zu bezahlen.
III. Die Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten zu erstatten.
IV. Die Berufung ist zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt den so genannten Krankengeldspitzbetrag während seines Aufenthalts in einer medizinischen Rehabilitationseinrichtung auf Kosten des Rentenversicherungsträgers in der Zeit vom 2. Dezember 2008 bis 13. Januar 2009.
1. Der Kläger war zuletzt als Busfahrer abhängig beschäftigt, unterlag der Sozialversicherungspflicht und ist bei der Beklagten gegen Krankheit versichert. Ab 26. November 2007 war er arbeitsunfähig und bezog ab 7. Januar 2008 bis zum Beginn einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme, die ihm mit Bescheid vom 9. September 2009 vom Rentenver-sicherungsträger bewilligte wurde, Krankengeld. Der Kläger unterzog sich sodann vom 2. Dezember 2008 bis 13. Januar 2009 der stationären Reha-Maßnahme, während der er vom Rentenversicherungsträger Übergangsgeld in Höhe von 41,89 Euro bezog. Im Anschluss an die Reha-Maßnahme war der Kläger weiterhin arbeitsunfähig und bezog bis 24. Mai 2009 Krankengeld. Obwohl die Parteien übereinstimmend auch während der Reha-Maßnahme vom Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit ausgingen und ausgehen, wurde Krankengeld für die Zeit vom 2. Dezember 2008 bis 13. Januar 2009 nicht, auch nicht zum Teil, ausbezahlt.
2. Mit am 30. Januar 2009 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben ließ der Kläger die Zahlung eines Krankengeldspitzbetrages beantragen. Den Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 3. Februar 2009 ab. Das Übergangsgeld sei zwar geringer als das Krankengeld. Aber dennoch ergebe sich kein Krankengeld. Nach § 49 Abs. 3 SGB V dürften auf Grund gesetzlicher Bestimmungen gesenkte Entgeltersatzleistungen nicht aufgestockt werden. Der dagegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2009 zurückgewiesen.
3. Dagegen hat der Kläger am 3. Juni unter Verweis auf entsprechende Entscheidungen des Sozialgerichts Würzburg Klage erhoben. Der Bevollmächtigte des Klägers beantragt zuletzt, den Bescheid der Beklagten vom 3. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für die Zeit vom 2. Dezember 2008 bis 13. Januar 2009 den Krankengeldspitzbetrag in Höhe von 278,47 Euro zu bezahlen.
4. Die Beklagte beantragt unter Verweis auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid,
die Klage abzuweisen und die Berufung zuzulassen.
5. In der mündlichen Verhandlung waren sich die Beteiligten einig, dass auch während der Reha-Maßnahme Arbeitsunfähigkeit bestanden hat und dass Unterschiedsbetrag zwischen Nettokrankengeld und Übergangsgeld für die Zeit vom 2. Dezember 2008 bis 13. Januar 2009 278,47 Euro betragen würde. Dabei gingen sie davon aus, dass ein Anspruch auf Krankengeld im Dezember 2008 48,48 Euro netto und im Januar 2009 48,61 Euro netto betragen hätte.
6. Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten auf die vorgelegte Beklagtenakte, die Gerichtsakt sowie die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage, gegen deren Zulässigkeit keine Bedenken bestehen, ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 3. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 2009 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, weil er für die Zeit vom 2. Dezember 2008 bis 13. Januar 2009 Anspruch auf den so genannten Krankengeldspitzbetrag in Höhe von 278,47 Euro hat.
1. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt werden. Allerdings ruht der Anspruch auf Krankengeld nach § 49 Abs. 1 Nr. 3 SGB V, soweit und solange Versicherte Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld oder Kurzarbeitergeld beziehen. Demgegenüber sieht § 49 Abs. 1 Nr. 3a SGB V ein Ruhen des Anspruchs auf Krankengeld vor, solange Versicherte Mutterschaftsgeld oder Arbeitslosengeld beziehen oder der Anspruch wegen einer Sperrzeit nach dem Dritten Buch ruht. Nach § 49 Abs. 3 SGB V dürfen auf Grund gesetzlicher Bestimmungen gesenkte Entgelt- oder Entgeltersatzleistungen bei der Anwendung des Absatzes 1 nicht aufgestockt werden. Regelungen zur Höhe des Krankengeldes enthalten die §§ 47 bis 47b SGB V. Nach § 20 Nr. 1 SGB VI haben Anspruch auf Übergangsgeld Versicherte, die von einem Träger der Rentenversicherung Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder sonstige Leistungen zur Teilhabe erhalten. Regelungen zur Höhe des Übergangsgeldes enthalten die §§ 21 SGB VI i.V.m. 46ff. SGB IX.
2. Der Kläger hat Anspruch auf den Krankengeldspitzbetrag...