Leitsatz
Vor der Auseinandersetzung eines Nachlasses muss der Testamentsvollstrecker die erforderlichen Mittel für eine durch Verfügung von Todes wegen im Wege eines Vorausvermächtnisses einem Miterben zugewandte lebenslange Rente zurückbehalten. Bei der Berechnung des Sicherungseinbehalts kann sogar von einer Lebenserwartung von maximal 120 Jahren ausgegangen werden.
Sachverhalt
Die Klägerin und der Beklagte zu 2) sind Geschwister und gewillkürte Miterben zu 1/2. Zudem wurde dem Beklagten zu 2) im Wege des Vorausvermächtnisses u.a. eine Lebenszeitrente zugewandt. Der Beklagte zu 1) wurde als Testamentsvollstrecker bestellt. Nur soweit es um Erfüllung des übrigen Vorausvermächtnisses ging, nahm er die Auseinandersetzung des Nachlasses vor, wozu er sich für die Kündigung eines Darlehens der Rechtsanwälte D. bediente, deren Vergütung er aus dem Nachlass beglich. Jede weitere Auseinandersetzung unterließ er, um den Lebenszeitrentenanspruch aus dem gesamten Nachlass sicherzustellen. Hiergegen wendet sich die Klägerin. Zudem wendet sie ein, dass die Vergütungsrechnung der D. keine Nachlassverbindlichkeit darstelle, da die Beauftragung unnötig und nicht in ihrem Interesse gewesen sei.
Entscheidung
Ist Dauertestamentsvollstreckung gem. § 2209 BGB nur für einen einzelnen Erben angeordnet, haben die übrigen Erben einen Anspruch auf Auseinandersetzung. Beschwert ein Vorausvermächtnis den gesamten Nachlass, ist auch der Vermächtnisnehmer gem. § 2147 BGB mitbeschwert. Es handelt sich hierbei um eine Nachlassverbindlichkeit nach § 2046 Abs. 1 BGB.
Ist die Verbindlichkeit noch nicht fällig, kann keine Vorwegbefriedigung verlangt werden, sondern nur, dass die hierfür erforderlichen Mittel von der Auseinandersetzung ausgenommen werden. Was für die Erfüllung einer Lebensrente erforderlich ist, kann jedoch nicht anhand der Sterbetafel errechnet werden, sind doch schon heute in Deutschland Lebensalter von über 110 Jahren erreichbar und aufgrund der stetigen Verbesserung der medizinischen Betreuung noch steigerbar. Daher ist ein Sicherheitszuschlag erforderlich und die Annahme einer maximalen Lebenserwartung von 120 Jahren angemessen und ausreichend. Im Übrigen ist der Nachlass auseinanderzusetzten.
Verbindlichkeiten darf ein Testamentsvollstrecker für den Nachlass nur eingehen, soweit dies für die ordnungsgemäße Verwaltung erforderlich ist, § 2206 BGB. Nur hierfür muss der Erbe seine Zustimmung erteilen. Hält der Testamentsvollstrecker diese Vorgaben nicht ein, haftet der Nachlass nicht.
Link zur Entscheidung
OLG Koblenz, Urteil vom 08.07.2008, 11 U 286/08